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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2018 200 2017 288

19 marzo 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,427 parole·~12 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017

Testo integrale

200 17 288 EL KNB/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2018 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Frau C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2016 meldete sich die 1942 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für Ergänzungsleistungen zur AHV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wies die AKB einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2016 bis auf weiteres ab (AB 68). Dabei setzte sie in der Berechnung des allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs der Versicherten für das Jahr 2016 u.a. Fr. 129‘418.-- als Verzichtsvermögen und Fr. 129.-- als hypothetischen Ertrag aus Verzichtsvermögen ein (AB 67, 68). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Frau C.________, am 29. November 2016 Einsprache (AB 73). Mit Entscheid vom 16. Februar 2017 (AB 74) wies die AKB die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch B.________, Frau C.________, am 17. März 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, ein Vermögensverzehr für einen Budgetfehlbetrag von jährlich Fr. 15‘499.-- solle ab Januar 2012 in der Berechnung der Ausgleichskasse des Kantons Bern berücksichtigt werden als begründeter Vermögensrückgang. Das Freizügigkeitsguthaben, das im Jahre 2011 auf des Konto der Tochter ausbezahlt worden sei, sei nie als Schenkung deklariert und unter den gegebenen Umständen (gemeinsamer Haushalt, gegenseitige Vollmacht hinsichtlich der verschiedenen Konti, von denen auch beide für den gemeinsamen Lebensunterhalt Geld beziehen würden) auch nie als solche betrachtet worden. In der Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 16. Februar 2017 (AB 74). Streitig und zu prüfen ist der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für das Jahr 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 129‘418.-- und einen hypothetischen Ertrag aus Verzichtsvermögen von Fr. 129.-- angerechnet hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Die Anrechnung des Verzichtsvermögens hat in der EL-Berechnung für das Jahr 2016 zu hypothetischen Mehreinnahmen von Fr. 13‘070.-- und damit zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8‘503.-- geführt (AB 67). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert folglich unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG), die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 3 lit. a – e ELG). Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden anstelle des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf sowie des Mietzinses einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 ELG) grundsätzlich die Tagestaxe des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 5 Heims oder Spitals sowie ein Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a – c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d bis h ELG). 2.4 Das Ergänzungsleistungssystem bietet keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete "Lebensführungskontrolle" vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer "Normalitätsgrenze" gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; SVR 1998 EL Nr. 1 S. 1 E. 2b). 2.5 Mit der die Verhinderung von Missbräuchen bezweckenden Regelung, wonach auch Einkünfte und Vermögenswerte als Einkommen anzurechnen sind, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 6 oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.6 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 3. 3.1 Auf einen entsprechenden Antrag auf Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle der Ehegattenrente hin zahlte die D.________ (heute: F.________) für die Beschwerdeführerin deren kapitalisierte Ehegattenrente von Fr. 169‘418.-- am 15. Dezember 2011 an deren Tochter E.________ aus (AB 48 – 50). In der Einsprache vom 29. November 2016 hielt die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter dem Vermerk „Verzichtsvermögen“ explizit fest, diesen Betrag ihrer Tochter weitergegeben zu haben (AB 73). 3.2 In der Beschwerde vom 17. März 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie und ihre Tochter verfügten über verschiedene Konti, auf die sie beide durch gegenseitige Vollmacht Zugriff hätten und von welchen auch beide für den gemeinsamen Haushalt Geld bezögen. Die Auszahlung des Deckungskapitals ihrer Ehegattenrente auf das Konto ihrer Tochter im Jahr 2011 sei von ihr nie als Schenkung deklariert und unter den gegebenen Umständen auch nie als solche betrachtet worden. Soweit die Beschwerdeführerin damit geltend machen will, die Auszahlung des Deckungskapitals ihrer Ehegattenrente auf das Konto ihrer Tochter stelle keine Verzichtshandlung dar, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zustehende Kapitalabfindung unstrittig ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 7 Tochter weitergegeben bzw. auf ein allein auf ihre Tochter lautendes Konto auszahlen lassen. Dass hierfür eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte und eine adäquate Gegenleistung erfolgt wäre, wird von der Beschwerdeführerin weder geltend gemacht, noch finden sich in den Akten hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Indem die Beschwerdeführerin die Kapitalabfindung von Fr. 169‘418.