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Bern Verwaltungsgericht 17.07.2017 200 2017 491

17 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,833 parole·~19 min·2

Riassunto

Verfügung vom 7. April 2017

Testo integrale

200 17 491 IV SCI/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Juli 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. April 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Mai 2009 insbesondere unter Hinweis auf eine Arthrose im linken Knie, einen im Januar 2005 erlittenen Herzinfarkt und eine im Januar 2009 erfolgte Bypass-Operation bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung zum ... vom 20. November 2013 bis 29. Mai 2015 (AB 52), wobei die berufliche Massnahme aufgrund des vorzeitigen erfolgreichen Abschlusses des Versicherten per 4. Januar 2015 abgebrochen (richtig: abgeschlossen) wurde (AB 63). Im weiteren Verlauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 3. Juni 2016 (AB 106) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (AB 108 und 112). Nach Einholung eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende (AB 114) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 24. Januar 2017 (AB 117) bei einem neu ermittelten IV-Grad von 43% nunmehr die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Januar 2015 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Einwand (AB 122). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (AB 126) verfügte die IVB am 7. April 2017 wie im Vorbescheid angekündigt und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 2015 eine Viertelsrente zu (AB 128). B. Hiergegen lässt der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 22. Mai 2017 Beschwerde erheben und die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben IV-Rente ab dem 1. Januar 2015 zuzüglich Verzugszins seit wann rech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 3 tens beantragen. Eventualiter seien die Akten zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 7. April 2017 (AB 128). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 5 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juni 2009 (AB 11) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzerkrankung und eine Konzentrationsstörung/Schwindel. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen Status nach dreimaliger Knieoperation links an (S. 2). Körperliche Einschränkungen bestünden im Moment keine. Aufgrund der Konzentrationsstörungen sei eine konzentrierte Arbeit, insbesondere an einer Maschine, im Moment nicht zumutbar. Bereits nach dem Infarkt im Jahr 2005 habe ein Berufswechsel erfolgen müssen (vorgängig …). Bei Persistenz der aktuellen Probleme sei auch die aktuelle Arbeit kaum zumutbar (S. 4). 3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im undatierten Bericht (AB 14), welcher der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2009 zugekommen ist, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein schweres Herzleiden bei Status nach erstem Herzinfarkt 2005 und nach Bypassoperation wegen erneutem Infarkt 2009 sowie eine zunehmende Gonarthrose Knie links nach Umstellungsosteotomie (S. 2). Er attestierte vom 20. Januar 2009 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt durch die schlechte Beweglichkeit durch das Schmerzsyndrom des Knies und die bestehende allgemeine Schwäche (des Knies) sowie nach dem zweiten Herzinfarkt. Er müsse klar eine sitzende Tätigkeit ausüben ohne körperliche Belastung. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (S. 4). 3.1.3 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1. Mai 2012 (AB 42) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Polyarthralgie, einen Status nach Kniearthroskopie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 6 und medialer Teilmeniskektomie rechts und eine koronare Zweigefässerkrankung (S. 2). Der Beschwerdeführer leide bei längerer stehender Arbeit an zunehmenden Schmerzen in den Gelenken der unteren Extremitäten und bei längerem Sitzen an Schmerzen in den Kniegelenken. Ideal sei eine Wechselbelastung. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in vollem Zeitrahmen zumutbar. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, da der Beschwerdeführer bei lang stehenden Arbeiten eine Pause einlegen oder die Arbeitshaltung wechseln müsse (S. 4). Rein sitzende und rein stehende Tätigkeiten seien jeweils im Rahmen von 50% zumutbar. Wechselbelastende und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten erachtete der Arzt als ganztags zumutbar (S. 6). 