200 17 47 IV KOJ/JAP/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. November 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, IV/17/47, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Verfügung vom 23. November 2016 lehnte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine Kostengutsprache für Mehrkosten der Hörgeräteversorgung gemäss Härtefallregelung zu Gunsten von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 16. Januar 2017 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und es seien der Versicherten die den Pauschalbetrag übersteigenden Mehrkosten der einfachen und zweckmässigen Hörgeräteversorgung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 24. April 2017 hielt die Beschwerdeführerin am bisherigen Antrag fest und stellte zusätzlich das Eventualbegehren, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuer Verfügung an die IVB zurückzuweisen. Mit Duplik vom 26. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde dahingehend, als die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung im Sinne der Härtefallregelung zu bejahen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die konkrete Hörgeräteversorgung und die daraus anfallenden Mehrkosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Es liegt damit ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache – bei gegebenem Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung gemäss Härtefallregelung – zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 30. Mai 2017).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, IV/17/47, Seite 3 Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten. Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote vom 13. Juni 2017 ist nicht zu beanstanden. Abzuziehen sind indessen die Auslagen für den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.--; dieser Betrag wird dem Rechtsvertreter nach dem vorstehend Erwähnten aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1‘840.-- (Honorar Fr. 1‘575.--, Auslagen Fr. 128.70, MWSt. Fr. 136.30) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen. Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 23. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2017, IV/17/47, Seite 4 Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘840.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.