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Bern Verwaltungsgericht 02.06.2017 200 2017 260

2 giugno 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,152 parole·~11 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017

Testo integrale

200 17 260 EL KOJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Juni 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit August 2007 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 19, 25 - 28, 55, 60 f., 76, 85, 89). Nachdem die IV-Rente per 1. August 2010 von einer ganzen auf eine halbe reduziert worden war (AB 105 f.), berücksichtigte die AKB mit Verfügung vom 18. August 2011 (AB 107) bei der Berechnung der EL ein Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide (vgl. AB 100, 110, 112, 119). Im Rahmen eines Gesuchs um Neufestsetzung der EL (AB 121) sah die AKB mit Verfügung vom 18. September 2012 (AB 124) aufgrund eines laufenden IV-Rentenrevisionsverfahrens vorläufig von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens ab (AB 123, so auch am 31. Mai 2013 [AB 128], vgl. Verfügungen vom 5. Januar 2015 [AB 137 f.] und 17. April 2015 [AB 162 f.]). Nachdem die IV das Rentenerhöhungsgesuch abgewiesen hatte (AB 173), berechnete die AKB die EL mit Wirkung per 1. November 2015 unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkommens neu (AB 167 f., vgl. auch AB 171, 187). Auf Ersuchen der Versicherten und nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (AB 181, 186, 190, 215, 218) verzichtete die AKB ohne Präjudiz und vorübergehend für die Zeit von November 2015 bis August 2016 zunächst weiterhin auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens für Teilinvalide (AB 197, 209, 223), berücksichtigte ein solches hingegen mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) für die Periode ab 1. September 2016. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 241) mit Entscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2017 Beschwerde. Sie lässt beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei abzusehen, eventualiter sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 3 die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. April 2017 edierte der Instruktionsrichter die Akten der IV, über deren Eingang beim Gericht die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2017 informiert wurden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL‑Anspruches der Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der EL-Berechnung ein hypothetisches

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 4 Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 7. November 2016 (AB 238) wurden die EL per 1. September 2016 auf Fr. 595.-- pro Monat festgesetzt. Demgegenüber beantragt die Beschwerdeführerin die Weiterausrichtung der EL ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (AB 241, Beschwerde), welche zuletzt von Mai bis August 2016 auf monatlich Fr. 1‘611.-- festgelegt worden waren (AB 223). Da eine Verfügung über EL nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41), ist der EL-Anspruch für vier Monate (September bis Dezember 2016) strittig. Der Streitwert liegt dabei unter Fr. 20'000.-- (4 x Fr. 1‘016.-- [Fr. 1‘611.-- ./. Fr. 595.--]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 5 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter 50 % (lit.a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen, wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit April 2000 eine Rente der IV, zunächst eine halbe, ab April 2007 eine ganze sowie seit August 2010 bei einem IV-Grad von 54 % (bzw. 50 % [AB 173]) wiederum eine halbe Rente (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2015, IV/2015/274 [AB 175], AB 25 f., 28, 61, 105). Unter diesen Umständen ist ihr bei der Berechnung der EL grundsätzlich ein Mindesterwerbseinkommen anzurechnen, da vermutet wird, dass sie ihre Resterwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass keine invaliditätsfremden Gründe vorliegen, welche die Verwertbarkeit der verbliebenen Resterwerbsfähigkeit verunmöglichen würden (vgl. AB 241, 243, Beschwerde S. 4 f.); zu dieser Annahme besteht denn auch kein Anlass. Zur Begründung beruft sich die Beschwerdeführerin vielmehr auf die gesundheitliche Situation und verweist insbesondere auf die Berichte des Spitals C.________, Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. Januar (AB 201), 19. Februar (AB 206), 20. Mai (AB 217) und 9. September 2016 (AB 232) mit entsprechender Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. auch AB 214). 3.3 EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten bzw. hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit besteht eine grundsätzliche Bindung an die Einschätzung der IV. Eine solche Bindungswirkung ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270 und E. 5.1 S. 273). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung prüft die IV auch die Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 7 ATSG), welche von der Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) zu unterscheiden ist. Mit Blick auf die medizinischen Unterlagen ist zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 7 grundsätzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als ... (vgl. AB 13 S. 7, 20 f., 27) wegen Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. AB 201, 206, 217, 231). Die Ärzte des Spitals C.________ haben eine eingeschränkte Beweglichkeit vor allem im oberen Segment sowie der Aussenrotation und eine deutlich ausgeprägte Kraftminderung ebenfalls im oberen Bewegungssegment und der Aussenrotation festgehalten und ein entsprechendes Belastbarkeitsprofil mit Gewichtsund Bewegungslimiten erstellt (AB 217, 231). Dies bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass jegliche Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wären; vielmehr bleiben Tätigkeiten im Rahmen des ärztlich definierten Belastungsprofils nach wie vor zumutbar. Zur Klärung der verbleibenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat der Regionale Ärztliche Dienst der IV im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin Ende 2015 eingeleiteten Revisionsverfahren (vgl. Beschwerde S. 4) am 27. Juli 2016 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (Akten der IV [act. III] 145, vgl. act. III 146). Der entsprechende Gutachtensauftrag wurde von der IV Anfang 2017 erteilt (vgl. act. III 161, 170, 178, 181). Indessen muss der Ausgang dieses Revisionsverfahrens nicht abgewartet werden, eine allfällige Änderung bzw. Neufestlegung des IV-Grades hätte gegebenenfalls eine Überprüfung der Anrechenbarkeit des hypothetischen Erwerbseinkommens durch die Beschwerdegegnerin zur Folge (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_574/2008, E. 4.2). Ein derartiges Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin denn auch in Aussicht gestellt (AB 238 S. 4, 243 E. 3, Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2.1 f.). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde (S. 5) – aus dem Umstand, dass in der Zeit von November 2015 bis August 2016 auf die Aufrechnung eines Mindesterwerbseinkommens verzichtet worden ist (AB 197 S. 4, 209 S. 3, 223 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr wurde die Anrechnung mehrfach in Aussicht gestellt bzw. diese wurde (zunächst) vorgenommen, so bereits in den Verfügungen vom 18. August 2011 (AB 107, vgl. auch AB 100), 16. Mai 2012 (AB 118) und 18. September 2012 (AB 123). Dass der Verzicht auf die Anrechnung jeweils nur vorläufig bzw. ohne Präjudiz sei, hielt die Beschwerdegegnerin dabei ausdrücklich fest (vgl. AB 128, 197 S. 4, 209 S. 3). Die Beschwerdeführerin war somit seit Jahren über die Grundsätze betreffend die fragliche Anrech-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 8 nung informiert und kann aus dem entsprechenden Zuwarten keinen Vertrauensschutz in dem Sinne ableiten, dass gar nie eine Anrechnung vorgenommen werden soll. 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin den Beweis des Gegenteils zur Umstossung der Vermutung (vgl. E. 2.3 und 3.1 hiervor) nicht zu erbringen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 19‘290.-- berücksichtigt (AB 238 S. 4, 243 E. 1, E. 2.2 hiervor). Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2017 (AB 243) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2017, EL/17/260, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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