200 17 374 EL SCI/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. August 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. August 2005 in Ergänzung zur Invalidenrente der IV-Stelle Bern Ergänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB 32]). Mit Ernennungsurkunde vom 3. März 2015 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage [BB] 2) wurde der Versicherte nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verbeiständet, ohne dass jedoch die Handlungsfähigkeit aufgehoben worden wäre. Mit Verfügung vom 29. April 2016 (AB 104) setzte die AKB den EL-Anspruch des Versicherten ab 1. Februar 2016 fest. Unter den Ausgaben wurden u.a. die Mietkosten für die Wohnung berücksichtigt. Bereits am 31. März 2016 (BB 3) war der Versicherte jedoch, zunächst unter dem Titel „Ferien“, ab 1. Juni 2016 (BB 4) dann definitiv, in das Heim C.________ in … eingetreten. Nachdem die AKB im September 2016 (AB 107) vom Heimaufenthalt des Versicherten Kenntnis erlangt hatte, verfügte sie am 21. Oktober 2016 (AB 110) den EL-Anspruch ab 1. Mai 2016 neu und legte am 29 November 2016 (AB 113) den EL-Anspruch ab Januar 2017 fest. Aus den Berechnungsblättern (AB 108, 109, 112) geht hervor, dass die Mietkosten der Wohnung bei den Ausgaben nicht mehr berücksichtigt wurden, jedoch die Heimtaxe im Umfang von jährlich Fr. 66‘576.--. Nach hiergegen von der Beiständin des Versicherten erhobenen Einwänden (AB 117) erliess die AKB am 27. Januar 2017 zwei neue Verfügungen. Mit einer ersten Verfügung (AB 122) setzte sie den EL-Anspruch für die Zeit ab 1. Mai 2016 neu fest. Wie den dazugehörigen Berechnungsblättern (AB 120, 121) zu entnehmen ist, wurden neben den Heimtaxen von Fr. 66‘576.-- zusätzlich die Mietkosten im Umfang von jährlich Fr. 13‘200.-- bei den Ausgaben für die Monate Mai bist August 2016 berücksichtigt. Die AKB begründete ihren Entscheid damit, dass ab 1. Juni 2016 (nur) für drei Monate neben der Heimtaxe der Mietzins als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt werden könne (AB 122 S. 4). In einer zweiten Verfügung setzte die AKB den EL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 3 Anspruch ab 1. Januar 2017 (AB 124) neu fest. Sie berücksichtigte dabei bei den Ausgaben nur die Heimtaxe, nicht aber den Mietzins der eigenen Wohnung. Am 19. Januar 2017 (AB 127) kündigte die zuständige Beiständin die Wohnung des Versicherten per Ende April 2017. Am 21. Februar 2017 (AB 139) erhob sie Einsprache gegen die Verfügungen der AKB vom 27. Januar 2017 (AB 122, 124) mit dem Rechtsbegehren, der Mietzins sei bis Ende April 2017 bei der EL-Berechnung unter den Ausgaben zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 17. März 2017 (AB 140) wies die AKB die Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 12. April 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin, hiergegen Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 sei aufzuheben und die EL seien unter Einberechnung des Mietzinses bis April 2017 neu zu verfügen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2016 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (AB 140). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL vom 1. September 2016 bis 30. April 2017 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei den Ausgaben neben der Heimtagespauschale zusätzlich die Mietkosten für die Privatwohnung zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Bei jährlichen Mietkosten von Fr. 13‘200.-- und einem Beurteilungsraum von acht Monaten (September 2016 bis April 2017) beläuft sich der Streitwert auf Fr. 8‘800.-- (Fr. 13‘200.-- / 12 Monate x 8 Monate). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 5 stimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen) werden neben dem allgemeinen Lebensbedarf u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). 2.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben u.a. die Tagestaxe, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden, als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). 2.4 Wenn im Zeitpunkt eines Heim- oder Spitaleintritts feststeht, dass die EL-beziehende Person nicht mehr nach Hause zurückkehren wird, ist ab dem Monat des Eintritts eine Heimberechnung vorzunehmen (Rz. 3152.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Wenn im Zeitpunkt des Heim- oder Spitaleintritts unklar ist, ob die EL-beziehende Person wieder nach Hause zurückkehren wird, ist eine Heimberechnung ab dem Monat vorzunehmen, der dem ersten vollen Kalendermonat folgt, den die Person im Heim oder Spital verbracht hat (Rz. 3152.02 Satz 1 der WEL). Solange eine Rückkehr nach Hause noch möglich ist, und die Wohnung beibehalten wird, sind der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten für die Wohnung während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.01 der WEL). Ist eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich, sind während der Kündigungsfrist – höchstens jedoch während drei Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung – der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als zusätzliche Ausgaben zu berücksichtigen (Rz. 3390.02 der WEL).