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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2018 200 2017 601

13 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·6,019 parole·~30 min·1

Riassunto

Verfügung vom 7. März 2017

Testo integrale

200 17 601 IV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2018 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene 1 D.________ Beigeladene 2 betreffend Verfügung vom 7. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. Mai 2012 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 4). Diese wies das Leistungsbegehren nach durchgeführten Massnahmen beruflicher Art (act. II 29, 37, 46, 56) hinsichtlich einer Invalidenrente mit Verfügung vom 10. Februar 2014 (act. II 63) ab. Auf Beschwerde hin (act. II 66) hob das Verwaltungsgericht diese Verfügung mit Urteil vom 10. November 2014, IV/2014/260 (act. II 78), auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. In der Folge veranlasste die IVB eine psychiatrische Begutachtung (act. II 97.1) und stellte daraufhin mit Vorbescheid vom 26. Juli 2016 (Akten der IVB [act. IIA] 106) eine rückwirkende, abgestufte und befristete Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. IIA 109) und Rücksprache mit dem Bereich Abklärungen (BAK; act. IIA 112) ersetzte sie den Vorbescheid mit einem neuen vom 16. November 2016 (act. IIA 114), welcher ab 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente sowie vom 1. Juli 2014 bis 31. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine befristete ganze Rente vorsah. Hiermit zeigte sich die Versicherte wiederum nicht einverstanden (act. IIA 115), worauf die IVB erneut eine BAK-Stellungnahme einholte (act. IIA 118) und mit Verfügung vom 7. März 2017 (act. IIA 122) entsprechend dem letzten Vorbescheid eine abgestufte und befristete Rente zusprach bzw. für die Zeit ab 1. Februar 2015 einen Rentenanspruch verneinte. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie mit separater Zuschrift um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Verfügung vom 13. November 2017 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Januar 2018 wurden die D.________ und die C.________ zum Verfahren beigeladen. Diese Vorsorgeeinrichtungen reichten jeweils am 11. Januar 2018 eine Eingabe ein; Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin verzichteten auf eine Stellungnahme dazu. Am 1. März 2018 wurde der in den Ruhestand getretene Verwaltungsrichter Matti mit Verfügung des Abteilungspräsidenten durch Verwaltungsrichter Furrer ersetzt. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 4 setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sowie Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten sind (bezüglich der fraglichen Zustellung der uneingeschrieben versandten Verfügung ist auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen [vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309; Entscheid des Bundesgerichts vom 10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1 mit Hinweisen]; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3; Beschwerde S. 2 Ziff. II lit. A Ziff. 1; Beschwerdeantwort S. 2 lit. B Ziff. 2), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. März 2017 (act. IIA 122), mit welcher ab 1. September 2013 eine Viertelsrente bzw. ab 1. Juli 2014 eine bis 31. Januar 2015 befristete ganze Rente zugesprochen wurde. Zwar beschränkt sich die Beschwerde auf die Phase ab 1. Juli 2015, in der eine Viertelsrente beantragt wird (Beschwerde S. 2 Ziff. I), die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten werden dadurch jedoch nicht von der richterlichen Prüfung ausgenommen, denn in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein einziges Rechtsverhältnis vor (vgl. BGE 125 V 413). Streitig und zu prüfen ist vorliegend folglich der generelle Anspruch auf eine Invalidenrente, unter Einschluss der vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2015 abgestuft zugesprochenen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 6 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind diese für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 7. März 2017 (act. IIA 122) basiert in medizinischer Hinsicht auf dem im Nachgang zum VGE IV/2014/260 (act. II 78) eingeholten psychiatrischen Gutachten vom 16. August 2015 (act. II 97.1) sowie der Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2016 (act. IIA 101). 