200 17 514 ALV FUR/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. Juni 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. Oktober 2015 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an und stellte am 11. November 2015 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. November 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 20 f.; Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 1-4). Am 20. Januar 2017 teilte das beco der Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 nicht eingereicht worden sei (act. IIB 159). Nachdem die Versicherte hierzu mit undatiertem (am 30. Januar 2017 eingelangtem) Schreiben Stellung genommen und gleichzeitig unter anderem ein ausgefülltes Nachweisformular nachgereicht hatte (act. IIB 160-164), stellte das beco sie mit Verfügung vom 9. März 2017 (act. IIB 165-167) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im Umfang von vier Tagen ab 1. Januar 2017 in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. IIB 175) mit Entscheid vom 16. Mai 2017 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 16-20) fest. B. Mit undatierter (am 30. Mai 2017 eingelangter) Eingabe erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. In seiner Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2017 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht vollständig durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Mai 2017 (act. II 16-20). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von vier Tagen ab 1. Januar 2017 wegen zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei streitigen vier Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin stand ab 22. August 2016 in einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM; act. IIB 123). Am 8. Dezember 2016 teilte sie der zuständigen Personalberaterin mit, dass sie zwischen 23. Dezember 2016 und 3. Januar 2017 «Ferien» beziehe (act. IIB 137). Zudem leitete sie ihr am 22. Dezember 2016 eine E-Mail weiter, in welcher der Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle mit Antritt per 16. Januar 2017 zugesichert wurde (act. IIB 140). In der Folge orientierte die Beschwerdeführerin ihre Personalberaterin gemäss Protokolleintrag (act. IIB 157 f.; vgl. auch act. II 12) am 4. Januar 2017 telefonisch, dass sie wegen eines defekten Fahrzeuges noch im Ausland weile, worauf diese ihr erklärte, dass sie bei einer Festanstellung einen Monat vor der Abmeldung beim RAV zwar von der Arbeitssuche befreit sei, demnach jedoch noch die Arbeitsbemühungen betreffend die erste Hälfte des Dezembers 2016 rechtzeitig einzureichen habe. 3.2 Der Beschwerdeführerin oblag es, den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2016 gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV spätestens am 5. Januar 2017 einzureichen. Daran ändert der Bezug der kontrollfreien Tage ab 23. Dezember 2016 (vgl. dazu: Art. 27 AVIV; Staatssekretariat für Wirtschaft seco, AVIG-Praxis ALE, B320, B364 ff. [abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/ AVIG-Praxis]) sowie die erst am 22. Dezember 2016 vorgelegene Zusicherung der neuen Arbeitsstelle (act. IIB 140, 142, 145) nichts. Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Nachweisformular nicht bis am 5. Januar 2017 einreichte, sondern frühestens anlässlich des Beratungsgesprächs vom 9. Januar 2017 abgab (act. IIB 139, 146 f., 157). Im Verwaltungsverfahren brachte sie als Entschuldigungsgründe sinngemäss und im Wesentlichen vor, die Abgabe des Nachweisformulars noch vor Weihnachten sei an der Abwesenheit der zuständigen Personalberaterin sowie deren Stellvertretung gescheitert und aufgrund der Autopanne sei sie erst am 6. Januar 2017 vom Ausland zurückgekehrt (act. II 14 f.; act. IIB 164, 175).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 6 3.3 Zwischen 24. Dezember und 2. Januar finden keine Beratungs- und Kontrollgespräche statt (AVIG-Praxis ALE, B345). Ob die zuständige Personalberaterin bzw. deren Stellvertretung kurz vor Weihnachten noch erreichbar war, ist unerheblich und kann offen bleiben. Denn soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie hätte das am 23. Dezember 2016 unterzeichnete Nachweisformular (act. IIB 146 f.) betreffend die (bis zu jenem Zeitpunkt getätigten) Arbeitsbemühungen bereits vor ihrer Abreise einreichen wollen, hätte sie dies ohne weiteres auch auf dem postalischen oder elektronischen Weg erledigen können, worauf seitens des Beschwerdegegners zutreffend hingewiesen wurde (act. II 10, 18). Auch der Fahrzeugdefekt, welcher die Beschwerdeführerin an der geplanten Rückkehr in die Schweiz per 3. Januar 2017 gehindert haben soll, ist nicht geeignet, die versäumte Einreichungsfrist zu entschuldigen, hätte sie doch jemanden aus ihrem Umfeld avisieren können, das damals bereits ausgefüllte Formular einzureichen. Obwohl sie explizit auf die entsprechende Obliegenheit hingewiesen wurde, wird ihrerseits im Übrigen weder vorgebracht noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie anlässlich des Telefonats vom 4. Januar 2017 erwähnt hätte, dass ihr das rechtzeitige Einreichen der Arbeitsbemühungen nicht möglich sein werde (act. II 12; act. IIB 157). Vor diesem Hintergrund ist auch ihre nach der Aufforderung vom 20. Januar 2017 (act. IIB 159) erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach sie erst am 6. Januar 2017 einen reparierten Wagen erhalten haben soll (act. IIB 164), wenig überzeugend. Vielmehr ist – unbesehen einer allfälligen Vorauszahlung – angesichts der am 3. Januar 2017 ausgestellten Werkstattquittung (act. IIB 160), welche auch die Kosten für den Arbeitsaufwand umfasst, nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass das Fahrzeug am 3. Januar 2017 repariert war und die rechtzeitige Rückkehr aus … demnach möglich gewesen wäre. Schliesslich ist mangels einer substanziierten Begründung nicht einzusehen, was die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Hinweis auf diverse Normen (Beschwerde S. 1; Art. 7 Abs. 1 lit. a, Art. 60 Abs. 4, Art. 85 Abs. 1 lit. a und Art. 85f Abs. 2 lit. b AVIG) zu ihren Gunsten abzuleiten gedenkt. Soweit die einzelnen Bestimmungen im vorliegenden Kontext überhaupt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 7 einschlägig sind, setzte sich der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (S. 2 f. Ziff. III Art. 2-5) damit eingehend auseinander; auf die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. 3.4 Nach dem Dargelegten reichte die Beschwerdeführerin den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2016 ohne entschuldbaren Grund verspätet ein, was der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktionierte. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Sanktion von vier Einstelltagen angeordnet, was im unteren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sich sogar unterhalb des vom seco herausgegebenen «Einstellrasters» bewegt (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.E/1 [erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei leichtem Verschulden: 5 bis 9 Tage]; abrufbar unter: <www.treffpunkt-arbeit.ch>). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass dem leichten Verschulden der Beschwerdeführerin angemessen und nicht zu beanstanden, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2017, ALV/17/514, Seite 8 4.3 Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2017 (act. II 16-20) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.