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 6 3. Der Beschwerdeführer trat am 31. März 2016 (BB 3) zunächst unter dem Titel „Ferien“ in das Heim C.________ in … ein. Per 1. Juni 2016 erfolgte aufgrund ausbleibender Verbesserung der gesundheitlichen Situation der definitive Eintritt ins Heim (vgl. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] vom 16. Februar 2017 [AB 134 S. 1 Ziff. 2] und Heimtarifausweis vom 1. September 2016 [AB 107]). Der den Beschwerdeführer im Heim C.________ behandelnde Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 15. November 2016 (AB 115) aus, beim Beschwerdeführer lägen mehrere schwerwiegende Krankheitszustände vor. Der sehr schwer kontrollierbare Diabetes, die arterielle Verschlusskrankheit der unteren Extremitäten, die diabetische Neuropathie, welche den Beschwerdeführer an den Rollstuhl binde (nervenbedingte Kraftlosigkeit der Beine), sowie die seit mehr als einem Jahr bestehenden offenen Wunden an den Füssen ohne eindeutige Heilungstendenz würden einen problematischen „Mix“ von gesundheitlichen Gefährdungen bilden. Dass der Bericht von Dr. med. F.________ erst vom 15. November 2016 datiert, hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3 Ziff. 4) nicht zur Folge, dass die Frage, ob am 1. Juni 2016 eine Rückkehr in die Wohnung noch möglich erschien, nicht beurteilt werden kann, bzw. zu seinen Gunsten zu beantworten wäre. Denn bereits der Wechsel zum definitiven Eintritt ins Heim per 1. Juni 2016 stellte eindeutig klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seine Privatwohnung zurückkehren wird. Dies war auch aus medizinischer Sicht nicht anders zu beurteilen. Der Beschwerdeführer war seit November 2015 wegen offenen Wunden in Pflege und vor dem Eintritt ins Heim C.________ im Spital D.________ und der Klinik E.________ stationär aufgenommen (vgl. Entscheid der KESB vom 16. Februar 2017 [AB 134] S. 1 Ziff. 2). Dass er ab Juni 2016 wieder in seine Wohnung hätte zurückkehren können erscheint mit Blick auf den Umstand, dass seine Wohnung sich im ersten Stock befindet, das Haus über keinen Aufzug verfügt (vgl. u.a. AB 125) und das Bad/die Toilette nicht rollstuhlgängig ist (vgl. u.a. BB 8 S. 7 Ziff. 3.1), auch für den medizinischen Laien als offensichtlich realitätsfremd. Somit bestand bei objektiver Betrachtung spätestens ab dem 1. Juni 2016 Gewissheit darüber, dass der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 7 Beschwerden nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren kann. Der psychische Zustand zu diesem Zeitpunkt spielt dabei keine Rolle. Daher war spätestens am 1. Juni 2016 die Kündigung der Wohnung angezeigt und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist und den darauf basierenden gesetzmässigen Vorschriften der WEL ab 1. September 2016 den Mietzins bei der EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigte. Dem von der Beiständin vorgebrachten Argument, eine Kündigung sei zufolge langwierigen und umständlichen behördlichen Wege bis zur KESB- Beurteilung früher nicht möglich gewesen, vermag keinen anderen Entscheid zu begründen. Massgebend ist vor dem Hintergrund auch der Schadenminderungspflicht, was einer Person zuzumuten ist, die den Entscheid treffen kann. Der Beschwerdeführer war zum massgeblichen Zeitpunkt gemäss Akten wie auch der Aussage der Beiständin in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt. So hat die Beiständin denn auch ausgeführt, sie hätte den Beschwerdeführer an einer Rückkehr in die eigene Wohnung nicht bzw. erst nach Einschalten der KESB hindern können. Damit hätte der Beschwerdeführer – der Vorstellung der Beiständin entsprechend – (rechtlich gültig) ohne Weiteres selbst die Wohnung kündigen können und vor dem Hintergrund der Schadenminderungspflicht auch kündigen müssen. Die Folgen daraus, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat er selbst zu tragen. Wenn die Beiständin schliesslich ausführt, dass die lange Zeit bis zur Kündigung sich ihrem Einflussbereich entzogen habe, so ist dies korrekt, ändert jedoch nichts an der Beurteilung. So wird denn im vorliegenden Fall der Beiständin auch in keiner Weise ein Vorwurf gemacht. Dass zufolge der Verweigerung der gebotenen Handlung durch den Beschwerdeführer selbst eine Anordnung der KESB mit psychiatrischer Begutachtung notwendig wurde und die Wohnungskündigung sich verzögerte, hat auch vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer zu vertreten, schliesslich hat die KESB selbst in ihrem Entscheid vom 16. Februar 2017 (AB 134) die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht aufgehoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 8 4. Aufgrund des Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (AB 140) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (inkl. Stellungnahme der Beiständin vom 18. Juli 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2017, EL/17/374, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.