3.1.1 Die Gutachterin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vermerkte in der Expertise als Diagnosen eine rezidi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 7 vierende depressive Störung, derzeit unter antidepressiver Medikation remittiert (ICD-10: F33.4), eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0; act. II 97.1/23 Ziff. 5). Sie attestierte eine seit 2012 durchgehende Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit an einem Nischenarbeitsplatz mit folgenden Anforderungen: der Arbeitgeber sollte wegen der affektiven Schwankungen genügend Geduld aufbringen, wenn er damit konfrontiert werde. Hinsichtlich Integration, Betreuung und Tolerierung von Leistungsschwankungen müsse der Arbeitgeber mehr Verständnis aufbringen als für eine gesunde Mitarbeiterin. Die Erholungs- und Ruhephasen seien verglichen mit einer gesunden Person verlängert. Diesem Umstand sowie der eingeschränkten Leistungsfähigkeit werde in der Bemessung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Förderlich sei auch, der Explorandin die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitseinteilung zu gewähren (act. II 97.1/27 f. Ziff. 7). 3.1.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete das Administrativgutachten in seiner Stellungnahme vom 21. März 2016 (act. IIA 101) – trotz einiger Mängel und Ungereimtheiten – in zentralen Punkten als plausibel und weitgehend nachvollziehbar. Er vertrat jedoch die Auffassung, dass die im angestammten Beruf aktuell bewältigte Restarbeitsfähigkeit von 60 % an einem leidensangepassten Arbeitsplatz erst ab November 2014 angenommen werden könne und vorher ab 2012 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.3 Das psychiatrische Administrativgutachten vom 16. August 2015 (act. II 97.1) stimmt in Bezug auf die seit November 2014 sowie prognostisch geschätzte Arbeitsfähigkeit mit der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2016 (act. IIA 101) überein und überzeugt. Zwar besteht in rein diagnostischer Hinsicht insofern ein Widerspruch, als die rezidivierende depressive Störung im Diagnosekatalog (act. II 97.1/23 Ziff. 5) als remittiert (ICD-10: F33.4) beschrieben wird, während in der Beurteilung (act. II 97.1/24 Ziff. 6, 97.1/27 Ziff. 7) von einer noch leichtgradigen depressiven Episode (ICD-10: F33.0) die Rede ist. Welche der beiden Ausprägungen zutrifft, ist aber in Bezug auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend, da nebst dieser affektiven Störung insbesondere eine kombinierte Persön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 9 lichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit entsprechender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (act. II 97.1/23 Ziff. 5, 97.1/27 Ziff. 7). Wie Dr. med. F.________ aufgezeigt hat, ist die retrospektive Beurteilung des Gesundheitsverlaufs durch Dr. med. E.________ punktuell nicht restlos nachvollziehbar. Der RAD-Arzt hat diesbezüglich einleuchtend und schlüssig dargelegt, dass erst ab November 2014 eine durchgreifende psychische Zustandsverbesserung eintrat und in der Zeit davor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (act. IIA 101/4). Er stützte sich dabei auf die von Dr. med. E.________ anlässlich der klinischen Exploration erhobenen Befunde sowie die wesentlichen medizinischen Vorakten. Dass er selbst keine zusätzliche persönliche Untersuchung durchführte, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, den Beweiswert seiner Schlussfolgerungen zu schmälern (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Bei dieser Ausgangslage ist die Verwaltung richtigerweise von einer seit dem Jahr 2012 bis Oktober 2014 durchgehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit bzw. für die Zeit danach von einer andauernden 60%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen. Zwar berücksichtigte sie bei der Invaliditätsbemessung den im Rahmen der befristeten Teilzeitanstellung vom 2. September 2013 bis 1. Juli 2014 erzielten Lohn als Invalideneinkommen (act. IIA 113/9 Ziff. 3.9), jedoch ist auch in dieser Phase trotz eines vereinbarten Leistungslohns (act. II 54/3 Ziff. 8, 55/2) mit Blick auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. med. F.________ überwiegend wahrscheinlich von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Dies zumal es sich beim externen Einsatz im … explizit um ein Eingliederungsprogramm des «...» (...) der G.________ handelte, die G.