Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.03.2018 200 2017 333

2 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,959 parole·~15 min·1

Riassunto

Verfügung vom 28. Februar 2017

Testo integrale

200 17 333 IV FUR/SHE/SEJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. März 2018 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist querschnittsgelähmt und bezieht seit Jahren eine halbe Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1 ff.. Beide Ansprüche wurden mehrfach revisionsweise bestätigt, letztmals am 7. Juli 2011 (Invalidenrente; AB 53) bzw. am 15. Dezember 2011 (Hilflosenentschädigung; AB 56). B. Im Rahmen einer im Jahr 2016 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 106 ff.) tätigte die IVB berufliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere liess sie einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 129) erstellen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 (AB 136) bestätigte die IVB, nach vorgängig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 130), bei einem Invaliditätsgrad von 57% die Weiterausrichtung der bisher bezogenen halben Invalidenrente. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 (AB 131) stellte die IVB das unveränderte Ausrichten der bisherigen Hilflosenentschädigung leichten Grades in Aussicht. Aufgrund des dagegen erhobenen Einwands (AB 132) holte sie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Februar 2017 (AB 137) ein und verfügte am 28. Februar 2017 (AB 138) wie im Vorbescheid angekündigt. C. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. lic. iur. B.________, am 30. März 2017 Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2017 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 3 kend per 1. Mai 2016 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Februar 2017 (AB 138). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob eine höhere als die zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades geschuldet ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 5 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.4 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.5 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.6 2.6.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 6 höht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.6.2 Die bei der Revision von Renten entwickelten Grundsätze gelten bei der Anpassung von Dauerleistungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG analog (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2017 IV Nr. 40 S. 122 E. 5.2.2). 2.7 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 7 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. Dezember 2011 (AB 56) wesentlich verschlechtert hat. So hat sie in beiden Schultern Sehnenrupturen erlitten, von denen sich die rechte Schulter noch nicht erholt hat. Zudem haben sich in der besagten Schulter Arthrosen und ein Sporn gebildet. Bei den Transfers benötigt sie mehr Hilfe, da ihr seitliche Bewegungen Mühe bereiten. Auch beim An- und Ausziehen ist die Beschwerdeführerin vermehrt auf Dritthilfe angewiesen. In den Daumengelenken hat sie Arthrosen und die instabile Lendenwirbelsäule bereitet ihr Probleme (vgl. u.a. AB 129 S. 2 Ziff. 1). Dies wird von den Parteien zu Recht nicht bestritten (vgl. u.a. Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und 2). Damit liegt unbestrittenermassen eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, welche geeignet ist, den Leistungsanspruch zu berühren. Somit ist ein Revisionsgrund erstellt und der Anspruch auf Hilflosenentschädigung umfassend und ohne Bindung an die in der Verfügung vom 15. Dezember 2012 zugrunde liegenden Feststellungen zu prüfen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). 3.2 Aufgrund der Akten erstellt (vgl. AB 129) und von den Parteien zu Recht nicht bestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 8 Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig auf Hilfe Dritter angewiesen ist, bzw. in der Lebensverrichtung Essen keine Hilfe benötigt, d.h. selbstständig ist (vgl. u.a. Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Umstritten und nachstehend zu prüfen sind einzig die Bereiche Körperpflege und Verrichten der Notdurft. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte im Einwand vom 1. Februar 2017 (AB 132) geltend, dass auch im Bereich der Körperpflege Hilfsbedürftigkeit bestehe. Der Einsatz einer Körperpflegehilfe für das Waschen des Rückens sei aufgrund der nicht gegebenen Sitzstabilität und der beengten Platzverhältnisse auf dem Duschsitz nicht möglich. Zudem habe der Abklärungsbericht übersehen, dass die Beschwerdeführerin auch beim Reinigen des Gesässes auf Dritthilfe angewiesen sei. Überdies bestehe Hilfsbedürftigkeit auch im Bereich des Verrichtens der Notdurft, da sie auf unübliche Art verrichtet werden müsse, namentlich sei die Versicherte auf ein rollstuhlgerechtes WC angewiesen. Diese Voraussetzung sei, gerade ausser Haus, vielfach nicht erfüllt, sodass eine Dritthilfe unabdingbar sei. Beschwerdeweise (S. 4 Ziff. 4) bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe vorbestehende Beschwernisse bei der Körperpflege beim Abklärungsgespräch 2016 nicht thematisiert, weil sie davon ausging, sie habe nur die seit der letzten Revision eingetretenen Verschlechterungen zu schildern. Deshalb sei dieser Bereich nicht mehr speziell erwähnt worden. Schlussendlich legt die Beschwerdeführerin eine schriftliche Aussage ihres Ehemannes ins Recht, worin dieser beschreibt, wie er seiner Frau bei der Körperpflege behilflich sei (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 3). 