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Bern Verwaltungsgericht 13.07.2017 200 2017 366

13 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,897 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 17. März 2017

Testo integrale

200 17 366 AHV LOU/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK Av. Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. März 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebte und arbeitete seit dem 1. Januar 1997 in .... Mit Beitrittserklärung vom 14. Januar 1997 trat er der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer bei (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 94 f.). Mit dem am 11. April 2016 unterzeichneten Formular deklarierte der Versicherte seine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2015 (act. II 48). Die SAK forderte ihn in der Folge mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (act. II 49) auf, den Steuerentscheid des Wohnsitzlandes für das Jahr 2015 einzureichen. Nachdem die SAK den Versicherten unter Ansetzung einer Nachfrist mit Schreiben vom 22. September 2016 (act. II 50) erfolglos gemahnt hatte, wurde dieser mit Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) für das Jahr 2015 amtlich veranlagt. Die dagegen am 16. Januar 2017 erhobene Einsprache (act. II 54 S. 1) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (act. II 57) ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 10. April 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und sinngemäss eine Veranlagung gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss nahmen die Parteien mit Eingabe vom 6. Juni 2017 bzw. vom 19. Juni 2017 Stellung zur Rechtzeitigkeit der Einsprache (act. II 54 S. 1) gegen die Beitragsverfügung vom 23. November 2016 (act. II 51).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) und Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG und liegt beim Gericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Insofern tritt – entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung (act. II 51) – das kantonale Verwaltungsgericht an die Stelle des Bundesverwaltungsgerichts, da der Beschwerdeführer erst nach der unbestrittenen Wohnsitznahme am 15. März 2017 in der Schweiz (vgl. act. II 62 S. 3) Beschwerde erhoben hat (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 58 N. 42 f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (act. II 57), mit welchem die Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen sind die amtlich veranlagten Beiträge für das Jahr 2015. 1.3 Umstritten ist die Beitragsforderung für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 4‘527.60 (act. II 51). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.–,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Gericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Dies gilt auch für die Sachurteilsvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Einsprache. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie gleichwohl entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; SVR 2013 BVG Nr. 5 S. 21 E. 4.1). 2.2 Zur Rechtzeitigkeit der Einsprache vor der Vorinstanz ergibt sich aus den Akten folgendes: Die hier zur Diskussion stehende Beitragsverfügung (act. II 51) wurde am 23. November 2016 erlassen. Unterlagen, die Aufschluss darüber geben könnten, in welchem Zeitpunkt diese Verfügung rechtsgültig durch Aushändigung bzw. Inempfangnahme eröffnet wurde, finden sich in den Akten nicht. Die Einsprache des Beschwerdeführers datiert vom 16. Januar 2017 (act. II 54) und erfolgte damit 54 Tage nach der frühestmöglichen Zustellung am 24. November 2016. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und der Kopie des sich in den Akten befindlichen Couverts (act. II 54 S. 5) sowie der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post hatte er die Einsprache am selben Tag der ... Post, nicht jedoch einer schweizerischen Poststelle oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Dass diese Postaufgabe auch unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) nicht fristgerecht erfolgt ist,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 5 hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt (act. II 54 S. 1). Schliesslich ist auch in der Bestätigung des Eingangs der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin durch den Rechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Zentrale Ausgleichsstelle ZAS (act. II 55), keine Angabe dazu enthalten, wann die Verfügung vom 23. November 2016 zugestellt worden war. 2.3 Die offenbar von der Beschwerdegegnerin angewandte Praxis, wonach sie ihre Verfügungen uneingeschrieben und mit normaler Post ins Ausland versendet (vgl. Schreiben der Konsularischen Direktion vom 13. Juli 2012 betreffend das Zustellverfahren für Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK, Antwortbeilage zur Eingabe vom 6. Juni 2017 [act. IIA] 1), vermag den juristischen Beweisanforderungen, die an eine Behörde zu stellen sind, nicht zu genügen. Denn durch diese Praxis wird einer willkürlichen Handhabung von gesetzlichen Fristen Tür und Tor geöffnet, indem die Beschwerdegegnerin offenbar grundsätzlich auf jede noch so spät erfolgte Einsprach einzutreten pflegt. Für das vorliegende Verfahren ist indessen allein entscheidend, dass dieses generelle Vorgehen der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht entgegengenhalten werden kann, selbst wenn dieser eingesteht, dass er die Einsprachefrist nicht eingehalten habe (vgl. E. 2.2 vorstehend). Die Fristeinhaltung ist von Amtes wegen zu klären (E. 2.1 hiervor), was jedoch vorliegend insofern misslingt, als die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen kann, wann ihre Verfügung vom 23. November 2016 (act. II 51) beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Es besteht insofern Beweislosigkeit, welche die Beschwerdegegnerin zu tragen hat und dem Beschwerdeführer nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einsprache mit Postaufgabe vom 16. Januar 2017 rechtzeitig erfolgt ist. 3. 3.1 Schweizer Bürgerinnen und Bürger können der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 6 risch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die freiwillige Versicherung (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.2 Die Versicherten sind gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV; SR 831.111) gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Werden die verlangten Angaben vom Versicherten nicht fristgemäss eingereicht, so ist die versicherte Person innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind – falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden – die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 4. 4.1 Mit dem Formular „Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge 2015“ wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2015 durch die Beschwerdegegnerin ohne Fristansetzung aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für das Jahr 2015 darzulegen (act. II 48). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 2016 gemahnt und eine amtliche Veranlagung angedroht hatte (act. II 47), reichte letzterer am 11. April 2016 das besagte Formular mit allein rudimentären Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen ein (act. II 48): Neben einer unbelegt geblieben Aufstellung der Einkünfte für das Jahr 2015 in … (S. 6) verwies der Beschwerdeführer auf seine selbstständige Tätigkeit als ... in ... und hielt fest, dass er für diese Tätigkeit über keine Belege verfüge. Zudem mache er gegenüber dem Staat ... keine Angaben zu seiner Tätigkeit als ... (S. 4). Ebenfalls in den Akten findet sich eine Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49), mit welcher der Beschwerdeführer mit Fristansetzung auf den 21. September