3.1.4 Med. pract. F.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte im Aktenbericht vom 3. September 2013 (AB 46) aus, auf die kardiologische Einschätzung der behandelnden Ärzte könne abgestellt werden. Somit sei auch für eventuelle spätere kardiale Probleme eine überwiegend sitzende Tätigkeit optimal. Beim Sitzen sollte genügend Beinfreiheit bestehen, so dass der Beschwerdeführer die Beine unterschiedlich positionieren könne (S. 2). Im weiteren Verlauf diagnostizierte die RAD-Ärztin im Aktenbericht vom 8. März 2016 (AB 103) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzerkrankung und rezidivierende Polyarthralgien. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte sie insbesondere einen Status nach Meniskusoperation links und nach Kniearthroskopie rechts an. Die seit 2008 bestehende Tätigkeit als ungelernter ... habe aufgrund der Angaben im Arbeitgeberfragebogen mit selten heben von mittelschweren und schweren Gegenständen nie einer angepassten Tätigkeit entsprochen. Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als ... wäre auch aus heutiger Sicht seit spätestens 2009 nicht mehr zumutbar gewesen. Aufgrund der kardialen Vorgeschichte seien Akkordarbeit, eine schwere Tätigkeit sowie eine Tätigkeit an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr nicht mehr zumutbar. Im Rahmen der voroperierten Knie sollte keine kniebelastende Tätigkeit wie Knien, tiefe Hocke oder Bücken, Gehen im unebenen Gelände, etc. erfolgen (S. 4). Ab 2009 sei dem Beschwerdeführer eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit des Positionswechsels ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 7 Leistungsminderung zumutbar gewesen. Ab 2011 sei eine leichte bis manchmal mittelschwere Tätigkeit überwiegend sitzend (Anteil sitzend zwischen 50-80% der Arbeitszeit pro Arbeitstag) mit der Möglichkeit des Positionswechsels ganztags ohne Leistungsminderung zumutbar (S. 5). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Vorliegend erfüllen die beiden Aktenberichte der RAD-Ärztin med. pract. F.________ vom 3. September 2013 (AB 46) und vom 8. März 2016 (AB 103) die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Fachärztin hat gestützt auf die medizinischen Vorakten nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden koronaren Herzerkrankung und der rezidivierenden Polyarthralgien Akkordarbeit, eine schwere Tätigkeit sowie eine Tätigkeit an gefährlichen Maschinen oder mit Absturzgefahr – und damit auch die angestammten Tätigkeiten als ... und .../Mitarbeiter in einer ... – nicht mehr zumutbar sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 8 (AB 103 S. 4). Ferner hat sie schlüssig begründet, dass seit 2009 in einer leichten angepassten (überwiegend sitzend mit der Möglichkeit des Positionswechsels) Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungsminderung besteht (AB 103 S. 5). Diese Einschätzung ist nicht nur für sich allein nachvollziehbar und überzeugend, sondern sie steht im Einklang mit den vorliegenden medizinischen Akten und dabei insbesondere mit den Berichten von Dr. med. C.________ vom 18. Juni 2009 (AB 11) und von Dr. med. D.________ (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2009; AB 14). Sie wird von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten (Beschwerde S. 4 Ziff. 1). Darauf ist abzustellen. Soweit Dr. med. E.________ im Bericht vom 1. Mai 2012 (AB 42) die bisherige Tätigkeit im vollen Zeitrahmen als zumutbar erachtet hat (S. 4), vermag dies die schlüssige Beurteilung der RAD-Ärztin nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Fachärztin hat insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben im Arbeitgeberfragebogen begründet, weshalb die angestammte Tätigkeit, welche das Heben von mittelschweren und schweren Gegenständen beinhaltet, nicht mehr zumutbar ist (AB 103 S. 4 f.). 3.4 Entsprechend ist vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Nachfolgend ist der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln. 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 9 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist auf Grund der Einträge im Individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2, 2010 IV Nr. 26 S. 80 E. 3.3). