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Bern Verwaltungsgericht 04.07.2017 200 2017 293

4 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,976 parole·~10 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (Referenz: 1489159)

Testo integrale

200 17 293 AHV FUR/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 4. Juli 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (Referenz: 1489159)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2014 meldete B.________ als Verwaltungsrat und einziger Arbeitnehmer die A.________ AG (nachfolgend Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 4/21). Den Antrag für eine Veranlagung im vereinfachten Verfahren lehnte die AKB für das Jahr 2014 unter Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2015 (AB 4/26) ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (AB 4/22) bestätigte. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 10. Juni 2015 (AB 4/9) meldete B.________ die Arbeitgeberin für das Jahr 2015 zum vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss BGSA an. Am 21. August 2015 (AB 4/5) erliess die AKB unter Hinweis, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelange, eine Veranlagungsverfügung für Lohnbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 im ordentlichen Verfahren. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2015 (AB 4/4) trat die AKB mit Entscheid vom 11. Dezember 2015 (AB 4/1) nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. Mai 2016, AHV/2016/66 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 2) in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die AKB zurückwies, damit diese nach Vornahme der gebotenen Abklärungen über die Anwendbarkeit des vereinfachten oder des ordentlichen Verfahrens und die darauf basierend zu erhebenden Beiträge und gegebenenfalls auch Steuern im Einspracheverfahren entscheide. Nach getätigten Abklärungen (AB 2 f.) wies die AKB mit Entscheid