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 7 2016 ersucht wurde, den Steuerentscheid 2015 des Wohnsitzlandes einzureichen. Mit uneingeschriebener Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) wurde der Beschwerdeführer dann – unter Androhung der amtlichen Veranlagung – aufgefordert, die „notwendigen Belege/Informationen“ innerhalb von 30 Tagen einzureichen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 10. April 2017 ausdrücklich geltend, er habe nie eine Aufforderung oder eine Mahnung zur Einreichung des ... Steuerentscheids erhalten. Sowohl die Aufforderung vom 21. Juli 2016 (act. II 49) wie auch die Mahnung vom 22. September 2016 (act. II 50) an den Beschwerdeführer wurden – genau wie schon die Verfügung vom 17. März 2017 (act. II 51, vgl. E. 2.3 vorstehend) – nicht eingeschrieben oder über den diplomatischen Weg zugestellt. Es ist der Beschwerdegegnerin damit nicht möglich, den Zustellnachweis der erfolgten Schreiben zu erbringen. Ein korrekt durchgeführtes Aufforderungs- wie auch Mahnverfahren bezüglich der Nachreichung der erforderlichen Angaben gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV (vgl. E. 3.2 vorstehend) sind damit nicht ausgewiesen. Es mangelt deshalb an einer formalen Voraussetzung für den Erlass einer Veranlagungsverfügung im Sinne dieser Bestimmung, weshalb die entsprechende amtliche Veranlagung nicht rechtmässig erfolgt ist. 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2017 (act. II 57) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des rechtskonformen Aufforderungs- und Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung für das Jahr 2015 zurückzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Juli 2017, AHV/17/366, Seite 8 6.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz des Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerische Ausgleichskasse vom 13. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Schweizerische Ausgleichskasse SAK - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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