200 17 311 ALV GRD/BRM/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. August 2017 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Braune A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene A.________ meldete sich am 12. November 2015 zur Arbeitsvermittlung beim RAV Bern Zentrum zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. II] 125 f) und erhob mit Antrag vom 20. November 2015 ab dem 16. November 2015 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung; sie gab an, eine Vollzeitbeschäftigung zu suchen, derzeit aber nur im Ausmass von 50% arbeitsfähig zu sein (act. II 132-135). Ihr letztes, am 1. Mai 2013 angetretenes Arbeitsverhältnis als ... beim B.________ (act. II 147 f.) war aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung auf den 31. März 2015 (Ende der Lohnfortzahlungspflicht gemäss GAV) von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst worden; die versicherten Krankentaggelder wurden ihr anschliessend direkt überwiesen (act. II 151). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 informierte die Arbeitslosenkasse Unia die Versicherte über die Rahmenbedingung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 76 f.). B. Im November 2015 wurden der Versicherten von der Krankentaggeld- Versicherung (C.________) für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit Leistungen im Umfang von 30 Taggeldern à Fr. 220.05, insgesamt Fr. 3‘300.— ausgerichtet (act. II 124). Unter Anrechnung des Ersatzeinkommens aus der Krankentaggeldversicherung pro rata temporis für 15 Tage sowie unter Berücksichtigung von 11 Kontrolltagen abzüglich der 5 allgemeinen Wartetage entschädigte die Kasse 0.7 Taggelder zuzüglich Kinderzulagen, was nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge eine Auszahlung von Fr. 281.90 ergab (vgl. Abrechnung vom 24. Dezember 2015; act. II 74). Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 machte die Versicherte hinsichtlich dieser Abrechnung geltend, dass ein zu hohes Ersatzeinkommen aus der Krankentaggeldversicherung angerechnet worden sei, indem von den im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 3 November 2015 entschädigungsberechtigten 6 Arbeitslosentaggeldern die Hälfte der für diesen Monat ausgerichteten Krankentaggelder abgezogen worden sei. Für den Fall, dass die Arbeitslosenkasse Unia an der Abrechnung festhalten sollte, ersuchte die Versicherte um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act, II 62). Nach einer weiteren Intervention vom 22. März 2016 (act. II 49) erliess die Arbeitslosenkasse Unia am 7. April 2016 eine Verfügung, mit welcher sie die oben genannte Abrechnung vom 24. Dezember 2015 bestätigte (act. II 43 f.). Die hiergegen am 2. Mai 2016 erhobene Einsprache (act. II 30) wies die Arbeitslosenkasse Unia mit Entscheid vom 21. Februar 2017 unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung ab (act. II 21-24). C. In ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 18. März 2017 beantragt die Beschwerdeführerin die Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat November 2015. Zur Begründung macht sie – wie bereits in der Einsprache – geltend, dass die Arbeitslosenkasse Unia zu Unrecht die Hälfte der – auf einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit sowie auf 80% des zuletzt erzielten Lohnes basierenden – pro November 2015 ausgerichteten Krankentaggelder 6 Taggeldern der Arbeitslosenversicherung gegengerechnet habe; Krankentaggelder seien nach der AVIG-Praxis ALE C 174 nur insoweit von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen, als die Leistungen den gleichen Zeitraum beträfen. Die Arbeitslosenkasse Unia beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 unter Hinweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. April 2016 (act. II 43 f.) ersetzende Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 (act. II 21-24). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode November 2015. 1.3 Der Streitwert liegt jedenfalls unter Fr. 20‘000.—, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 5 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten – abgesehen von hier nicht gegebenen Ausnahmen – zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). Der Anspruch beginnt nach einer Wartezeit von fünf Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit (Art. 18 Abs. 1 AVIG) 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet; für eine Woche werden fünf Taggelder ausgerichtet (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes; der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände, sofern die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden und für dasselbe Kind keine Anspruch einer anderweitigen Person besteht (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 AVIG). 