200 17 1071 IV GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2018 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. November 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) sprach dem 1961 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 8. August 2007 (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 22) ab 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und ab 1. Oktober 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu. Den Anspruch auf die laufende halbe Rente bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenrevisionen mit formloser Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34) und Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48). B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision sistierte die IVB die laufende Rente mit Verfügung vom 9. November 2017 (AB 59) per sofort mit der Begründung, sie habe erfahren, dass der Versicherte bereits seit dem Jahr 2008 deutlich mehr verdient habe als das der Invaliditätsbemessung in der ursprünglichen Rentenverfügung (AB 22) zu Grunde gelegte Invalideneinkommen. Gleichzeitig stellte sie weitere Abklärungen sowie eine allfällige Rückforderung in Aussicht und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei kostenfällig und ersatzlos aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, was er mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 bestätigte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 3 Am 13. Februar 2018 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den Verfahrensantrag prozessleitend zu befinden. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst – um eine Zwischenverfügung. Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 49 N. 33 u. Art. 56 N. 14). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rahmen von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (BGE 119 V 484 E. 2b S. 487). Vorliegend geht es um die Sistierung der bisher ausgerichteten halben Invalidenrente, womit der Beschwerdeführer per sofort einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor. Folglich ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbstständig anfechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. November 2017 (AB 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die vorläufige Einstellung der halben Invalidenrente per Verfügungsdatum zu Recht erfolgte. Der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffekts (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) – über den nicht superprovisorisch zu befinden war –, wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache, der rasch nach Eingang der Beschwerdeantwort ergehen konnte, gegenstandslos. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vorsorgliche Massnahmen auch ohne spezialgesetzliche Grundlage bzw. in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zulässig (HANSJÖRG SEILER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 56 S. 1167 N. 18 f. u. S. 1173 N. 44). 2.2 Nach bundesgerichtlicher Praxis lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grundsätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191; vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 S. 1169 Rz. 26). Ob eine solche Massnahme zulässig ist, beurteilt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 5 sich aufgrund einer Interessenabwägung. Danach hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember 2002, U 21/02, E. 8.1). Praxisgemäss kommt dem Umstand, wonach die versicherte Person bei sofortiger Einstellung der Rentenleistungen während der Dauer des Beschwerdeverfahrens allenfalls auf Sozialhilfe angewiesen ist gegenüber dem Interessen der IV-Stelle, Rückerstattungsforderungen wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Hauptverfahren obsiegen wird (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269; Entscheid des EVG vom 3. April 2003, I 57/03, E. 4.2). 2.3 Indem vorsorgliche Massnahmen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhen, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie sich mit der Sachlage eingehend und abschliessend auseinandersetzt (vgl. SEILER, a.a.O., S. 1177 N. 70). Soweit im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu beurteilen sind (vgl. E. 2.2 hiervor), ist deshalb eine gewisse Zurückhaltung angebracht, wobei der Sachentscheid nicht in unzulässiger Weise präjudiziert werden soll (vgl. Entscheide des BGer vom 20. November 2007, 8C_276/2007, E. 3.3 und des EVG vom 6. März 2000, K 114/99, E. 2a; SEILER, a.a.O., S. 1143 N. 97).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die sofortige Einstellung der laufenden Rente in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. November 2017 (AB 59) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 ein im Vergleich zur ursprünglichen Invaliditätsbemessung deutlich höheres Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Gemäss dem im Hauptverfahren am 17. November 2017 erlassenen Vorbescheid (AB 60) beabsichtigt sie, die Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2008 aufzuheben, wobei sie für die Zeit ab diesem Datum bis zum 31. Dezember 2016 von einer Meldepflichtverletzung ausgeht und eine separate Verfügung betreffend Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen in Aussicht stellte. 