Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 15.06.2017 200 2017 423

15 giugno 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,638 parole·~8 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 22. März 2017

Testo integrale

200 17 423 ALV MAW/TOZ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 78 bis 80) stellte das RAV Burgdorf den 1960 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) betreffend die Kontrollperiode Oktober 2016 wegen (erstmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit ab dem 1. November 2016 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. Februar 2017 (act. IIA 87) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 22. März 2017 (act. IIA 97 bis 100) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 2. Mai 2017 Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung, eventuell die Reduktion der Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 3 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. März 2017 (act. IIA 97 bis 100). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kontrollperiode Oktober 2016). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 4 suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2016 am 17. November 2016 beim RAV Burgdorf eingegangen ist bzw. der zuständigen Beraterin des RAV persönlich übergeben wurde (act. IIA 63 f. und 99) und damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 5 Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kontrollperiode; vgl. E. 2.2 hiervor). Die somit verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen sind daher in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nur dann zu berücksichtigen, wenn ein entschuldbarer Grund für das verspätete Einreichen vorliegt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er habe die Nachweise der Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2016 zum vereinbarten Beratungsgespräch vom 17. November 2016 mitgenommen, um diese mit der für ihn zuständigen Beraterin des RAV zu besprechen. Er habe dabei übersehen, dass die Arbeitsbemühungen für die betreffende Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats eingereicht werden müssten (act. IIA 68 und 87). 3.3 Die Massgeblichkeit dieser Frist nahm der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 25. Juli 2016 auf dem Formular „Ihre Vorbereitung auf das erste Beratungsgespräch“ zur Kenntnis (act. IIA 26). Weiter wurde der Beschwerdeführer in sämtlichen Formularen betreffend den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 16 f., 19 f., 21 f., 40 f., 54 f. und 57 f.) ausdrücklich auf die in Art. 26 Abs. 2 AVIV statuierte Obliegenheit hingewiesen, die schriftlichen Angaben über den Nachweis der Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats beim RAV einzureichen, ansonsten die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen - vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes - nicht mehr berücksichtigt würden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, er habe dies übersehen (vgl. E. 3.2 hiervor), vermag keinen entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV darzustellen. Damit ist der vom Beschwerdeführer erst am 17. November 2016 und mithin verspätet eingereichte Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2016 nicht zu berücksichtigen. Mangels nachgewiesener Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2016 ist daher für diese Kontrollperiode der Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 6 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss wie ein vollständiges Fehlen von Arbeitsbemühungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers (vgl. E. 2.3 hiervor). Weder Art. 30 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Ermessen ein, von der Sanktion Umgang zu nehmen bzw. „ein Auge zuzudrücken“ (act. IIA 68 und 87). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Nachweise seiner bisherigen Arbeitsbemühungen bis Oktober 2016 immer rechtzeitig eingereicht hat resp. fortan einreichen wird (act. IIA 68). Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Einstelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat einen nach Verschulden abgestuften Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4 hiernach). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren bis mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 7 herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017, Rz. D79 Ziff. 1 D). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juni 2017, ALV/17/423, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.