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Bern Verwaltungsgericht 21.06.2017 200 2017 357

21 giugno 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,784 parole·~9 min·2

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 27. März 2017 (shbv 13/2016)

Testo integrale

200 17 357 SH SCI/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdirektion B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Emmental vom 27. März 2017 (shbv 13/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde zusammen mit seiner Familie zuletzt von Februar 2007 bis Ende Juli 2015 durch die Stadt B.________, Sozialdirektion (Sozialdirektion bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramts Emmental [Vorinstanz] im Verfahren shbv 13/2016 [act. II] 3, 22). Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (Akten der Sozialdirektion, unpaginiert [act. IIA], blaues Mäppli [Verfahren Regierungsstatthalteramt]) verpflichtete die Sozialdirektion den Sozialhilfebezüger und seine Ehefrau zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 110‘370.90 infolge neuer Kenntnis über eine für den Sohn der Ehegatten ausgerichtete Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (act. IIA, blaues Mäppli) insofern gutgeheissen, als eine Rückweisung zu neuer Beurteilung an die Sozialdirektion erfolgte, da einzig die unrechtmässigen Bezüge von Mai 2014 bis September 2014 nicht verjährt seien (vgl. E. 2.6 f.). Insoweit wurde die Rückerstattung im Grundsatz bestätigt und die Sozialdirektion angewiesen, den Betrag neu festzulegen. B. Mit Verfügung vom 29. August 2016 (act. II 3) bestimmte die Sozialdirektion den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 10‘752.75. In teilweiser Gutheissung der hierauf erhobenen Beschwerde (act. II 20) reduzierte die Vorinstanz die Rückerstattung mit Entscheid vom 27. März 2017 (act. II 22) auf Fr. 9‘155.--. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger am 8. April 2017 Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie den Verzicht auf die Rückerstattung. Am 3. Mai 2017 verzichtete die Vorinstanz – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid – auf eine Beschwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2017 (act. II 22). Die Verjährungsbeurteilung in deren ersten Entscheid vom 23. Oktober 2015 (act. IIA, blaues Mäppli) ist verbindlich. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 4 Beschwerdegegnerin hat den damaligen Entscheid, mit welchem der Rückerstattungszeitraum verbindlich festgelegt wurde, nicht angefochten. Auch den vorliegenden Entscheid (act. II 22) hat sie nicht angefochten. Damit ist allein noch die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 9‘155.-- streitig und zu prüfen (Art. 84 Abs. 2 VRPG). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172). 2.2 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 5 im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.2 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.1, 2009/150 vom 18. August 2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9. August 2010, E. 4.2, 23448 vom 23. Juli 2009, E. 4.1 f., 23432 vom 17. März 2009, E. 3.4). 2.2.3 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 6 lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22. März 2012, E. 8.2 f.). Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist unbestrittenermassen erstellt, dass der im Jahr 2000 geborene Sohn des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2002 eine Hilflosenentschädigung der IV bezieht (vgl. act. IIA, durchsichtiges Mäppli [IV-Akten], act. II 26 E. 2.7) und diese bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen für die Familie nicht berücksichtigt worden war. Dabei ist inzwischen nicht mehr umstritten und rechtskräftig entschieden (vgl. act. II 1, 26 E. 2.7), dass der Beschwerdeführer infolge eines unrechtmässigen Sozialhilfebezugs dem Grundsatze nach zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dies bestreitet er nicht mehr. Er macht einzig geltend, er könne den Betrag von Fr. 9‘155.-- nicht leisten (vgl. Beschwerde). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass zur Annahme der Unrichtigkeit der Höhe der verfügten Rückerstattung. Der Betrag wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Härtefalls im angefochtenen Entscheid geprüft und einen solchen verneint (act. II 29 E. 2.13), was bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2016 (act. II 3) bzw. dem Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2017 (act. II 22) zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Der Beschwerdeführer ist seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 7 August 2015 nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig (vgl. act. II 21 f.). Auch dies bestreitet er nicht. Er macht jedoch geltend, die Situation habe sich inzwischen verändert. 3.2 Die Rückzahlungsmodalitäten hat die Beschwerdegegnerin noch nicht festgelegt, was gemäss angefochtenem Entscheid der Vorinstanz nachzuholen ist. Die Regierungsstatthalterin führte aus, aufgrund der Akten lasse sich nicht beurteilen, in welcher Höhe Ratenzahlungen möglich seien, da sich das (nach Ablösung von der Sozialhilfe) massgebliche betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht ermitteln lasse (act. II 29 f. E. 2.14). Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, welche nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids vom 27. März 2017 (act. II 22) und somit ausserhalb des massgeblichen Beurteilungszeitraums eingetreten sind, allenfalls dazu führen, dass eine Rückzahlung bzw. Verrechnung nach Art. 44 und 44b SHG (vorübergehend) unmöglich ist, wird die Beschwerdegegnerin anlässlich der vorinstanzlich angeordneten Klärung der Rückzahlungsmodalitäten zu beurteilen haben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2017 (act. II 22), wonach der Beschwerdeführer infolge unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zur grundsätzlichen Rückerstattung von Fr. 9‘155.-- verpflichtet wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin wird im Sinne des vorinstanzlich angeordneten Vorgehens die Rückzahlungsmodalitäten betreffend vorzugehen haben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich – hier nicht vorliegender – mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2017, SH/17/357, Seite 8 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdirektion B.________ - Regierungsstatthalteramt Emmental Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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