3.2 Wenn nach der dargelegten Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an einer sofortigen Leistungseinstellung gegenüber jenem der versicherten Person am ununterbrochenen Leistungsbezug regelmässig höher zu gewichten ist, wenn es darum geht, Rückforderungen zu vermeiden (vgl. E. 2.2 hiervor), muss dies umso mehr auf jene Fälle zutreffen, in denen – wie vorliegend – bereits eine Rückforderung im Raum steht und es ein weiteres Anwachsen des potentiellen Rückforderungssubstrats zu verhindern gilt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2016 (AB 57; 58/2 Ziff. 1.1) durch die Rentensistierung sein einziges Einkommen verloren haben sollte (Beschwerde S. 11 Ziff. V Ziff. 3), vermöchte er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn auch eine allfällige Sozialhilfebedürftigkeit begründet für sich genommen nicht ohne weiteres ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterausrichtung der Leistung (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Entgegen der seitens des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1.5 und S. 11 Ziff. V Ziff. 4) war im Übrigen kein vorgängiges Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durchzuführen. Zum einen ordnete die Verwaltung keine definitive Rechtsfolge an, sondern traf bloss eine vorsorgliche Massnahme, zum anderen setzt die mit einer Meldepflichtverletzung begründete rückwirkende Leistungsänderung sowie die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistung seit jeher kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 7 voraus (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 229 N. 1201). 3.4 Konnte sich die Beschwerdegegnerin damit auf einen zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Invalidenrente berufen, bleibt zu prüfen, ob auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme sprechen. 4. 4.1 In der ursprünglichen Rentenverfügung vom 8. August 2007 (AB 22) wurde ab Oktober 2006 dem Valideneinkommen von Fr. 76‘700.-ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘350.-- gegenübergestellt (AB 22/3). In der Folge bestätigte die Arbeitgeberin jeweils den Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers von 50 % (AB 32/2 Ziff. 11, 41/2 Ziff. 11) sowie den massgebenden Monatslohn gemäss des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) von Fr. 3‘200.-- (ab 1. Oktober 2007; AB 32/2 Ziff. 12) bzw. Fr. 3‘250.-- (ab 1. Januar 2011; AB 41/2 Ziff. 12). Aus den von der Ausgleichskasse edierten Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszüge; AB 28, 36, 53) geht indes hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2008 erheblich mehr verdient hatte als das ursprünglich angenommene Invalideneinkommen, wobei diese Einkommenssteigerung offensichtlich weit über der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung lag. Dass das hypothetische Valideneinkommen eine vergleichbare Steigerung erfahren hätte (Beschwerde S. 8 Ziff. IV Ziff. 3.3; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4), ist nicht ohne weiteres ausgewiesen. Diesbezüglich wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 4 lit. C lit. b Ziff. 16), dass die Arbeitgeberin im Rahmen der letzten rechtskräftig abgeschlossen Rentenrevision am 17. November 2012 noch angegeben hatte, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden seit 1. November 2011 Fr. 6‘500.-- verdienen (AB 41/2 Ziff. 16). Es bestehen somit Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit ab dem Jahr 2008 ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 8 4.2 Wenngleich der Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung bestreitet (Beschwerde S. 4 Ziff. IV Ziff. 1), finden sich in den amtlichen Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er seiner diesbezüglichen Obliegenheit nachgekommen wäre. Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. August 2007 (AB 22), die formlose Mitteilung vom 23. Oktober 2009 (AB 34) sowie die Revisionsverfügung vom 7. Mai 2013 (AB 48) enthielten einen unmissverständlichen Hinweis auf die gesetzliche Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass die Verwaltung ihn nie explizit nach der aktuelle Einkommenshöhe gefragt habe und ein unerfahrener Laie ohne weiteres darauf vertrauen dürfe, dass er mit dem wahrheitsgemässen und vollständigen Ausfüllen des Revisionsfragebogens seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. IV Ziff. 1.2). Hinzu kommt, dass er auch die revisionsrelevante Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 26. September 2016 (AB 57) bzw. seine «Pensionierung» per 31. Dezember 2016 (AB 58/3 Ziff. 5) erst mit dem am 29. September 2017 bei der Beschwerdegegnerin eingelangten Formular (AB 56) mitteilte. Wohl ist dem Beschwerdeführer insofern prinzipiell beizupflichten, dass die Verwaltung aufgrund der eingeholten IK-Auszüge allenfalls davon Kenntnis haben konnte, dass er ab 2008 ein deutlich höheres Einkommen erwirtschaftete (Beschwerde S. 6 Ziff. IV Ziff. 1.3). Seit 1. Januar 2015 (AS 2014 3177 ff.; 3180) setzt Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für die rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente jedoch keine Kausalität der Meldepflichtverletzung mehr voraus. Ob diese Bestimmung nach den intertemporalrechtlichen Grundsätzen eine rückwirkende Rentenaufhebung auch für die Zeit vor 2015 zulässt, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschliessend geklärt zu werden (offen gelassen im Entscheid des BGer vom 10. März 2017, 8C_813/2016, E. 5), sie würde jedenfalls für die Zeit danach zum Tragen kommen und einer entsprechenden Leistungsaufhebung nicht entgegenstehen. 4.3 Die bei Erlass der Rentensistierung am 9. November 2017 vorliegenden Entscheidgrundlagen lassen – bei summarischer Betrachtung – nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer im Hauptverfahren mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 9 grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Angesichts dieser Hauptsacheprognose wiegt somit das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer der Rentensistierung nicht in eine allfällige finanzielle Notlage zu geraten, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine zusätzliche Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Die sofortige Sistierung der Rente samt Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgte demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Verfahrensantrag, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2018, IV/17/1071, Seite 10 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern (samt Kopien der Eingaben vom 13. Dezember 2017 und 13. Februar 2018) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.