-- direkt auf das Konto ihrer Tochter überweisen liess, verzichtete sie auf das Eigentum an diesem Kapitalbetrag und überliess das Geld bedingungslos der Tochter. Ob die Tochter ihr eine Vollmacht auf das betreffende Konto erteilt hat, kann letztlich offen bleiben, ändert dies doch nichts an den Eigentumsverhältnissen am betreffenden Konto und damit an der darauf ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ausgerichteten Kapitalabfindung. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Dargelegten im Jahr 2011 zugunsten der Tochter auf eine Summe von Fr. 169‘418.-- verzichtet. Entsprechend hat sie die betreffende Kapitalabfindung in den Steuerunterlagen denn auch nie als Teil ihres Vermögens aufgeführt. Dass sie diese auch nie als Schenkung an die Tochter deklariert hat, ändert nichts daran, dass das Auszahlenlassen der Kapitalabfindung von Fr. 169‘418.-- an die Tochter im Jahr 2011 – da, wie erwähnt, ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung erfolgt – als Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2012 einen Vermögensverzehr für einen Budgetfehlbetrag von jährlich Fr. 15‘499.-- als begründeten Vermögensrückgang zu berücksichtigen. Diesem Antrag kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Budgetfehlbetrags u.a. Ausgaben anführt, die bei der Berechnung des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs nicht bzw. nicht separat zu berücksichtigen sind (vgl. AB 72 sowie E. 4.1 und 4.2 hiervor), wird im Ergänzungsleistungsrecht ein Vermögensrückgang nicht im Umfang eines allfälligen Budgetfehlbetrags, sondern grundsätzlich dadurch berücksichtigt, dass für die jährliche Berechnung des Ergänzungsleistungsan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 8 spruchs in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres tatsächlich (noch) vorhandene Vermögen massgebend ist (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Vorbehalten bleiben Fälle mit Vermögensverzicht (siehe E. 4.2 hiernach). 4.2 Gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10‘000.-vermindert. Gemäss Abs. 2 der genannten Norm ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 4.2.1 Wie das Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) mit BGE 118 V 150 erkannt hat, geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 17a ELV den klaren Willen des Verordnungsgebers wieder, dass diese Bestimmung uneingeschränkt, d.h. unabhängig von Beweggrund und Höhe des Verzichtsvermögens sowie des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens anwendbar sein soll (BGE 118 V 150 E. 2 S. 153). Die vom Bundesrat mit Art. 17a ELV getroffene Lösung schreibt ohne Rücksicht auf die übrige Vermögenslage eine jährliche pauschale Verminderung des Verzichtsvermögens um Fr. 10‘000.-- vor (BGE 118 V 150 E. 3c/cc S. 155). Diese in Art. 17a ELV getroffene Regelung ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gesetzes- und verfassungsmässig (BGE 118 V 150). Daran hat sich – auch unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Revisionen im Bereich des ELG – nichts geändert (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2018, EL/2017/650, E. 3.2.6 sowie Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz [eABK] vom 28. November 2017). 4.2.2 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdeführerin aufgrund der im Jahr 2011 erfolgten Kapitalauszahlung an die Tochter anrechenbare Verzichtsvermögen von Fr. 169‘418.-- (vgl. E. 3.2 hiervor) zu Recht unverändert auf den 1. Januar 2012 übertragen und anschliessend zu Recht allein um den in Art. 17a Abs. 1 ELV vorgesehenen Pauschalbetrag von Fr. 10'000.-- pro Jahr vermindert. Für eine weitergehende Reduktion des Verzichtsvermögens lässt Art. 17a ELV keinen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 9 Raum (siehe BGE 118 V 150; VGE EL/2017/650 sowie Beschluss der eABK vom 28. November 2017). 4.3 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin zu Recht für das Jahr 2016 ein Verzichtsvermögen von Fr. 129‘418.-- (Fr. 169‘418.-abzüglich vier Jahre Amortisation von Fr. 10‘000.-- pro Jahr) zuzüglich eines entsprechenden hypothetischen Vermögensertrags von Fr. 129.-- angerechnet und im Übrigen auf die tatsächlichen Werte abgestellt. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2017 (AB 74) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2018, EL/17/288, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - B.________, Frau C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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