________ Arbeitgeberin war (act. II 55/2) und eine Festanstellung für den Einsatzbetrieb nicht in Frage kam (vgl. IV- Protokoll [in den Gerichtsakten] S. 11). Allein der erwirtschaftete Lohn kann nicht als Tatbeweis gegen die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit betrachtet werden, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Arbeitseinsatz medizinisch eigentlich gar nicht zumutbar gewesen wäre. Aus diesem Grund kann für diese Zeit von vornherein auf eine Indikatorenprüfung (Entscheid des BGer vom 30. November 2017, 8C_130/2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 7, BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 296 ff.) verzichtet werden; dagegen kann angesichts des Verfahrensausgangs (vgl. E. 6.3 hiernach) offen bleiben, ob die ab November 2014 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% auch unter Berück-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 10 sichtigung des strukturierten Beweisverfahrens zu beachten ist oder nicht. Der medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieser medizinischen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad, wobei die mit der Gesundheitsverbesserung einhergehende Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab November 2014 als Revisionsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.4 hiervor). 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Vollerwerbstätigen wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 11 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 12 Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20, 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). 5. 5.1 Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt auf Februar 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. act. II 12/3 Ziff. 1.6, 48/3 Ziff. 1.6 [betreffend Wartezeit] bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. act. II 4/6 Ziff. 11 [betreffend Karenzfrist]). Aufgrund des Taggeldbezugs während des Arbeitsversuchs vom 1. Oktober 2012 bis 1. September 2013 (act. II 29, 34, 37, 41, 46) entstand während dieser Zeit jedoch noch kein Rentenanspruch (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2017, Rz. 1054). Der Rentenanspruch konnte damit frühestens im September 2013 entstehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 13 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im hypothetischen Gesundheitsfall aus familiären Gründen zunächst im Umfang von 70 % erwerbstätig bzw. zu 30 % im Haushalt beschäftigt gewesen wäre (act. IIA 113/5 Ziff. 3.5). Das Verwaltungsgericht erachtete diesen Status im VGE IV/2014/260 E. 3.3 (act. II 78) als korrekt, womit es im vorliegenden Verfahren grundsätzlich daran gebunden bleibt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. September 2013, 8C_454/2013, E. 6.1). Daran vermag auch der mittlerweile ergangene Entscheid der zweiten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 (Di Trizio gegen die Schweiz [7186/09], abrufbar unter <http://hudoc.echr.coe.int> oder <www.bger.ch>) sowie die seitherige diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. BGE 143 I 50, 143 I 60, 143 V 77; Entscheid des BGer vom 6. September 2017, 9C_752/2016, E. 4.6 [zur Publikation vorgesehen]; SVR 2017 IV Nr. 53 S. 160 E. 5.2, 2017 IV Nr. 31 S. 89 f. E. 4; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 355; SZS 2017 S. 318 ff.) nichts zu ändern. Denn die erwähnte Praxis beschränkt sich auf Konstellationen, bei denen der Verlust oder die Verringerung des Rentenanspruchs auf dem Spiel steht (vgl. Entscheid des BGer vom 18. September 2017, 9C_33/2017, E. 4.2). Mit anderen Worten haben im Rahmen einer erstmaligen rückwirkenden Rentenzusprache lediglich familiär bedingte Statusänderungen unberücksichtigt zu bleiben, die zu einer Herabsetzung und/oder Befristung, d.h. Aufhebung, der Rente führen, die Anwendung der gemischten Methode aufgrund der initialen Statusfestsetzung bleibt dagegen ebenso unberührt wie eine spätere Statusänderung, die nicht zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führt. 5.3 Die ursprüngliche Statusfestsetzung wird (anders als noch im Verwaltungsverfahren [act. IIA 115/1 f.]) nicht mehr gerügt und auch die weiteren im Zusammenhang mit der Statusfrage getroffenen Annahmen der Verwaltung sind zu Recht unbestritten. So nahm die Beschwerdegegnerin richtigerweise eine entsprechende Statusänderung (80 % Erwerb bzw. 20 % Haushalt; act. IIA 113/12 Ziff. 3.14) an, als die Beschwerdeführerin während der vom 16. Februar bis 30. April 2015 dauernden Probezeit ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses trotz Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 80 % arbeitete (act. IIA 104/2 Ziff. 4). Ebenso wenig zu beanstan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 14 den ist, dass die Beschwerdegegnerin ab 1. Mai 2015 wieder vom ursprünglichen Status ausging (act. IIA 113/12 Ziff. 3.14) und die Beschwerdeführerin ab Juli 2015 als Vollerwerbstätige einstufte (act. II 113/5 Ziff. 3.5, 113/13 Ziff. 3.14). Zwar ist diese Statusänderung, die einen Wechsel der Invaliditätsbemessungsmethode zur Folge hat, auf familiäre Umstände zurückzuführen (Auszug des Sohnes aus dem gemeinsamen Haushalt), da dies aber nicht zu einer Herabsetzung oder Aufhebung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 6.4 hiernach), ist ein solcher Statuswechsel – wie dargelegt (vgl. E. 5.2 hiervor) – trotzdem zu berücksichtigen. 