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188, 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2016 UV Nr. 13 S. 40 E. 2.2). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 10 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Die Beschwerdegegnerin hat den frühest möglichen Rentenbeginn auf Januar 2015 festgelegt (AB 128 S. 4). Dies ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Mai 2009 (AB 2), der ab dem 20. Januar 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit (AB 6 S. 23, 14 S. 3) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Umschulung vom 20. November 2013 bis am 4. Januar 2015 resp. in der Wartezeit bis zu seiner Umschulung Anspruch auf Taggelder der IV hatte (AB 26, 34, 52, 63), nicht zu beanstanden (Art. 29 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 22 IVG und Art. 18 IVV). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durchzuführen. 4.3 Bezüglich der Festlegung des Valideneinkommens ist vorab zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin im Sommer als (selbstständiger) Pächter eines ... und im Winter als Mitarbeiter in einer ... tätig wäre. Umstritten ist jedoch die Höhe des Valideneinkommens. 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit auf Fr. 92‘056.-- festgelegt, basierend auf dem Durchschnitt der Geschäftsabschlüsse der Jahre 1997 bis 2007, wobei die Geschäftsergebnisse der Jahre 2003 und 2004 aufgrund der ausserordentlichen Ereignisse (Wetter) und dasjenige des Jahres 2005 mangels entsprechender Zahlen nicht berücksichtigt worden sind (AB 114 S. 2 f.). Dieses Vorgehen und insbesondere die Nichtberücksichtigung der Einkommen der Jahre 2003 bis 2004 vermag jedoch nicht zu überzeugen. Wenn in einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zuweilen besonders gute wie auch besonders schlechte Geschäftsjahre zu verzeichnen sind, dürfen diese bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht ausser Acht gelassen werden. Dies insbesondere dann nicht, wenn die Einkommensschwankungen einer Tätigkeit – wie derjenigen des Pächters eines ... – inhärent sind. Zum Ausgleich der Schwankungen rechtfertigt es sich jedoch, das Valideneinkommen gestützt auf das Durchschnittseinkommen einer längerer Zeitspanne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 11 festzulegen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Dabei ist der von der Beschwerdegegnerin gewählte Zeitraum von zehn Jahren (AB 114 S. 2 f.) nicht zu beanstanden. Die Pacht für das ... hat bis Ende Saison 2007 bestanden (vgl. u.a. AB 17 S. 3), weshalb das Valideneinkommen grundsätzlich gestützt auf die Angaben im Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK; vgl. E. 4.1.1 hiervor) der Jahre 1998 bis 2007 festzulegen ist. Da er jedoch aufgrund des im Jahr 2005 erlittenen Herzinfarktes (vgl. u.a. AB 11 S. 2) in seiner Leistungsfähigkeit (noch vorübergehend) eingeschränkt war, erweist sich dieses Geschäftsjahr als nicht repräsentativ, weshalb dieses bei der Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Dies ergibt ein durchschnittliches Valideneinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 94‘780.-- im Jahr (1997: Fr. 61’500.--; 1998: Fr. 61'900.--; 1999: Fr. 61'900.--; 2000: Fr. 115'100.--; 2001: Fr. 84’700.--; 2002: Fr. 60'400.--; 2003: Fr. 233'300.--; 2004: Fr. 42'400.--; 2006: Fr. 98'400.--; 2007: Fr. 128’200.--; AB 35). Selbst wenn das Valideneinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung des Einkommens des Jahres 2005 festgelegt würde, änderte dies nichts. Dies würde zwar ein höheres Durchschnittseinkommen von Fr. 102‘930.-- ergeben, da das Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 143‘000.-- (AB 35 S. 4) trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung überdurchschnittlich hoch war. Dies wirkt sich aber im Ergebnis nicht auf den Rentenanspruch aus (vgl. E. 4.5 hiernach). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Einkommen aus der unselbstständigen Tätigkeit als Mitarbeiter in einer ... auf Fr. 23‘377.-- festgelegt. Dabei stützte sie sich auf das im Jahr 2007 erzielte Einkommen von Fr. 21‘497.-- und indexierte dieses auf das hier massgebende Jahr 2015, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer – im Gesundheitsfall – weiterhin saisonal im Stundenlohn bei der G.________ AG arbeiten würde (AB 114 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Valideneinkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit auf Fr. 36‘660.