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Bern Verwaltungsgericht 14.05.2018 200 2017 1084

14 maggio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,871 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 10. November 2017

Testo integrale

200 17 1084 AHV KOJ/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Mai 2018 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ ist aufgrund eines Kassenwechsels seit dem 1. Januar 2015 bei der Ausgleichkasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin] angeschlossen (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB/Hauptverfahren] 39). Am 6. Dezember 2016 stellte die AKB der A.________ für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 AHV- /IV-/EO- und ALV-Beiträge sowie Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge zuzüglich Mahngebühren (betreffend Mahnung vom 1. November 2016) von total Fr. 2‘326.40 in Rechnung, dies basierend auf einer voraussichtlichen Lohnsumme von Fr. 62’000.-- jährlich bzw. Fr. 15‘500.-- pro Quartal (AB/4. Quartal 2016 1; AB/Hauptverfahren 38). Diese Rechnung wurde am 2. Februar 2017 durch die Schlussrechnung für die Lohnbeiträge 2016 im Betrag von total Fr. 2‘542.40 ersetzt, dies basierend auf der für das Jahr 2016 gemeldeten Lohnsumme von Fr. 63‘483.35 (AB/Hauptverfahren 20, 22). Auf Anfrage der A.________ erläuterte die AKB am 8. Februar 2017 schriftlich das Zustandekommen der Differenz zwischen den beiden Rechnungsbeträgen von Fr. 216.-- (AB/Hauptverfahren 18 f.). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ersuchte die A.________ unter anderem für den Betrag der Schlussrechnung 2016 von Fr. 2‘542.40 um eine Stundung bis 30. Juni 2017 (AB/Hauptverfahren 17), was die AKB mit Schreiben vom 10. Februar 2017 ablehnte (AB/Hauptverfahren 16). Am 9. März 2017 erliess die AKB in Bezug auf die Schlussrechnung 2016 im Betrag von Fr. 2‘542.40 eine Zahlungseinladung unter Hinweis auf eine gebührenpflichtige Mahnung sowie Verzugszinserhebung im Unterlassungsfall (AB/Hauptverfahren 15). Unter anderem für die genannte Rechnung ersuchte die A.________ am 15. März 2017 um Ratenzahlung (AB/Hauptverfahren 14), was die AKB mit Schreiben vom 21. März 2017 ablehnte (AB/Hauptverfahren 13). Da die A.________ die gewünschte Zahlung nicht geleistet hatte, wurde sie am 24. März 2017 gemahnt, was Mahngebühren von Fr. 70.-- verursachte (AB/Hauptverfahren 12). Die A.________ stellte am 27. März 2017 die Zahlung des Betrages von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 3 Fr. 2‘542.40 für den 31. März 2017 in Aussicht (AB/Hauptverfahren 11). Da diese Zahlung bei der AKB nicht einging, setzte sie die Forderung der Schlussrechnung 2016 im Betrag von Fr. 2‘542.40 (Fr. 2‘472.40 Beiträge, Fr. 70.-- Mahngebühren) zuzüglich 5 % Verzugszins von Fr. 2‘472.40 ab 3. Februar 2017 am 24. April 2017 in Betreibung, was Betreibungskosten von Fr. 90.60 verursachte (AB/Hauptverfahren 9 f.). Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2017 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhob die A.________ am 30. Mai 2017 Rechtsvorschlag (AB/Hauptverfahren 9). Mit Schreiben vom 16. Juni 2017 stellte die A.________ die Bezahlung der Schlussrechnung 2016 im Betrag von Fr. 2‘542.40 in zehn Raten à Fr. 254.25 in Aussicht (AB/Hauptverfahren 8), woraufhin die AKB am 20. Juni 2017 mitteilte, sie könne diesbezüglich keinen Teilzahlungsplan gewähren, da für diese Forderung bereits das Betreibungsverfahren eingeleitet worden sei (AB/Hauptverfahren 7). Am 11. Juli 2017 forderte die AKB von der A.________ verfügungsweise für die ausstehenden Lohnbeiträge 2016 den Betrag von Fr. 2‘472.40 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 70.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 90.60, total Fr. 2‘633.--, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2‘472.40 ab 3. Februar 2017 und hielt fest, nach unbenutzten Ablauf der Einsprachefrist gelte der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. … ohne formelle Rechtsöffnung als aufgehoben (AB/Hauptverfahren 5). Die dagegen am 10. August 2017 erhobene Einsprache (AB/Hauptverfahren 4) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 10. November 2017 ab (AB/Hauptverfahren 1). B. Dagegen ging am 13. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine vom 14. Dezember 2017 datierte Beschwerde der A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Sie beantragt, der Rechtsöffnung sei in diesem Fall nicht zu entsprechen und die Beschwerdegegnerin habe einen korrekten Kontoschluss-Stand mitzuteilen, ohne Verrechnung der mehrmaligen Betreibungskosten, zudem habe die Beschwerdegegnerin für den noch offenen Betrag Ratenzahlung in zwölf Monatsraten zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 4 Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2018 eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerdeschrift ein und gab ihre Korrespondenzadresse für das vorliegende Verfahren bekannt. