Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.09.2017 200 2017 569

15 settembre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,729 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017

Testo integrale

200 17 569 AHV publiziert in BVR 2018 S. 410 SCP/SCM/NEN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. September 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Support und Dienstleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1947 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte im September 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Akten der AKB act. II] 14). In der Folge machte der Versicherte mit Schreiben vom 28. November 2016 (act. II 13) unter anderem geltend, dass darin einige Einträge nicht erfasst worden seien. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (act. II 11) hielt die AKB fest, dass in Bezug auf die beanstandeten Einträge aktuell keine Änderungen vorzunehmen seien. Die dagegen sinngemäss erhobene Einsprache (act. II 9) wies sie mit Entscheid vom 4. Mai 2017 (act. II 7) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 3. Juni sowie 4. und 17. Juli 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss den Eintrag der vor dem 1. Januar 1988 ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigungen (EO- Entschädigungen) in seinem individuellen Konto. Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 22. August 2017 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Eingabe zukommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist im Zusammenhang mit den Einträgen im individuellen Konto des Beschwerdeführers einzig die Frage nach der beitragsrechtlichen Qualifikation von Erwerbsausfallentschädigungen, welche vor dem 1. Januar 1988 ausgerichtet wurden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 4 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV; SR 831.101]). 2.2 In der bis zum 31. Dezember 1987 gültigen Fassung der AHVV fand sich in Art. 6 Abs. 2 Bst. a (zuletzt gültige Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 1981 [AS 1981 538]) geregelt, dass der Militärsold und Entschädigungen von öffentlich-rechtlichen Kassen für den Erwerbsausfall bei Militärdienst nicht zum Erwerbseinkommen gehören würden. 2.3 Am 19. Juni 1987 haben die eidgenössischen Räte die fünfte Revision des Erwerbsersatzgesetzes verabschiedet, welche per 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist. Im Zuge dieser Revision wurde unter anderem die AHV-Beitragspflicht für EO-Entschädigungen gesetzlich verankert und dementsprechend die AHVV revidiert (vgl. Art. 19a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft EOG; SR 834.1] sowie Art. 6 Abs. 2 Bst. a AHVV in der ab 1. Januar 1988 gültigen Fassung). Diese Anpassung hatte zur Folge, dass bei Arbeitnehmern, welche Dienst in der Armee oder im Zivilschutz leisteten, neu auch die ausgerichteten EO-Entschädigungen der AHV-Beitragspflicht unterlagen. Die Entschädigungen sind entsprechend wie Erwerbseinkommen im individuellen AHV-Konto des Versicherungsträgers einzutragen und bei der Berechnung einer künftigen AHV-Rente zu berücksichtigen (vgl. aArt. 21a Abs. 3 und aArt. 21b Abs. 1 der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung EOV; SR 834.11] in der bis zum 1. Juli 2005 gültig gewesenen Fassung; heute Art. 37 Abs. 4 und Art. 38 Abs. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz; zum Ganzen ZAK 1987 S. 459 ff. mit weiteren Hinweisen).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 5 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass die im Rahmen der fünften EO-Revision erfolgte Unterstellung der EO- Entschädigungen unter die AHV-Beitragspflicht auch rückwirkend auf die vor dem 1. Januar 1988 ausgerichteten Entschädigungen Anwendung finde. Die ausgerichteten EO-Entschädigungen für geleistete Militärdiensteinsätze seien somit als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen und die entsprechenden Beitragszeiten im individuellen Konto zu erfassen (vgl. Eingabe vom 17. Juli 2017). Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass keine gesetzliche Grundlage für allfällige Eintragungen von EO-Entschädigungen vor Inkrafttreten der entsprechenden Beitragspflicht bestehe (vgl. Beschwerdeantwort). 3.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). So geht mangels einer gesetzlichen Grundlage im Rahmen von Schlussbestimmungen denn auch klar hervor, dass die AHV- Beitragspflicht nicht rückwirkend auf die vor dem 1. Januar 1988 ausgerichteten EO-Entschädigungen Anwendung findet. Insoweit führt die Beschwerdegegnerin zu Recht aus (vgl. Beschwerdeantwort S. 2), dass im individuellen Konto einer versicherten Person lediglich EO- Entschädigungen ab dem 1. Januar 1988 als beitragspflichtiges (Ersatz-) Einkommen zu erfassen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Umkehrschluss daraus ergibt sich, dass EO-Entschädigungen welche vor dem 1. Januar 1988 entrichtet wurden, nicht im individuellen Konto eines Versicherten eingetragen werden können. 3.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin sowohl im Rahmen der Verfügung vom 1. Februar 2017 (act. II 11 S. 1) als auch im angefochtenen Entscheid vom 4. Mai 2017 (act. II 7 S. 2) auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen hingewiesen (vgl. E. 2.2, 2.3 sowie 3.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet (vgl. Eingabe vom 22. August 2017), kann er nicht gehört werden. Dass die Beschwerdegegnerin keinen expliziten Hinweis auf das Fehlen einer Übergangsbestim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 6 mung angebracht hat, ist dabei unerheblich. Auch gibt es vorliegend keine rechtliche Grundlage für eine "Härtefallklausel", wie sie der Beschwerdeführer mehrmals forderte (vgl. act. II 9 S. 3, 13 S. 3 sowie Eingabe vom 17. Juli 2017). Des Weiteren setzt er sich denn im Rahmen seiner Eingaben auch nicht mit den von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Argumenten (insb. Aufzeigen der rechtlichen Grundlagen) auseinander, sondern verweist vielmehr auf diverse Vorkorrespondenzen und Eingaben an den Bundeskanzler sowie an die Bundesversammlung. Diese stehen jedoch mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 1.2 hiervor) in keinem direkten Zusammenhang, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Schliesslich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht darum geht, ob und in welchem Umfang ihm vor dem 1. Januar 1988 EO-Entschädigungen ausgerichtet wurden (vgl. Eingabe vom 17. Juli 2017 sowie Akten des Beschwerdeführers act. I] 9), sondern einzig deren AHV-beitragsrechtliche Bedeutung von Relevanz ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vor dem 1. Januar 1988 ausgerichteten EO-Entschädigungen weder Beitragszeit noch massgebendes Einkommen generieren kann, weshalb er auch keinen Anspruch auf eine Berichtigung des individuellen Kontos hat. Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2017 (act. II 7) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 7 der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Beschwerdeführung bzw. das Festhalten an der Beschwerde nach richterlicher Aufklärung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. Juli 2017) erweist sich an der Grenze der leichtsinnigen Prozessführung, hat doch der Beschwerdeführer allfällige Differenzen mit seinen früheren Arbeitgebern nicht auf diesem Weg auszutragen. Es scheint dem Beschwerdeführer indessen auch darum zu gehen, den von ihm vertretenen Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. In Anbetracht der (wenn auch wenigen) sachbezogenen Argumente bleibt deshalb das Verfahren kostenlos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der Beschwerdeführer (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) noch die obsiegende Beschwerdegegnerin als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2017, AHV/17/569, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Support und Dienstleistungen (inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2017 569 — Bern Verwaltungsgericht 15.09.2017 200 2017 569 — Swissrulings