200 17 467 ALV MAW/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ AG Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner In Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene und ab dem 1. Februar 2017 stellenlose B.________ (nachfolgend Versicherte) meldete sich am 25. Januar 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB], 32 f.), nachdem sie von der früheren Arbeitgeberin bereits im April 2016 freigestellt worden war, aber bis Ende Januar 2017 den Lohn weiter bezogen hatte (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse, [act. IIA], 6). Am 13. Februar 2017 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2017 (act. IIA 4-7). Nachdem die Versicherte bei der A.________ AG eine neue Arbeitsstelle (mit Stellenantritt und gleichzeitiger Abmeldung vom RAV und der Arbeitslosenkasse per 1. Juni 2017 [act. IIB 87]) gefunden hatte, beantragte sie zusammen mit der neuen Arbeitgeberin die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen (act. IIB 55-61). Mit Verfügung vom 10. April 2017 (act. IIB 74-76) wies das beco das Gesuch ab. In der Begründung hielt es im Wesentlichen fest, eine erschwerte Vermittelbarkeit liege mit Blick auf das Alter sowie die Berufserfahrung im … nicht vor. Im Weiteren erwachse der Arbeitgeberin durch die Einarbeitung in das neue „Geschäftsfeld …“, die Einweisung in diverse IT- Plattformen, die Wiedereinarbeitung in die Erstellung von Offertanfragen sowie die Einarbeitung von Lernenden kein erhöhter Aufwand. Die dagegen sowohl von der Versicherten als auch von der A.________ AG erhobenen Einsprachen (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst, [act. II], 10 f.; 16 f.) wies das beco mit zwei separaten Entscheiden vom 12. Mai 2017 (act. II 20-22 bzw. act. IIB 116-118) ab. B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 erhob die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. die Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen für die Versicherte. In der Begründung macht die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 3 Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei bereits seit April 2016 freigestellt gewesen und habe – trotz diversen Vorstellungsgesprächen – wegen ihres „fortgeschrittenen Alters“ stets Absagen erhalten, womit sie von Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sei. Zudem verfüge die Versicherte im für die Firma wichtigen Bereich „von …“ über keine Berufserfahrung, weshalb sie in den nächsten Monaten und Jahren fachlich aufgebaut werden müsse, wobei hohe Qualitätshürden gälten. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2017 beantragt der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Indem die Arbeitslosenkasse die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber ausrichtet (Art. 90 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 AVIV). Da auch die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (act. II 20-22). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einarbeitungszuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG sind arbeitsmarktliche Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Zu den speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG) gehören u.a. die Einarbeitungszuschüsse. Nach Art. 65 AVIG können Versicherten, deren Vermittlung erschwert ist, für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden, wenn der verminderte Lohn mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 5 der während der Einarbeitungszeit erbrachten Arbeitsleistung entspricht (lit. a) und der Versicherte nach der Einarbeitung mit einer Anstellung zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, allenfalls unter Berücksichtigung einer dauernd verminderten Leistungsfähigkeit, rechnen kann (lit. b). Art. 90 Abs. 1 AVIV hält sodann fest, dass die Vermittlung einer versicherten Person als erschwert gilt, wenn sie bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil sie in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), ungenügende berufliche Voraussetzungen mit sich bringt (lit. c), bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d) oder in einer Zeit erhöhter Arbeitslosigkeit nach Art. 6 Abs. 1ter AVIV mangelnde berufliche Erfahrungen aufweist (lit. e). Diese Aufzählung ist abschliessend (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 22. September 2000, C 371/99, E. 1a). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die zur kaufmännischen Angestellten (act. IIB 15) ausgebildete Versicherte seit 1990 im Versicherungsbereich bzw. als … erwerbstätig war (act. IIB 13; 35) und sich im Jahr 2000 zur „Versicherungsfachfrau mit eidgenössischem Fachausweis“ (act. IIB 18) weitergebildet hat. Im Weiteren ist erstellt, dass sie bei der früheren Arbeitgeberin – wo sie seit 2002 angestellt war – im Zuge eines Stellenabbaus im April 2016 freigestellt wurde, indessen bis und mit Januar 2017 im Rahmen einer „…“ den Lohn weiterbezog (act. IIA 6; 8-19; 21-23). Schliesslich folgt aus den Akten, dass die Versicherte – nachdem sie sich am 25. Januar 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (act. IIB 32 f.) – bei der Beschwerdeführerin per 1. Juni 2017 eine neue Arbeitsstelle als … antrat. 3.2 Entgegen der Beschwerdeführerin ist unter den gegebenen Umständen nach Massgabe der entsprechenden tatbestandsmässigen (und alternativ zu erfüllenden) Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 1 lit. a-e AVIV (vgl. E. 2.2 vorne) nicht auf eine anspruchsbegründende, erschwerte Vermittelbarkeit der Versicherten zu schliessen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 6 3.2.1 Ob die erschwerte Vermittelbarkeit einer versicherten Person aufgrund des fortgeschrittenen Alters (lit. a) eingeschränkt ist, bestimmt sich – wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 (act. II 20-22) zutreffend festhielt – nicht anhand einer fixen Altersgrenze, sondern anhand der konkreten Situation im Einzelfall. