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Bern Verwaltungsgericht 15.02.2018 200 2017 615

15 febbraio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,119 parole·~11 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (Ref.:1385001)

Testo integrale

200 17 615 AHV KNB/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Februar 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (Ref.:1385001)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. April 2017 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 4) setzte die AKB die von A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Selbstständigerwerbende für das Jahr 2011 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 13‘274.15 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 3) wies die AKB – nachdem sie von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Stellungnahme eingeholt hatte (act. II 2) – mit Entscheid vom 12. Juni 2017 (act. II 1) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2017 Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Juni 2017 beantragt. In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wie sich das der Beitragsverfügung zugrunde gelegte Erwerbseinkommen von Fr. 103‘440.-- und das Eigenkapital von Fr. 21‘967.-zusammensetzten. Zudem habe sie den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. September 2016 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 8) erst vor drei Wochen erhalten und sei über den Entscheid ihres Vertreters sowie ihres Gatten, diesen nicht weiter zu ziehen, nicht in Kenntnis gesetzt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren in der Beschwerde vom 28. Juni 2017 gemachten Vorbringen fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 5. April 2017 bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden persönlichen Beiträge für die Tätigkeit als Selbstständigerwerbende im Jahr 2011. Soweit sie (implizit) unter Bezugnahme auf die Schlussrechnung vom 5. April 2017 (act. I 6) weitere in Rechnung gestellte Positionen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem hierüber nicht verfügt worden ist. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2011 wurden auf Fr. 13‘274.15 festgesetzt (act. II 4). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind periodisch festzusetzen und zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge Selbständigerwerbender für jedes Beitragsjahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 5 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. Juli 2014, 9C_918/2013, E. 2; ZAK 1988 S. 298 E. 3). 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Beitragsjahr 2011 als Selbstständigerwerbende tätig war und gestützt auf diesen Status Beiträge zu entrichten hat (vgl. Eingaben der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017, S. 2 und vom 6. Februar 2018). 3.2 Die mit Verfügung vom 5. April 2017 (act. II 4) erfolgte und im Einspracheentscheid vom 12. Juni 2017 (act. II 1) bestätigte Beitragsberechnung ist zwar – worauf bereits andernorts verwiesen wurde (vgl. VGE AHV/2016/418 vom 11. Juli 2016, E. 3.2) – nicht auf Anhieb nachvollzieh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 6 bar, im Ergebnis jedoch korrekt: Vom im Steuerverfahren ermittelten (rohen) Erwerbseinkommen von Fr. 103‘440.-- (vgl. act. I 8 S. E. 6.1 S. 19 und S. 21) zog die Beschwerdegegnerin vor der Aufrechnung der steuerlich abzugsberechtigten AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. act. I 8 E. 6, S. 19) die im Beitragsjahr 2011 aufgelaufenen Zinsen von 2% des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 21‘967.-- (vgl. act. I 8 S. 21) bzw. Fr. 22‘000.-- ab (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. f AVHG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 AHVV [in den jeweils am 1. Januar 2011 gültigen Fassungen] sowie die gestützt darauf vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erfolgten Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 299 vom 23. Januar 2012), was ein reines Einkommen von Fr. 103‘000.-- (Fr. 103‘440.-- - Fr. 440.--) ergibt. Die Beschwerdegegnerin trug damit BGE 141 V 433 Rechnung, welcher sich jedoch grundsätzlich auf die ab 1. Januar 2012 gültige Rechtslage bezieht. Ob die nämliche Praxis auch auf die Zeit davor Anwendung findet, kann vorliegend offen bleiben, da sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, resultiert dadurch doch eine (leicht) geringere Beitragsbelastung. Nachdem gemäss Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 22. September 2016 (act. I 8) zwecks Ermittlung des steuerbaren Erfolgs die persönlichen Beiträge vom Gewinn abgezogen worden waren (vgl. E. 6, S. 19), legte die Beschwerdegegnerin – basierend auf dem steuerbaren Erfolg bzw. dem Nettoerwerbseinkommen von Fr. 103‘000.-- – für die wiederum zu erfolgende Hinzurechnung der steuerrechtlich abgezogenen Beiträge (vgl. Art. 27 Abs. 1 AHVV in der bis 31. Dezember 2011 in Kraft gestandenen Fassung) einen gesetzeskonformen AHV/IV/EO-Beitragssatz von 9.7% zugrunde (vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1] in den vorliegend massgebenden, im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Fassungen; vgl. auch BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2011). Hieraus resultiert ein Erwerbseinkommen von Fr. 114‘064.25 bzw. ein für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 7 die Beitragsberechnung massgebendes und auf die nächsten Fr. 100.-abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG in der im Jahr 2011 in Kraft gestandenen Fassung) Einkommen von Fr. 114‘000.--. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, wobei sie unverändert einen Beitragssatz von 9.7% zugrunde legte (vgl. BSV, Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO, gültig ab 1. Januar 2011). Im Weiteren bewegen sich die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 221.15 innerhalb des bundes- respektive kantonalrechtlich zulässigen Rahmens (vgl. Art. 157 AHVV i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2009 des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41] und Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen vom 4. November 1998 [AKBV; BSG 841.111] in den 2011 gültigen Fassungen). Schliesslich finden sich auch mit Bezug auf die Beiträge an die Familienausgleichskasse keine Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärungen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt keine Rügen vor, welche (hier allein zu berücksichtigende) spezifische ahv-rechtliche Gesichtspunkte betreffen. Sie macht jedoch geltend, weder das im Rahmen des Steuerverfahrens ermittelte Erwerbseinkommen von Fr. 103‘440.-- noch das damals errechnete Eigenkapital von Fr. 21‘967.-- seien nachvollziehbar. Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass sie ihre Rechte betreffend die Einkommensermittlung, auch im Hinblick auf die AHVrechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren gehabt hätte (vgl. E. 2.3 vorne). Insoweit geht aus den Akten hervor und stellt auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass der Entscheid der Steuerrekurskommission vom 22. September 2016 (act. I 8), mit welchem das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 103‘440.-- und das steuerbare Eigenkapital auf Fr. 21‘967.-- festgesetzt wurden (S. 21), unangefochten geblieben ist (vgl. act. II 2). Weder substanziiert die Beschwerdeführerin ihre Kritik am Entscheid noch ist ersichtlich, dass die darin erfolgte Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 8 weiteres richtiggestellt werden könnten, oder dass vorliegend sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Das Gesagte gilt auch, soweit die Festsetzung des steuer- und damit auch beitragsrechtlich massgebenden Einkommens auf Ermessen beruhte (vgl. E. 2.3 vorne). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich (und erstmals im Beschwerdeverfahren) geltend macht, ihr sei der Entscheid der Steuerrekurskommission erst vor drei Wochen zugestellt worden bzw. sie habe vom Entscheid ihres Vertreters und ihres Gatten, diesen nicht anzufechten, keine Kenntnis gehabt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, war sie doch damals rechtskundig vertreten und macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass der Entscheid auch der Rechtsvertretung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden wäre. 3.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Feb. 2018, AHV/17/615, Seite 10 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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