3.4 Was die besagten Lebensbereiche Körperpflege und Verrichten der Notdurft betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.4.1 Die hier angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2017 (AB 138) erging insbesondere gestützt auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 129) und die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Februar 2017 (AB 137).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 9 Bezüglich der Lebensverrichtung Körperpflege sei die Beschwerdeführerin selbstständig. Sie kämme sich selbst und putze sich selbst die Zähne. Zwar benötige sie beim Transfer auf den Duschsitz Hilfe, könne sich jedoch selbstständig waschen und einseifen. Lediglich beim Waschen des Rückens benötige sie Hilfe. An dieser Stelle weist die Abklärungsperson auf die Schadensminderungspflicht hin. Die Benutzung eines Hilfsmittels zum Waschen des Rückens könnte die Hilflosigkeit ausschliessen und sei für die Beschwerdeführerin zumutbar (S. 4 f. Ziff. 6.4). Zur Lebensverrichtung Notdurft wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin verrichte diese selbstständig und ohne Hilfe. Sie nehme den Transfer alleine vor, ebenso die Körperreinigung und das Ordnen der Kleider (S. 5 Ziff. 6.5). 3.4.2 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Februar 2017 (AB 137) führte dieser aus, seit der Verfügung vom 15. Dezember 2011 (AB 56) sei keine Zunahme der Hilflosigkeit erstellt. 3.5 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Dezember 2016 (AB 129) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.7 hiervor). Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin verfasst und berücksichtigt deren Angaben. Die Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Bereichen wurde detailliert festgehalten und der Bericht ist plausibel begründet. Insbesondere berücksichtigt der Bericht sowohl die Verschlechterung des Gesundheitszustandes als auch vorbestehende Erschwernisse und ergibt ein vollständiges Bild zur Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Somit kommt dem Abklärungsbericht vom 23. Dezember 2016 (AB 129) volle Beweiskraft zu und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Die vorgebrachten Einwände bezüglich der Lebensverrichtung der Körperpflege verfangen nicht. In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Februar 2017 (AB 137) wurde auf überzeugende Weise dargelegt, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Körperpflege weitgehend selbstständig vorzunehmen. Erst nach der Abklärung vor Ort wiederspricht sie, vertreten durch ihren Anwalt, den Erkenntnissen im Abklärungsbericht mittels Einwand vom 1. Februar 2017 (AB 132). Aufgrund der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 10 de", wonach die spontanen Erstaussagen in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2), ist auf die erste Aussage der Beschwerdeführerin abzustellen. Wie bereits in der Beschwerdeantwort ausgeführt, vermag daran auch die schriftliche Aussage des Ehemanns (BB 3) nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte mangelnde Sitzstabilität auf dem Duschsitz (Beschwerde Art. 4 S. 5) kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, zumal sie dem Abklärungsgespräch widerspricht, bei dem sie angab, sich selbstständig einseifen zu können (AB 129 S. 4 Ziff. 6.4). Auch das Vorbringen, dass die engen Platzverhältnisse den Einsatz von Hilfsmitteln verhindern, verfängt nicht. Bereits in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes wurde auf Duschhilfen verwiesen, die auch auf engstem Raum zum Einsatz kommen können (AB 137 S. 2). Schlussendlich vermag auch die Hilfe durch den Ehemann beim Transfer auf den Duschsitz keine Hilflosigkeit zu begründen, da dieser bereits bei der alltäglichen Lebensverrichtung des An-/Auskleidens berücksichtigt wurde, worauf bereits im Abklärungsbericht aufmerksam gemacht wurde (AB 129 S. 4 Ziff. 6.4). Auch die Einwände bezüglich der Verrichtung der Notdurft vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, benötigt sie beim Toilettengang, der Säuberung und dem Ordnen der Kleider keine Hilfe (AB 129 S. 5 Ziff. 6.5). Überdies ändert das Entleeren der Blase durch das Pressen derselben nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist ihre Notdurft selbstständig und ohne jegliche Dritthilfe zu verrichten, weshalb sie nicht hilflos im Sinne des Gesetzes ist. Auch das manuelle Ausräumen des Enddarms begründet keine Hilflosigkeit und verstösst nicht gegen die Menschenwürde (Entscheid des Bundesgerichts [Bger] vom 6. Dezember 2013, 9C_604/2013, E. 5). Schliesslich begründet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nicht immer ein rollstuhlgerechtes WC zur Verfügung steht, keine Hilflosigkeit, was bereits in der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 16. Februar 2017 (AB 137) dargelegt wurde. Da der Beschwerdeführerin zu Hause, an ihrer Arbeitsstelle beim C.________ und in den öffentlich zugänglichen Bereichen behindertenge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 11 rechte Toiletten zur Verfügung stehen, ist in den wenigen verbleibenden Fällen, in denen ein nicht behindertengerechtes WC aufgesucht werden muss, auf die Schadensminderungspflicht des Ehegatten zu verweisen (vgl. AB 129 S. 5 Ziff. 6.7; Beschwerdeantwort S. 4). 3.6 Nach dem Dargelegten steht fest, dass sich trotz der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin das funktionelle Leistungsvermögen mit Bezug auf die unter dem Blickwinkel der Hilflosenentschädigung massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen nicht verschlechtert hat. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung vorgenommen und einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.6.1) verneint. Insoweit erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Februar 2017 (AB 138) als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzulegen, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. März 2018, IV/17/333, Seite 12 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.