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Bern Verwaltungsgericht 12.06.2017 200 2017 383

12 giugno 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·933 parole·~5 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (5682585)

Testo integrale

200 17 383 KV MAW/COC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Juni 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen SUPRA-1846 SA Avenue de la Rasude 8, Case postale 765, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (5682585)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war für das Jahr 2015 bei der SUPRA-1846 SA (Supra bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Supra, Antwortbeilage [AB] 2). Mit Mahnungen vom 29. Juni und 22. Juli 2015 (AB 3) machte die Supra die Versicherte auf den ausstehenden Betrag für eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 73.75 aufmerksam. Da eine entsprechende Zahlung nicht erfolgt war wurde die Betreibung eingeleitet (AB 4). Daraufhin wurde die Supra vom Betreibungsamt … darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Zahlungsbefehl vom 20. November 2015 (AB 4) kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ferner erhielt sie (von den Versicherten) eine Kopie des entsprechenden Zahlungsbefehls, welcher jedoch einen Rechtsvorschlag vom 1. Dezember 2015 enthielt (AB 5). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) beseitigte die Supra den Rechtsvorschlag, wogegen die Versicherte Einsprache erhob (AB 10). 2. In der Zwischenzeit war die Betreibung auf Begehren der Supra (AB 6) fortgesetzt worden. Eine gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde (AB 14) wurde vom Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 5. April 2016, ABS 16 36 (AB 18), abgewiesen. Dabei wurde festgestellt, dass kein gültiger Rechtsvorschlag erhoben worden war. Ferner hat das Obergericht eine gegen die Lohnpfändung erhobene Beschwerde (AB 19) mit Entscheid vom 26. August 2016, ABS 16 235 (AB 21), ebenfalls abgewiesen. 3. Im weiteren Verlauf hob die Supra (während des hängigen Einspracheverfahrens) ihre Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, da nie rechtskräftig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 12) wurde mit Entscheid vom 13. März 2017 (AB 13) abgewiesen. 4. Hiergegen erhebt die Versicherte am 11. April 2017 Beschwerde und beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 3 und der Wiederherstellungsverfügung (richtig: Wiedererwägungsverfügung). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 5. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Ferner ist die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Da das Betreibungsverfahren jedoch bereits fortgesetzt worden ist (vgl. u.a. AB 6, 18, 21; vgl. E. 2 hiervor), ist fraglich, ob die Beschwerdeführerin durch den Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Aufhebung des Rechtsvorschlags in Wiedererwägung zu ziehen, materiell beschwert ist resp. ob ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde besteht. Diese Frage kann allerdings offen gelassen werden, da das Verwaltungsverfahren ohnehin von Amtes wegen aufzuheben ist (vgl. E. 8 hiernach). 6. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 7. Die Verwaltungsjustizbehörden sind befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird (Art. 40 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 4 8. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin auf die gegen die Verfügung vom 14. Juni 2016 (AB 9) erhobene Einsprache (AB 10) keinen Einspracheentscheid gefällt, sondern hob diese mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (AB 11) wiedererwägungsweise auf, was sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2017 (AB 13) bestätigte. Dieses Vorgehen ist offensichtlich nicht korrekt. Zwar ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich die Verfügung vom 14. Juni 2016 als zweifellos unrichtig erweist, da das Obergericht im Entscheid vom 5. April 2016, ABS 16 36 (AB 18), rechtskräftig und somit verbindlich entschieden hat, dass kein rechtsgültiger Rechtsvorschlag vorliegt, womit auch – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 3 Art. 3) – keine nachträgliche Anerkennung eines solchen durch die Beschwerdegegnerin erfolgen konnte. Jedoch ist eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nur bei formell rechtskräftigen Verfügungen zulässig. Somit hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 14. Juni 2016 mittels Einspracheentscheid aufheben müssen. Damit sind wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt worden, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder wesentlich erschwert wird, so dass der angefochtene Einspracheentscheid und die Verfügung vom 14. Juni 2016 von Amtes wegen aufzuheben sind (vgl. E. 7 hiervor). 9. Verfahrenskosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Einspracheentscheid der SUPRA-1846 SA vom 13. März 2017 und die Verfügung der SUPRA-1846 SA vom 14. Juni 2016 werden von Amtes wegen aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2017, KV/17/383, Seite 5 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SUPRA-1846 SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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