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 2. März 2018, die Beschwerde sei teilweise (im Betrag von Fr. 90.60) gutzuheissen und die definitive Rechtsöffnung sei für einen Betrag von Fr. 2‘542.40 zu erteilen. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2018 gab der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 9. April 2018 mitzuteilen, ob sie mit dem in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag einverstanden sei. Ohne Rückmeldung innert Frist werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Antrag festhalte. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 12. April 2018 feststellte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 5 gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (AB/Hauptverfahren 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beitragsforderung von Fr. 2‘472.40 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 70.-- und Betreibungskosten von Fr. 90.60, total Fr. 2‘633.--, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 2‘472.40 ab 3. Februar 2017 geschuldet sind und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … im erwähnten Umfang gegeben sind. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Der Ausgleichskasse haben Arbeitgeber monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich die Beiträge zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 6 Die Ausgleichskasse nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet (Art. 36 Abs. 4 AHVV). 2.2 Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.-- bis Fr. 200.-aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können (Art. 15 Abs. 1 AHVG). Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 38 Abs. 1 AHVV). 2.3 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. c AHVV haben Arbeitgeber unter anderem auf auszugleichenden Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung leisten, Verzugszinsen ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse zu entrichten. Der Satz für die Verzugs- und der Vergütungszinsen beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). 2.4 Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, ohne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen. Die Verfügung muss auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich ganz oder für einen bestimmten Betrag aufheben (Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Rz. 6016 und 6017 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]). Sobald diese nachträglich erlassene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft erwachsen ist, kann ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 7 Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB; vgl. zum Ganzen auch BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331). Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht nicht bestritten, dass für das Jahr 2016 paritätische Beiträge auf einem massgebenden Lohn von Fr. 63‘483.35 geschuldet sind. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2016 gemeldet (AB/Hauptverfahren 22) und entsprechend wurde die Schlussrechnung 2016 vom 2. Februar 2017 (AB/Hauptverfahren 20) von Fr. 2‘542.40 (Fr. 2‘472.40 Beiträge, Fr. 70.-- Mahngebühren) basierend auf diesem Betrag ausgestellt, welche die Akontorechnung für die Lohnbeiträge vom 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016 im Betrag von Fr. 2‘326.40 (AB/4. Quartal 2016 1) ersetzte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) hat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (AB/Hauptverfahren 18) die Differenz von Fr. 216.-- zwischen diesen beiden Rechnungen erläutert. Es handelte sich dabei um die Nachfakturierung der Beiträge gestützt auf die effektive Lohnsumme von Fr. 63‘483.35 des Jahres 2016, dies nachdem die voraussichtliche Lohnsumme für das Jahr 2016 von der Beschwerdeführerin mit Fr. 62‘000.-- angegeben worden war (AB/Hauptverfahren 38). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht (Beschwerde S. 1 f.), die von der Beschwerdegegnerin geforderten Beträge entsprächen nicht den tatsächlich zu fordernden Beträgen, ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erwähnten Beträge sich nicht auf die Schlussrechnung 2016 bzw. die vorliegend umstrittene Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … beziehen, sondern die Schlussrechnung 2015 (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … [vgl. AB/Schlussrechnung 2015 2]), die Lohnbeiträge