-- festzulegen sei, da er auch im Gesundheitsfall bei der G.________ AG fest angestellt worden wäre (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 7-9), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat zwar seit Mai 2008 eine Festanstellung im be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 12 sagten Betrieb inne. Zuvor, d.h. bis zur Aufgabe des ..., war er jedoch im Stundenlohn angestellt (AB 12 S. 3). Allein aufgrund der Tatsache, dass er nach der Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit resp. nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine Festanstellung erhalten hat, kann nicht geschlossen werden, dass dies auch im Gesundheitsfall so gewesen wäre. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass er jahrelang im Winter als Ergänzung in diesem Betrieb beschäftigt worden war, wobei die Einkommen zwischen 2001 und 2005 – und somit die geleisteten Arbeitsstunden – konstant zurückgegangen waren (vgl. die entsprechenden Angaben im IK-Auszug; AB 35). Es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Anstellungsbedingungen im Gesundheitsfall bei Weiterführung des ... und somit bei weiterhin allein beschränkter Verfügbarkeit in seiner Tätigkeit bei der G.________ AG geändert hätten. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Arbeitgeberin auch weiterhin auf den Beschwerdeführer – in der Wintersaison – als reine Ergänzung im Stundenlohn abgestellt hätte. Nichts anderes ergibt sich aus dem im vorliegenden Verfahren eingereichten Schreiben der Arbeitgeberin vom 26. April 2017 (Beschwerdebeilage [BB 3]), bestätigt diese doch keineswegs, dass der Beschwerdeführer, auch wenn er weiterhin nur in den Wintermonaten im Betrieb tätig gewesen wäre, eine Festanstellung erhalten hätte. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gestützt auf das im Jahr 2007 als Mitarbeiter einer ... im Stundenlohn erzielte Einkommen ermittelt und auf das Jahr 2015 indexiert hat. Dies erweist sich mit Blick auf die zwischen 2001 und 2007 als dortiger Mitarbeiter erzielten Einkommen (AB 35) auf jeden Fall nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers. 4.3.3 Zusammenfassend ist das Valideneinkommen auf Fr. 118‘157.-- (Fr. 94‘780.-- + Fr. 23‘377.--) resp. im besten Fall auf max. Fr. 126‘307.-- (Fr. 102‘930.-- Fr. 23‘377.--) festzulegen. 4.4 Da der Beschwerdeführer keine Verweisungstätigkeit im zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2014 zu ermitteln (vgl. E. 4.1.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 13 Ausgehend vom Zumutbarkeitsprofil der RAD-Ärztin (vgl. E. 3.3 hiervor) und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer eine Umschulung zum ... abgeschlossen hat (AB 52, 63), welche einer angepassten Tätigkeit entspricht, ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Ziff. 77, 79-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen), Kompetenzniveau 2, Tabelle TA1, ermittelt hat (AB 128 S. 4). Dies wird denn auch nicht bestritten. Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt dabei Fr. 5‘179.--. Auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42.1 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 77, 79-82) und auf das massgebende Jahr 2015 aufgerechnet resultiert daraus ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 65‘284.25 (Fr. 5‘179.-- : 40 x 42.1 x 12 : 103.4 x 103.2; vgl. BFS, Nominallöhne Männer 2011-2016, Tabelle T1.1.10, lit. N). Bei all den beim Valideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffenen Annahmen und da keine anderweitigen Faktoren, die in einer angepassten Tätigkeit zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), ersichtlich sind, rechtfertigt sich vorliegend – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 10) – kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 118‘157.-- resp. von max. Fr. 126‘307.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 65‘284.25 resultiert ein IV-Grad von gerundet 45% resp. 48% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123), was so oder anders den von der Beschwerdegegnerin verfügten Anspruch auf eine Viertelsrente ergibt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 14 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juli 2017, IV/17/491, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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