2.3 Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 6 Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Gemäss AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco), C 174, erfolgt ein Abzug nur insoweit, als dass die Leistungen den gleichen Zeitraum decken. Als anrechenbare Taggelder von Krankenversicherungen gelten sämtliche Erwerbsersatzleistungen der sozialen und privaten Krankenversicherungen nach KVG und VVG. 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin, deren versicherter Verdienst bzw. das sich daraus ergebende Taggeld und der Beginn des Anspruchs nach einer Wartezeit von 5 kontrollierten Arbeitstagen unbestritten sind. Ebenso steht ausser Frage, dass die Krankentaggelder Erwerbsersatz darstellen. Streitig ist dagegen die Anrechnung der in der Kotrollperiode November 2015 bezogenen Krankentaggelder. Während die Beschwerdegegnerin die Hälfte der ausgerichteten Krankentaggeld-Leistungen herangezogen, diese offenbar mit dem entsprechenden Ansatz in die Anzahl Taggelder der Arbeitslosenversicherung umgerechnet (5.29 Taggelder) und die Differenz zur Anzahl anspruchsberechtigter Arbeitslosentaggelder (6 Taggelder), namentlich 0.7 Taggelder, zuzüglich Kinderzulage und abzüglich Quellensteuer sowie Sozialversicherungsabgaben, als Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hat, macht die Beschwerdeführerin geltend, es gehe nicht an, den 6 Taggeldern aus der Arbeitslosenversicherung 15 Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung gegenüberzustellen, da ein Abzug nur zu erfolgen habe, soweit die Leistungen den gleichen Zeitraum deckten. 3.2 Der Beschwerdeführerin wurden von der C.________ für den Monat November 2015 (30 Tage) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50% und einem Taggeld von Fr. 220.05 Leistungen im Umfang von Fr. 3‘300.— ausgerichtet (act. II 124). Von diesem Betrag hat die Arbeitslosenkasse Unia die Hälfte, d.h. Krankentaggeld-Leistungen für 15 Tage, bei der Arbeitslosenentschädigung angerechnet; demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin von der Anmeldung (16. November 2015) bis Ende Monat 11 kontrollierte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 7 Arbeitslosentage, womit sie nach Abzug der 5 Wartetage Anspruch auf 6 Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Bereits hieraus ist ohne weiteres ersichtlich, dass mit der Berechnung, wie sie die Arbeitslosenkasse Unia vorgenommen hat, die praxisgemäss vorgesehene zeitliche Kongruenz zwischen den anrechenbaren Leistungen der beiden Versicherungen klar nicht umgesetzt wird. Zu ermitteln ist vielmehr der Anspruch auf Krankentaggelder für die Zeit, in der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestand. Dabei ist – worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist – zu beachten, dass Krankentaggelder für jeden Kalendertag ausgerichtet werden, während Taggelder der Arbeitslosenversicherung nur für Werktage erbracht werden. Die Berechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass die der Beschwerdeführerin vorliegend zustehenden 6 Taggelder in Prozent des Anspruchs für die gesamte Kontrollperiode umgerechnet werden, was bei durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen pro Monat 27.65% ausmacht. Mit demselben Prozentsatz ist der sich zeitlich mit der Arbeitslosenentschädigung deckende Anspruch auf Krankentaggelder zu ermittelt, was einen Betrag von Fr. 912.45 ergibt (27.65% von Fr. 3‘300.—). Dieser Betrag ist von der Arbeitslosenentschädigung in Abzug zu bringen, sodass die Beschwerdeführerin im November 2015 einen Taggeldanspruch von Fr. 963.45 (6 x 312.65 = 1‘875.90 – 912.45) zuzüglich Kinderzulage in Höhe von Fr. 116.60 hat. In diesem Sinn ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie der damit bestätigten Verfügung vom 7. April 2016 gutzuheissen. 3.3 Vom oben ermittelten Betrag sind noch die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quellensteuer in Abzug zu bringen. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Abrechnung erstelle und der Beschwerdeführerin den sich ergebenden Differenzbetrag nachzahle.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Aug. 2017, ALV/17/311, Seite 8 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht zudem trotz des Obsiegens auch kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 134; AHI 2000 S. 330 E. 5). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.