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf eine 62jährige Versicherte festgehalten, dass diesfalls „in grundsätzlicher Hinsicht“ die erschwerte Vermittelbarkeit „aufgrund des Alters durchaus gegeben sein kann“, gleichzeitig aber im Einklang mit der entsprechenden Verwaltungsweisung (vgl. Randziffer J5 der AVIG-Praxis AMM des SECO vom Januar 2014, worin diesbezüglich auf die Festlegung einer Altersgrenze verzichtet wird, da die individuelle Situation der versicherten Person in jedem Einzelfall massgebend sei) festgehalten, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls entscheidend seien (Entscheid des BGer vom 23. September 2014, 8C_363/2014, E. 5.2). Wenngleich in grundsätzlicher Hinsicht nicht verkannt wird, dass über 50jährige eher Schwierigkeiten haben, eine neue Stelle zu finden, so ergeben sich im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dahingehend, dass die im Anstellungszeitpunkt …jährige, mit Bezug auf das Versicherungswesen bestens ausgebildete und über eine langjährige Praxiserfahrung verfügende Versicherte massgeblich wegen ihres Alters keine Stelle erhalten hätte: Aus den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen geht gegenteils hervor, dass die Versicherte in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis 20. Januar 2017 insgesamt neun Vorstellungsgespräche absolvieren konnte (act. II 2-6), was gegen die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte altersbedingt eingeschränkte Vermittelbarkeit spricht, ergibt sich doch das Alter – wie der Beschwerdegegner auch insoweit zu Recht vorbringt – bereits aus dem Bewerbungsdossier bzw. war vor den jeweiligen Vorstellungsgesprächen bekannt. Bei insgesamt 23 dokumentierten Stellenbewerbungen (act. II 2-6) wurde denn auch allein bei deren zwei das Alter als Ablehnungsgrund angegeben (vgl. Bewerbungen vom 17. Oktober 2016 [act. II 5] und 25. Januar 2017 [act. II 2]), weshalb diesem Faktor vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Die Tatbestandsvoraussetzung nach lit. a von Art. 90 Abs. 1 AVIV ist demnach nicht erfüllt. 3.2.2 Dass die Versicherte körperlich, psychisch oder geistig behindert wäre (lit. b), ist weder ersichtlich noch wird dergleichen geltend gemacht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 7 3.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Firma berate über 250 kleinere und mittlere Unternehmen im Bereich von …, in welchem die Versicherte über keine Berufserfahrung verfüge, weshalb sie insoweit fachlich aufgebaut und gefördert werden müsse. Von ungenügenden beruflichen Voraussetzungen (lit. c) kann jedoch nicht gesprochen werden: Wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.1), verfügt die Versicherte gerade im Versicherungsbereich über sehr gute Qualifikationen und insbesondere über eine langjährige berufliche Erfahrung. Das im Versicherungsbereich angeeignete Fachwissen ist denn auch keineswegs überholt (vgl. Randziffer J7 der AVIG-Praxis AMM des SECO), hat sie es doch während ihrer von 2008 bis April 2016 dauernden Tätigkeit als „…“ nach Angaben der früheren Arbeitgeberin laufend zielgerichtet ergänzt und vertieft (act. IIB 13). Dass die Versicherte im Bereich des …- sowie … gemäss eigenen Angaben noch über keine oder wenige Kenntnisse verfügt, hat demnach nichts mit „ungenügenden beruflichen Voraussetzungen“ im (allein massgebenden) generellen Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV zu tun, sondern vielmehr damit, dass es sich dabei um ein neues Tätigkeitsfeld innerhalb des der Versicherten ansonsten grundsätzlich vertrauten Versicherungswesens handelt. Dass hierfür seitens des Arbeitgebers eine Einarbeitung erforderlich ist, ist zwar ohne weiteres nachvollziehbar, aber keineswegs ungewöhnlich; ein ausserordentlicher Einarbeitungsaufwand lässt sich unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht begründen. Dies gilt auch mit Bezug auf die Einweisung in diverse IT-Plattformen sowie die Einarbeitung von Lernenden. 3.2.4 Indem der Versicherten der Lohn bis und mit Januar 2017 weiter ausgerichtet wurde (act. IIA 6; 8-19), fehlte es bis zu diesem Zeitpunkt für die Ausrichtung von Taggeldleistungen an der (notwendigen) Anspruchsvoraussetzung eines anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfalls (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG), weshalb sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Einarbeitungszuschüsse im März 2017 (act. IIB 59) nicht 150 Taggelder bezogen (lit. d) haben konnte. Daran ändert auch nichts, dass sie sich während einer längeren Zeit (erfolglos) um eine Stelle bemüht hat, ist doch der effektive Taggeldbezug massgebend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 8 3.2.5 Schliesslich ist auch die Tatbestandsvoraussetzung gemäss lit. e offensichtlich nicht erfüllt, fehlt es doch nach dem Dargelegten bereits am Erfordernis der mangelnden beruflichen Erfahrung (vgl. E. 3.2.3 vorne sowie Randziffer J9 der AVIG-Praxis AMM des SECO). 3.3 Zusammenfassend ist eine erschwerte Vermittelbarkeit nicht erstellt bzw. ist keine der in Art. 90 Abs. 1 lit. a-e AVIV aufgeführten Tatbestandsvoraussetzungen gegeben. Der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 besteht somit zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________ (A.________ AG) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Zur Kenntnis (R): - B.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2017, ALV/17/467, Seite 9 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.