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Bern Verwaltungsgericht 06.07.2017 200 2017 563

6 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,681 parole·~8 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017

Testo integrale

200 17 563 ALV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 18. September 2015 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stelle am 13. Oktober 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 31. Oktober 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIA] 9 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 19-22). Am 1. März 2017 teilte das beco dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2017 nicht eingereicht worden sei (act. IIA 96). Nachdem der Versicherte hierzu am 2. März 2017 Stellung genommen hatte (act. IIA 101), stellte das beco ihn mit Verfügung vom 7. April 2017 (act. IIA 108) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von sechs Tagen ab 1. Februar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIA 116) mit Entscheid vom 2. Juni 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 9-12) fest. B. Mit Eingabe vom 9. Juni 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 (act. II 9-12). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen ab 1. Februar 2017 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen sechs Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 5 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer oblag es, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2017 gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am Montag, 6. Februar 2017, einzureichen. In den amtlichen Akten des Beschwerdegegners finden sich keine Hinweise, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Nachweisformular bei der Verwaltung eingelangte. Der Beschwerdeführer legte mit seiner Stellungnahme vom 2. März 2017 (act. IIA 101) ein am 1. März 2017 erneut ausgefülltes Nachweisformular betreffend in der Kontrollperiode Januar 2017 getätigte Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 99 f.) und machte sinngemäss geltend, er habe das ursprüngliche Formular rechtzeitig der Schweizerischen Post übergeben, welche es wahrscheinlich verloren habe. In der Einsprache (act. IIA 116) legte er Auszüge aus seinem E-Mail-Konto ins Recht (act. IIA 114 f.) um zu untermauern, dass er in der besagten Kontrollperiode genügend Arbeitsbemühungen getätigt habe. Ergänzend hielt er beschwerdeweise fest, dass er das ursprüngliche Nachweisformular noch vor Fristablauf per A-Post verschickt habe. 3.2 Da der Beschwerdeführer das Formular weder per Einschreiben noch mittels A-Post Plus (vgl. dazu: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Februar 2014, 2C_68/2014, E. 2.2) versandte und eine interne Nachforschung der Verwaltung erfolglos blieb (act. IIA 118), lässt sich seine Darstellung auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Postsendungen dem Absender, welcher die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 8. Oktober 2001, C 97/01, E. 2). Weil der Beschwerdegegner den rechtzeitigen Erhalt des Nachweises über die im Januar 2017 getätigten Arbeitsbemühungen bestreitet, ist diesbezüglich zulasten des leistungsansprechenden Beschwerdeführers von einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 6 Beweislosigkeit auszugehen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 121 V 204 E. 6a S. 208). Des Weiteren liegt ein entschuldbarer Grund nach der Aktenlage nicht vor und wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht geltend gemacht. Dass er ein erneut ausgefülltes Formular (act. IIA 99 f.) bzw. Auszüge seines E-Mail-Kontos über getätigte Bewerbungen (act. IIA 114 f.) nachreichte, ist unbehelflich (vgl. E. 2.2 hiervor). Die entsprechenden Beweismittel vermögen höchstens Aufschluss darüber zu geben, dass der Beschwerdeführer in der nämlichen Kontrollperiode tatsächlich hinreichende Arbeitsbemühungen getätigt hat, sind hingegen aber nicht geeignet, das rechtzeitige Einreichen des diesbezüglichen Nachweisformulars zu belegen. 3.3 Nach dem Dargelegten kann weder bewiesen werden, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar 2017 rechtzeitig eingereicht hat, noch wäre ein Exkulpationsgrund für ein diesbezügliches Fristversäumnis ersichtlich, womit der Beschwerdegegner folgerichtig von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung ausging, welche er in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 7 ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von sechs Einstelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich innerhalb des vom seco herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]; abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden des Beschwerdeführers angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017 (act. II 9-12) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017, ALV/17/563, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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