6. 6.1 Ebenso wie die ab November 2014 eingetretene Gesundheitsverbesserung stellen die Statusänderungen per Februar, Mai und Juli 2015 Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG dar, womit die Beschwerdegegnerin in erwerblicher Hinsicht richtigerweise für jede Phase mit unterschiedlicher Arbeitsfähigkeit bzw. verändertem Beschäftigungsgrad eine separate Invaliditätsbemessung durchführte (act. IIA 113/16 f. Ziff. 4 ff.). Anhand des im Rahmen der Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; act. II 57; act. IIA 105) durchgeführten Betätigungsvergleichs ermittelte sie keine Einschränkung im Aufgabenbereich (act. II 57/7 ff. Ziff. 6; act. IIA 105/13 ff. Ziff. 4, 113/14 ff. Ziff. 4). Der (aktuellste) Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2016 (act. IIA 113) erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63) und erbringt vollen Beweis, was unbestritten ist. Mangels Einschränkung im Aufgabenbereich entspricht in der Phase von September 2013 bis Juni 2015 die jeweilige gewichtete Einschränkung im Erwerb demnach dem Invaliditätsgrad. Ab Juli 2015 ist ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen. 6.2 Die Beschwerdeführerin teilt die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, dass sie auch im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin als ... (... ohne zusätzliche Abschlüsse) tätig gewesen wäre. Zudem geht sie mit der Beschwerdegegnerin darin einig, dass für das Validenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 15 kommen nicht auf den vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Lohn abgestellt werden kann, da sie Stellenwechsel vorgenommen hätte. Sie moniert jedoch, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens Tabellenlöhne heranzog und macht geltend, sie hätte auch als Gesunde zu ihrer derzeitigen Arbeitgeberin gewechselt und sicher keine Arbeitsstelle angenommen, die schlechter bezahlt sei als die aktuelle Arbeit (Beschwerde S. 4 f. Ziff. II lit. B Ziff. 2.4 f.). Es bestehen indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Validitätsfall in eine besser dotierte Funktion aufgestiegen wäre und es liegt auch keine erfolgreiche Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich vor, die Rückschlüsse auf eine vergleichbare Position im angestammten Tätigkeitsgebiet zuliesse (vgl. SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin war vielmehr immer als ... tätig, ohne dass die Arbeit an einer bestimmten Stelle überwiegend wahrscheinlich erstellt ist; Abweichendes wird nicht vorgebracht. Derartige Fälle werden von einem spezifischen Tabellenlohn erfasst. Der Tabellenlohn (von Fr. 113‘053.-- für ein Vollpensum ab März Jahr 2016 [vgl. E. 6.2.2 hiernach]) deckt sich denn auch in etwa mit dem in der Beschwerde (S. 6 Ziff. II lit. B Ziff. 2.6) geltend gemachten Lohn (von Fr. 115‘006.77 für das Jahr 2016). Massgebend ist dabei die Tabelle T17 der LSE (früher TA7 [vgl. BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung {KSIH}, gültig ab 1. Januar 2015, Anhang VII]), da dies hier eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. zur TA7: Entscheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2). Unter «Lebensalter» ist dabei gemäss der für das angerufene Gericht unverbindlichen (vgl. BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f., 142 V 425 E. 7.2 S. 434, 141 V 365 E. 2.4 S. 368) Verwaltungsweisung (vgl. KSIH Anhang VII) das Total zu verwenden. Dies mag damit zusammenhängen, dass die bis LSE 2010 gültige Tabelle TA7 keine Altersabstufung kannte und beim Invalideneinkommen dem Aspekt des Lebensalters mittels eines Tabellenlohnabzugs begegnet werden kann (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Soweit ersichtlich scheint das Bundesgericht das spezifische Lebensalter für massgebend zu halten (Entscheid des BGer vom 19. Juli 2017, 9C_72/2017, E. 4.2.3), hat aber auch die vorinstanzliche Verwendung des Totalwertes geschützt (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2017, 8C_12/2017, E. 5.3). Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben; im vorliegenden Fall wird zugunsten der Beschwerdeführerin auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 16 die höheren Werte des spezifischen Lebensalters abgestellt, was sich im Ergebnis aber nicht auswirkt. Sodann ist für die Anpassung des Tabellenlohns an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung (Entscheid des BGer vom 29. April 2015, 8C_123/2015, E. 3.2.3) sowie die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77) nicht etwa auf die Werte des Wirtschaftszweiges Ziff. 69 (Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung) abzustellen, welcher sich insbesondere auf die eigentliche … bzw. … Tätigkeit bezieht, sondern es ist der NOGA-Abschnitt Ziff. 94-96 (Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) heranzuziehen, der auch die sonstigen … (beispielsweise für …) umfasst (vgl. BFS, NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, S. 189 und S. 238). 6.2.1 Für die erste Phase von September 2013 bis Oktober 2014 erübrigt sich die Ermittlung der Vergleichseinkommen, da eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 3.3 hiervor) und die ungewichtete Einschränkung im Erwerb folglich 100.00 %, gewichtet 70 % (vgl. E. 5.2 f. hiervor) beträgt. Dies gilt auch während der Teilzeitanstellung vom 2. September 2013 bis 1. Juli 2014 (vgl. E. 3.3 hiervor). 6.2.2 Ab November 2014 liegt das Valideneinkommen bei Fr. 70‘233.-- (Fr. 8‘001.-- [BFS, LSE 2014, Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 26 {Juristen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe}, 30-49 Jahre, Frauen] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.8 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Wirtschaftszweig Ziff. 94-96, 2014] x 70 % [Beschäftigungsgrad]). Im Jahr 2015 ergibt sich bei einem Vollpensum ab Juli ein Valideneinkommen von Fr. 101‘052.-- (Fr. 8‘001.-- [LSE 2014, Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 26, 30-49 Jahre, Frauen] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.9 Wochenarbeitsstunden [BUA, Wirtschaftszweig Ziff. 94-96, 2015] / 104.9 x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig Ziff. 90-96, Index 2013 bzw. 2014]) und bei einem Beschäftigungsgrad von 70 % ab Mai Fr. 70‘736.-- (Fr. 101‘052.-- x 70 %) bzw. während der Probezeit von Februar bis April ein solches von Fr. 80‘842.-- (Fr. 101‘052.-- x 80 %). Im … … wurde die Beschwerdeführerin 50 Jahre alt, was zur Anwendung eines anderen Tabellenlohns und einem Valideneinkommen von Fr. 113‘053.-- führt (Fr. 8‘824.-- [LSE 2014,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 17 Tabelle T17, Berufsgruppe Ziff. 26, Lebensalter >=50 Jahre, Frauen] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 42 Wochenarbeitsstunden [BUA, Wirtschaftszweig Ziff. 94-96, 2016] / 104.9 x 105.4 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig Ziff. 90-96, Index 2013 bzw. 2014] / 100 x 101.2 [Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex Frauen, Wirtschaftszweig Ziff. 90-96, Indexbasis 2015 bzw. Index 2016]). 6.3 Für das Invalideneinkommen ergeben sich für die einzelnen Phasen die folgenden Werte: 6.3.1 Bis Ende Oktober 2014 konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor) kein Invalideneinkommen erzielen. 6.3.2 Für die Zeit ab November 2014 bis Januar 2015 wäre der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit wieder zumutbar gewesen, weshalb für das Invalideneinkommen auf dieselben statistischen Werte wie für das Valideneinkommen (vgl. E. 6.2.2 hiervor) abzustellen ist. Es ist deshalb in dieser Phase nicht entscheidend, ob für die LSE-Tabelle T17 das spezifische Lebensalter oder der Totalwert massgebend ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Allerdings ergibt sich zufolge der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit von (mindestens; E. 3.3 hiervor) 60 % (statt des Beschäftigungsgrades von 70 % im Gesundheitsfall) ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 60‘200.-- (Fr. 70‘233.-- [vgl. E. 6.2.2 hiervor] / 70 % x 60 %). Ein Abzug (vgl. E. 4.2.2 hiervor) ist dabei nicht gerechtfertigt, zumal beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne ermittelt wurden, womit allfällige invaliditätsfremde Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) prinzipiell ohnehin ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5) und behinderungsbedingte Einschränkungen bereits in der reduzierten Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt sind (vgl. E. 3.3 und 3.1.1 hiervor). 