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Bern Verwaltungsgericht 28.03.2017 200 2017 178

28 marzo 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,151 parole·~6 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017

Testo integrale

200 17 178 EO SCI/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, EO/17/178, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) leistete vom 26. Oktober bis 12. November 2015 Dienst in der schweizerischen Armee. Am 16. November 2015 meldete er sich bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an und machte gleichzeitig einen Anspruch auf Betriebszulagen geltend (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 13 f.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 (AB 3) verneinte die AKB einen Anspruch auf Betriebszulagen; daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 2) mit Entscheid vom 12. Januar 2017 (AB 1) fest. B. Mit undatierter (am 13. Februar 2017 der Post übergebener) Eingabe erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit der entsprechenden Dienstleistung Betriebszulagen zu gewähren. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, EO/17/178, Seite 3 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Betriebszulagen im Zusammenhang mit dem vom 26. Oktober bis 12. November 2015 absolvierten Militärdienst. 1.3 Die Betriebszulage beträgt 27 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 15 EOG) von Fr. 245.-- im Tag (Art. 16a Abs. 1 EOG), mithin Fr. 67.-- (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Berechnungsvorschriften der EO-Tagesentschädigungen, gültig ab 1. Januar 2009, S. 15, Anhang 2). Unter Berücksichtigung der unbesoldeten Urlaube vom 7. November bzw. 31. Oktober 2015 (AB 13/1 Ziff. 2.2) leistete der Beschwerdeführer 16 Diensttage, was zu einem unter Fr. 20‘000.-- liegenden Streitwert von Fr. 1‘072.-- (Fr. 67.-- x 16 Tage) führt. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, EO/17/178, Seite 4 2. 2.1 Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein höheres Einkommen erzielen (Art. 8 Abs. 1 EOG; vgl. auch BSV, Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft [WEO], gültig ab 1. Juli 2005, Rz. 4074). 2.2 Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 EOG). Gemäss Art. 14 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) setzt der Anspruch auf die Betriebszulage insbesondere voraus, dass die mitarbeitenden Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind (vgl. auch Rz. 4077 ff. WEO). 3. 3.1 Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer vordienstlich gleichzeitig sowohl selbständig- als auch unselbständig erwerbstätig (AB 13/1 Ziff. 4.1, 14/1 Ziff. 6). Es ist anerkannt (Beschwerde S. 1; AB 2) und aktenkundig (AB 5 f.), dass er als Arbeitnehmer ein höheres Einkommen erzielte als mit dem Führen des landwirtschaftlichen Betriebs. Bei dieser unbestrittenen Ausgangslage besteht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EOG kein Anspruch auf Betriebszulagen. 3.2 Mit Art. 8 Abs. 2 EOG besteht eine den Tatbestand von Art. 8 Abs. 1 EOG ergänzende Sonderregelung für landwirtschaftliche Betriebe, die sehr häufig durch familiäre Unterstützung geführt werden, wobei dem Bundesrat

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, EO/17/178, Seite 5 ein gewisser Spielraum für die Ausgestaltung des Anspruchs eingeräumt wurde (vgl. BBl 1975 I 1206). Dass auf Verordnungsstufe (Art. 14 EOV) der Anspruch auf Betriebszulagen im Vergleich zur formellgesetzlichen Bestimmung (Art. 8 Abs. 2 EOG) auf hauptberuflich mitarbeitende Familienmitglieder beschränkt wurde, ist dabei gesetzeskonform (vgl. ZAK 1990 S. 107). Da der Beschwerdeführer weder in zeitlicher Hinsicht noch einkommensmässig (vgl. Rz. 4080 WEO) überwiegend im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist (vgl. E. 3.1 hiervor; AB 13/2 Ziff. 6.2 f. i.V.m. Ziff. 6.6, 14/1 Ziff. 6), erfüllt er bereits diese Grundvoraussetzung nicht. Hinzu kommt, dass er die Eigenschaft des mitarbeitenden Familienmitglieds (Art. 8 Abs. 2 EOG) nicht erfüllt, da er selbst Betriebsinhaber bzw. -leiter ist (Beschwerde S. 1; AB 2, 14/2 Ziff. 18) und nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer im Sinne von Art 1a Abs. 2 lit. a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) qualifiziert werden kann (vgl. Art. 14 lit. a EOV). Ungeachtet der vom Gericht nicht in Zweifel gezogenen Tatsache, dass landwirtschaftliche Nebenerwerbsarbeiten eines Versicherten während seiner Dienstleistung weiterhin anfallen und Dritten übertragen werden müssen, besteht unter den hier vorliegenden Verhältnissen (welche der Beschwerdeführer selbst als atypisch bezeichnet [Beschwerde S. 1; AB 2]) keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Betriebszulage. Der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 (AB 1) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2017, EO/17/178, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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