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 8 vom 1. Januar 2016 bis 31. März 2016 (Betreibung Nr. … Betreibungsamtes … [vgl. AB/1. Quartal 2016 2 i.V.m. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage {BB} 2]) und die Lohnbeiträge vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … [vgl. AB/2. Quartal 2016 5]) betreffen. Diese bilden vorliegend nicht Verfahrensgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Nach dem Dargelegten wurden die restlichen Beiträge für das Jahr 2016 im Betrag von Fr. 2‘472.40 korrekt festgelegt (AB/Hauptverfahren 5, 20). 3.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin hat zwar am 27. März 2017 (AB/Hauptverfahren 11) die Begleichung der Schlussrechnung 2016 im Betrag von Fr. 2‘542.40 per 31. März 2017 in Aussicht gestellt, das Geld ist aber bei der Beschwerdegegnerin nie eingegangen (vgl. Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 2. März 2018 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat denn auch im weiteren Verlauf nie geltend gemacht, diesen Betrag bereits bezahlt zu haben; vielmehr hat sie mit Schreiben vom 16. Juni 2017 (AB/Hauptverfahren 8) die Begleichung des Betrages in 10 Raten à Fr. 254.25 in Aussicht gestellt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin weder einer Stundung noch einer Ratenzahlung zugestimmt (AB/Hauptverfahren 7, 13, 16). Dies wäre gemäss Art. 34b Abs. 1 AHVV nur möglich, wenn begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können, was aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Unter Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG statuierten Verjährungsregelung, wonach Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können, wenn sie nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, und mit Blick auf die Verfügung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 9 11. Juli 2017 (AB/Hauptverfahren 5) sind die hier umstrittenen Beiträge für das Jahr 2016 auch nicht verjährt. 3.3 Zusätzlich zu den erwähnten Beiträgen fordert die Beschwerdegegnerin Mahngebühren im Betrag von Fr. 70.-- (AB/Hauptverfahren 5), was nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 34a Abs. 1 und 2 AHVV; vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss der Verfügung vom 11. Juli 2017 (AB/Hauptverfahren 5) beziehen sich die im vorliegenden Verfahren geforderten Mahngebühren auf die Mahnung vom 1. November 2016 betreffend ausstehende Beiträge für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. September 2016 (AB/3. Quartal 2016 13). 3.4 Sodann macht die Beschwerdegegnerin auf den geforderten Beiträgen im Betrag von Fr. 2‘472.40 Verzugszins von 5 % ab 3. Februar 2017 geltend (AB/Hauptverfahren 5), was in Anwendung von Art. 41bis Abs. 1 lit. c sowie Art. 42 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2.3 hiervor) und mit Blick auf die am 2. Februar 2017 versandte Schlussrechnung (AB/Hauptverfahren 20) ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 3.5 Schliesslich sind im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … Betreibungskosten von Fr. 90.60 entstanden (AB/Hauptverfahren 9). Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sache der Verwaltung diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Entsprechend diesen Grundsätzen hat die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren beantragt (vgl. Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom 2. März 2018 S. 3), die Betreibungskosten von Fr. 90.60 von der Rechtsöffnung auszunehmen und in diesem Umfang die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Diesem Begehren ist gestützt auf die zitierte Rechtslage zu folgen. Abschliessend bleibt zum Einwand der missbräuchlichen Anwendung des Betreibungswesens (Beschwerde S. 1), wonach es keinen Sinn mache, die Beschwerdeführerin für verschiedene Beträge zu betreiben, was immer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 10 wieder zur Tragung der hohen Betreibungskosten durch die Beschwerdeführerin führe, festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG verpflichtet ist, Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Im Sinne dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mehrere Betreibungsverfahren eingeleitet. 3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2017 (AB/Hauptverfahren 1) hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 90.60 aufzuheben ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘472.40 (ausstehende Beiträge 2016) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 3. Februar 2017 sowie Mahnkosten von Fr. 70.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat die Beschwerdeführerin trotz ihres teilweisen (geringen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. November 2017 hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 90.60 aufgehoben wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 2‘472.40 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 3. Februar 2017 sowie Mahnkosten von Fr. 70.-aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2018, AHV/17/1084, Seite 12 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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