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 3 vom 24. Februar 2017 (act. II 1) die Einsprache vom 10. September 2015 mit der Begründung ab, der ausbezahlte Lohn für B.________ liege über der Limite für die Anwendung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens. C. Mit Eingabe vom 17. März 2017 erhob die Arbeitgeberin hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, in Gutheissung der Beschwerde sei für das Kalenderjahr 2015 das vereinfachte AHV-Abrechnungsverfahren zuzulassen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2017 mit Verweis auf die beigelegte Stellungnahme ihrer Zweigstelle der Stadt Bern vom 25. April 2017 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 4 Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob für die Lohnbeiträge vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 die Sozialversicherungsbeiträge anhand des ordentlichen oder anhand des vereinfachten Abrechnungsverfahrens erhoben werden. 1.3 Der Streitwert liegt bei den am 21. August 2015 erhobenen paritätischen Lohnbeiträgen für ein halbes Jahr von Fr. 832.60 (AB 5) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Beiträge vom Einkommen bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 2.2 Das BGSA sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vor. In Art. 2 BGSA sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens wie folgt geregelt. Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, werden mit der Ausgleichskasse die AHV/IVEO/ALV-Beiträge, die Beiträge für Familienzulagen in der Landwirtschaft, die Beiträge für die Familienzulagen, sowie die Steuern nach Art. 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14; vgl. Rz. 2096 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]) abgerechnet. 3. Im vorliegenden Fall ist das vereinfachte Verfahren nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden. Gemäss Art. 1 Satz 1 BGSA soll mit dem BGSA die Schwarzarbeit bekämpf werden. Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich das Bestreben des Gesetzgebers, ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ohne Arbeitsbewilligung arbeiten, in ihren arbeitsrechtlichen Ansprüchen und vor der Ausbeutung durch Schwarzarbeit zu schützen. Dies ist denn auch nach dem Wortlaut Sinn und Zweck von Art. 14 und 15 BGSA (vgl. BGE 137 IV 305 E. 3.4 S. 310). Zu diesem Zweck sieht es administrative Erleichterungen sowie Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vor (Art. 1 Satz 2 BGSA). Unter Schwarzarbeit versteht man im Allgemeinen eine entlöhnte oder selbstständige Arbeit, welche in Verletzung von Rechtsvorschriften ausgeübt wird, insbesondere in Umgehung der Gesetzgebung über Steuern, Sozialversicherung, Wettbewerb sowie Ausländer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 6 recht (Botschaft vom 16. Januar 2002 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, BBl 2002 S. 3608 f, [Ziff. 1.1.1]). Auf eine Definition der Schwarzarbeit im BGSA wurde verzichtet. Betreffend den Anwendungsbereich des BGSA wurde in der Botschaft ausgeführt, namentlich bei geringfügigen, unselbstständigen Erwerbstätigkeiten (Erwerbstätigkeiten mit geringen Pensen, geringen Löhnen oder gelegentliche Erwerbstätigkeiten) würden häufig weder Sozialversicherungsbeiträge noch Steuern bezahlt. Typisch für solche Erwerbstätigkeiten seien die Hausdienstarbeit, saisonbedingte Gelegenheitsarbeiten (Gartenarbeit) oder die Arbeiten von Tierpflegerinnen und Tierpflegern sowie von Krankenpflegerinnen und Krankenpflegern in Privathaushalten (BBl 2002 S. 3613 Ziff. 1.2.1.1). Art. 2 BGSA umreisst den Geltungsbereich des Gesetztes und legt die quantitativen Voraussetzungen fest, einerseits für die einzelnen Löhne des Personals, andererseits für die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebs. Zudem sind die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abzurechnen. Als Anwendungsbeispiele wurden in der parlamentarischen Beratung insbesondere die Reinigungsbranche, Gastronomie, Tourismus und die Landwirtschaft erwähnt (siehe Curia Vista, Geschäftsdatenbank der Bundesversammlung, Geschäft Nr. 2.010). Der Zweck der Beschwerdeführerin ist die Übernahme und Durchführung von Prüfungs-, Wirtschafts- und Steuerberatungsmandaten sowie übliche Treuhandmandaten sowie aller damit direkt oder indirekt zusammenhängenden Aufgaben und Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, und Verträge abschliessen, welche geeignet sind, den Geschäftszweck zu fördern oder mit ihm zusammenhängen; sie kann Grundstücke erwerben, belasten und veräussern (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten]). Damit gehört die Beschwerdeführerin nicht zu den vom Gesetzgeber bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit anvisierten Arbeitgebern, selbst wenn formell die quantitativen Voraussetzungen von Art. 2 BGSA erfüllt sein sollten. Nach Sinn und Zweck des BGSA und nach Absicht des Gesetzgebers, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, sollten insbesondere diejenigen Arbeitnehmer erfasst werden, die sich in für Schwarzarbeit anfälligen Bereichen betätigen (vgl. die oben beispielhaft genannten Branchen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 7 Reinigung, Hausarbeiten, Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft etc.), worunter B.________ als Verwaltungsrat und einziger Arbeitnehmer nicht gehört. Die Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit machen bei Arbeitsverhältnissen wie dem vorliegenden, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer faktisch identisch sind, keinen Sinn. Der (normale) Lohnempfänger hat weder die Wahl, noch den Einfluss auf das Abrechnungsverfahren. B.________ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates kann jedoch das Abrechnungsverfahren selber wählen und beeinflussen. Aufgrund des Gesagten erweist sich vorliegend die Inanspruchnahme des vereinfachten Abrechnungsverfahrens für die Einkünfte als Verwaltungsrat und einziger Arbeitnehmer als rechtmissbräuchlich. Neben der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin ist B.________ gemäss den Auszügen des Handelsregisteramtes des Kantons Bern bei folgenden Unternehmungen wie folgt beteiligt: • Einzelfirma „H.________“ (Zweck: Wirtschafts-, Finanz- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung/Expertisen, Nachfolgeregelungen, Buchführung und Abschlussberatung) als Inhaber mit Einzelunterschrift. • „C.________ AG“ (Zweck: Planung, Entwicklung und Vertrieb von Softwaresystemen, Handel insbesondere mit Computern und Zubehör, etc.) als einziges Mitglied mit Einzelunterschrift. • „D.________ AG“ (Zweck: Beratung von Unternehmen und Institutionen insbesondere im Bereich IT und Marketing, die Erarbeitung von Konzepten und deren Realisierung, das Coaching von Funktionsträgern, die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie der Handel mit Waren aller Art) als einziges Mitglied mit Einzelunterschrift. • „E.________ GmbH“ (Zweck: Anfertigung von Braut- und Festkleidern, Damenmode, Handel mit Kleidern aller Art insbesondere Brautkleidern) als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift. • „F.________ GmbH“ (Zweck: Handel, bzw. Import und Export von Waren aller Art sowie Erbringung von Verwaltungs- und Treuhanddienstleistungen) als einziger Gesellschafter sowie Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. • „G.________ GmbH“ (Zweck: Vermittlung von Versicherungsverträgen aller Art im In- und Ausland und die Beratung im Bereich der Versicherungswirtschaft und damit verbundene Service- und Dienstleistungen) als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Es gilt damit als erstellt, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren zur Steuerumgehung verwendet wurde und die gewählte Rechtsgestaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 8 lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern zu sparen. Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens wären mit der erhobenen Quellensteuer von 0.5% die direkte Bundeseinkommenssteuer nach Art. 37a Abs. 1 DGB abgegolten. Die Berufung auf Art. 2 BGSA erweist sich damit als missbräuchlich und verdient keinen Schutz. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Verwaltungsratshonorare nicht dem vereinfachten Verfahren unterliegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. November 2005, 100.2013.444/445U, E. 3.5). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob bei der Berechnung des Grenzbetrages gemäss E. 2.2 hiervor beim massgebenden Einkommen der Rentenfreibetrag zu berücksichtigen ist oder nicht. 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochten Einspracheentscheid vom 24. Februar 2017 (AB 1) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2017 abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2017, AHV/17/293, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen 3. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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