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Bern Verwaltungsgericht 22.05.2017 200 2017 161

22 maggio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,571 parole·~8 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2017

Testo integrale

200 17 161 ALV ACT/GUA/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Mai 2017 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Gurtner A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 9. August 2016 zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV], Region Oberland, [act. IIB] 5 f.) und stellte am 24. August 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Thun [act. IIA] 124 – 127). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (act. IIB 84 f.) stellte das RAV Thun den Versicherten für sechs Tage ab dem 1. Oktober 2016 wegen fehlender resp. zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des beco, Berner Wirtschaft, Rechtsdienst, [beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 8 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2017 (act. II 12 – 15) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte am 10. Februar 2017 Beschwerde und beantragt, die Anzahl der Einstelltage sei auf zwei Tage zu reduzieren. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 3 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2017 (act. II 12 – 15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit im September 2016 sowie deren Dauer. 1.3 Der Streitwert liegt bei sechs Einstelltagen (act. II 13) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 4 den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und denn auch nicht bestritten (act. IIB 111 und II 9), dass der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat September 2016 am 11. Oktober 2016 (act. IIB 65) und damit verspätet, das heisst nicht innerhalb der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV, beim RAV Thun eingegangen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 5 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 13. Oktober 2016 und in der Einsprache vom 29. November 2016 sinngemäss vor, dass der Arbeitseinsatz in ... sowie die Einsätze für die von ihm geleiteten Übungskurse in ... und ... zur nicht rechtzeitigen Einreichung der Arbeitsbemühungen geführt hätten (act. IIB 111 und II 9 unten). 3.3 Nach Art. 26 Abs. 2 AVIV werden die zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese Regelung ist gesetzmässig (BGE 139 V 164). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe – Arbeit und die Vorbereitung von Kursen – sind keine genügenden Entschuldigungsgründe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV, denn diese Umstände verhindern das rechtzeitige Versenden des Nachweises der bereits vorher getätigten Arbeitsbemühungen nicht, welches allein das Verpacken und Einwerfen in einen Briefkasten umfasst und damit gewöhnlichen, immer wieder vorkommenden Tätigkeiten entspricht, die nicht viel Zeit beanspruchen. Da die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2016 verspätet eingereicht worden sind (vgl. E. 3.1 hiervor), werden sie nach Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführer wird unabhängig davon, ob er die entsprechenden Bemühungen tatsächlich erbracht hat, so gestellt, wie wenn er sie gar nicht getätigt hätte. In der Folge ist keine einzige Bewerbung zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. II 13). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 6 für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Das verfügte Einstellmass liegt im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens und ist mit Blick auf die gesamten Umstände weder zu beanstanden noch liegt ein triftiger Grund vor, der ein korrigierendes Eingreifen des Gerichts rechtfertigt (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Beschwerdegegner hat sich vielmehr an die ihn bindenden Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) gehalten, welche eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vorsehen, wenn erstmals während der Kontrollperiode keine Arbeitsbemühungen getätigt werden (vgl. AVIG-Praxis ALE vom Januar 2017, Einstellraster, Rz. D79 Ziff. 1 D) und es hier so zu halten ist, als ob der Beschwerdeführer keine Bemühungen getätigt hätte (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit besteht auch – anders als in der Beschwerde angenommen – keine Verbindung zwischen der Dauer der verspäteten Einreichung und der Einstelldauer. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer bisher korrekt verhalten und seine Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung erfüllt hat. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen (act. II 13) in grundsätzlicher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2017 (act. II 12 – 15) zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2017, ALV/17/161, Seite 7 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) 6. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass act. IIB 51 bis 55 nicht den Beschwerdeführer betreffen; der Beschwerdegegner hat die entsprechenden Dokumente deshalb aus den Akten zu entfernen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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