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Bern Verwaltungsgericht 19.04.2018 200 2017 1032

19 aprile 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,768 parole·~9 min·2

Riassunto

Verfügung vom 26. Oktober 2017

Testo integrale

200 17 1032 IV FUE/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. April 2018 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juli 2008 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Dossier der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Mit Wirkung ab Februar 2009 bezieht sie eine ganze Invalidenrente (AB 52, 91, 98, 105). Die Tochter der Versicherten, C.________ (geb. 19..), absolvierte eine … (… EFZ; AB 106 S. 7), danach die D.________ (ohne Abschluss der …; AB 110 S. 2) und vom 6. Februar bis 31. Juli 2017 ein …praktikum (AB 106 S. 1, 110 S. 3). Die IVB richtete bis zum 31. Juli 2017 eine Kinderrente zur IV- Rente der Mutter aus (AB 105, 138 S. 15 ff.). Am 23. Oktober 2017 schloss die Tochter der Versicherten einen vom 24. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 befristeten Arbeitsvertrag als „…“ mit der E.________ AG ab (AB 123 S. 2 f.). Gleichentags ersuchte sie per E-Mail um Ausrichtung einer Kinderrente zur IV-Rente ihrer Mutter für die Dauer des Praktikums (AB 122). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 lehnte die IVB ab dem 1. Oktober 2017 den Anspruch auf eine Kinderrente ab mit der Begründung, der Ausbildungscharakter des Praktikums sei nicht ausgewiesen (AB 125). B. Am 27. Oktober 2017 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 26. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2017 eine Kinderrente für ihre Tochter auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit für ergänzende Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2018 beantragt die IVB die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 17. Januar 2018.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2017 (AB 125). Streitig ist der Anspruch auf eine Kinderrente zur IV-Rente der Beschwerdeführerin. 1.3 Der Streitwert liegt mit dem Antrag auf eine Kinderrente (zur IV- Rente der Mutter) für 13 Monate (Oktober 2017 bis Oktober 2018) unter Fr. 20'000.- (die maximale Kinderrente beträgt Fr. 940.-- pro Monat; vgl. Art. 38 Abs. 1 IVG), so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 4 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres (Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). 2.2 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 AHVG). Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, indem er auf den 1. Januar 2011 die AHVV (SR 831.101) um die Art. 49bis (Ausbildung) und Art. 49ter (Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung) ergänzt hat. 2.2.1 Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. 2.2.2 Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz. 3361). 2.2.3 Sind die Voraussetzungen von RWL Rz. 3361 nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 5 (BGE 139 V 209) und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt u.a. vor, das Praktikum sei für die Zulassung zu einem Bildungsgang, hier ein Studium an der Schule F.________ im Bereich …, unumgänglich. Das Praktikum bei der E.________ AG sei somit zwingend Voraussetzung zur Erlangung eines Diploms von einer Fachschule (Beschwerde S. 4 f.). Zunächst ist – mangels entsprechender Deklaration im Arbeitsvertrag – auf die Frage einzugehen, ob es sich beim eingegangenen Arbeitsverhältnis vom 24. Oktober 2017 bis 31. Oktober 2018 bei der E.________ AG überhaupt um eine Praktikumsstelle oder um ein reguläres (befristetes) Arbeitsverhältnis handelt, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung – mit der Verneinung des Ausbildungscharakters – implizit annahm. Für die Annahme eines Praktikums spricht die Stellenausschreibung (AB 126 S. 2), der für Praktika typische tiefe Lohn von Fr. 19'500.-- im Jahr (AB 123 S. 2) sowie die Arbeitsbestätigung vom 6. November 2017, wonach C.________ als „Praktikantin" tätig sei (Beschwerdebeilage [BB] 3). Ob unter diesen Umständen ausgewiesen ist, dass es sich bei der fraglichen Anstellung um ein Praktikum handelt, ist mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen allerdings nicht entscheidend und kann daher letztlich offen bleiben. 3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 V 209 E. 5.3 S. 211) sowie gemäss Rz. 3361 RWL hängt die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV davon ab, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Diesbezüglich hat die AKB in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2018 zu Recht darauf hingewiesen, dass für die Aufnahme zum Studium an der Schule F.________ im Bereich … – für Personen ohne einschlägige Berufe wie die Tochter der Beschwerdeführerin mit einem Abschluss als … EFZ (AB 106 S. 7) – nicht zwingend ein Praktikum vorausgesetzt wird. Alternativ kann auch eine „berufliche Tätigkeit im Fachgebiet" vorgewiesen werden. Damit kann das frag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 6 liche Praktikum nicht als für die Ausbildung notwendig qualifiziert werden. Bereits aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Kinderrente nicht erfüllt. Überdies ist dem Begehren der Beschwerdeführerin auch aus einem weiteren Grund kein Erfolg beschieden. Das Bundesgericht hat im Regest des bereits erwähnten BGE 139 V 209 die Voraussetzung stipuliert, dass „bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen" muss, die angestrebte Ausbildung zu realisieren. Diese Ausbildungsabsicht ist bei der Tochter der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Gegenteils hat C.________ im E-Mail vom 24. Oktober 2017 an die Beschwerdegegnerin – im Sinne einer „Aussage der ersten Stunde", der beweismässig höheres Gewicht beizumessen ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; SVR 2016 UV Nr. 44S. 147 E. 3.5) – dargelegt, die Stelle sei eine „Mischung vom … und …" und sei das, was sie sich für ihre Zukunft wünsche. Eine Weiterbeschäftigung nach dem Praktikum – so die Tochter der Beschwerdeführerin weiter – sei „in Absprache" und sollte laut der Arbeitgeberin auch das Ziel des Praktikums sein (AB 122 S. 1). Mithin ist davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin bei Antritt des Praktikums vielmehr die Absicht hegte, nach absolviertem Praktikum bei derselben Arbeitgeberin weiterhin erwerbstätig zu sein. Schliesslich kann mit der Beschwerdegegnerin kaum davon ausgegangen werden, dass das Praktikum bei der E.________ AG – laut Stellenbeschreibung (AB 126 S. 2) besteht insbesondere Zuständigkeit für diverse …arbeiten sowie den … – überhaupt als Praktikum „im Fachgebiet" gemäss dem Merkblatt „Aufnahmeverfahren" der Schule F.________ anerkannt würde (vgl. BB 4). Daran ändert nichts, dass die E.________ AG am 6. November 2017 bestätigt, C.________ erhalte u.a. einen umfangreichen Einblick in die Bereiche … und … (AB 133 S. 14). Es wird denn auch im Anforderungsprofil für die Praktikumsstelle eine … Berufsausbildung verlangt (AB 126 S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 7 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Kinderrente zu Recht verneint. Die gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Oktober 2017 erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. April 2018, IV/17/1032, Seite 8 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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