6.3.3 Am 16. Februar 2015 hat die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle angetreten, in der sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft (act. IIA 104/2-6). Ab diesem Zeitpunkt ist demnach für das Invalideneinkommen auf den tatsächlichen Leistungslohn von Fr. 93‘600.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 18 während der Probezeit (Beschäftigungsgrad 80 %) bzw. Fr. 70‘200.-- für die Zeit danach (Beschäftigungsgrad 60 %) abzustellen (vgl. act. IIA 104/2 Ziff. 5; E. 4.2.2 hiervor). Die Lohnerhöhung auf Fr. 70‘740.-- per Januar 2017 (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2) erfolgte im Rahmen des allgemeinen Lohnaufstiegs, stellt keinen eigenständigen Revisionsgrund dar (vgl. BGE 133 V 545) und ändert im Ergebnis ohnehin nichts. 6.4 Nach dem Dargelegten betrug die ungewichtete Einschränkung im Erwerbsbereich ab September 2013 bis Oktober 2014 100.00 %. Unter Berücksichtigung des Status ergibt sich eine gewichtete Einschränkung von 70.00 %, die – mangels einer Einschränkung im Haushalt – dem Invaliditätsgrad entspricht. Für die Zeit danach lassen sich die die Validen- und Invalideneinkommen hinreichend genau bestimmen, womit für einen Prozentvergleich (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137) kein Platz bleibt (Beschwerde S. 6 f. Ziff. II lit. B Ziff. 3). Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen in den einzelnen Phasen ergeben sich die folgenden ungewichteten Einschränkungen im Erwerbsbereich:  Ab November 2014: 14.29 % ([Fr. 70‘233.-- ./. Fr. 60‘200.--] / Fr. 70‘233.-- x 100);  ab Februar 2015: 0.00 % ([Fr. 80‘842.-- ./. Fr. 93‘600.--] / Fr. 80‘842.-- x 100);  ab Mai 2015: 1.04 % ([Fr. 70‘736.-- ./. Fr. 70‘200.--] / Fr. 70‘736.-- x 100). Daraus resultieren gewichtete Einschränkungen und gleichzeitig gerundete (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrade von 10 % ab November 2014 (14.29 % x 0.7), 0 % ab Februar 2015 und 1 % ab Mai 2015 (1.04 % x 0.7). Ab Juli 2015 ist aufgrund des Statuswechsels ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen, der einen Invaliditätsgrad von 31 % ([Fr. 101‘052.-- ./. Fr. 70‘200.-] / Fr. 99‘672.-- x 100) bzw. von 38 % ab März 2016 ergibt ([Fr. 113‘053.-- ./. Fr. 70‘200.--] / Fr. 113‘053.-- x 100). Die Beschwerdeführerin hat somit ab dem Ende der Taggeldzahlungen per 1. September 2013 Anspruch auf eine in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. Januar 2015 befristete ganze Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Insoweit ist die angefochtene Verfügung vom 7. März 2017 (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 19 122) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern. Für die Zeit danach wird kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und nach dem Unterliegerprinzip auf die Parteien zu verlegen. Die Beschwerdeführerin obsiegt betreffend den Rentenanspruch in der Zeit von September 2013 bis Juni 2014, wogegen sie bezüglich der ab Juli 2015 anbegehrten Viertelsrente unterliegt. Es rechtfertigt sich von einem Obsiegen im Umfang von 50 % auszugehen, womit die Verfahrenskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen; die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Angesichts des teilweisen Unterliegens hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der ergänzten Kostennote vom 6. März 2018 hat Fürsprecher B.________ ein Honorar von Fr. 2‘962.50, Auslagen von Fr. 61.-- und die Mehrwertsteuer von total Fr. 241.05, insgesamt Fr. 3‘264.55, geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Ausgehend vom hälftigen Obsiegen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 20 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘632.25 (Fr. 3‘264.55/ 2) zu bezahlen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. März 2017 aufgehoben, soweit sie die Zeit von 1. September 2013 bis 31. Januar 2015 betrifft, und der Beschwerdeführerin für diese Zeit eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgelegt. Davon werden der Beschwerdegegnerin Fr. 400.-- und der Beschwerdeführerin Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen; der restliche Kostenvorschuss von Fr. 400-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘632.25 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2018, IV/17/601, Seite 21 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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