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Bern Verwaltungsgericht 22.02.2018 200 2017 1025

22 febbraio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,101 parole·~11 min·2

Riassunto

Klage vom 22. November 2017

Testo integrale

200 17 1025 BV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Pensionskasse ________ Beklagte betreffend Klage vom 22. November 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war bei der Pensionskasse ________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) für die berufliche Vorsorge versichert, als er altershalber als Mitarbeiter der … AG auf den 31. Juli 2016 ausschied. Am 11. Juli 2016 reichte der Versicherte der Pensionskasse eine Anmeldung für die ordentliche Altersrente ein, worin er einen Kapitalbezug von 100 % wünschte (Klagebeilage [KB] 5, Antwortbeilage [AB] 3). Im Rahmen einer mehrfachen E-Mail Korrespondenz zwischen dem Treuhänder des Versicherten und der Pensionskasse lehnte letztere einen vollständigen Kapitalbezug mit der Begründung ab, die reglementarische Frist, wonach der schriftliche Antrag für den Kapitalbezug spätestens einen Monat vor der Pensionierung einzureichen sei, sei nicht eingehalten worden (AB 7). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 (KB 8) unterbreitete die Pensionskasse dem Versicherten die Berechnung der Altersleistungen mit einem Kapitalbezug von Fr. 93‘443.15 und einer monatlichen Altersrente (lebenslänglich) von Fr. 1‘249.80. Am 22. Dezember 2016 informierte sie ihn, dass ihr ein Fehler unterlaufen sei, er könne lediglich 25 % des gesamten Altersguthabens als Kapital beziehen. Die Pensionskasse legte in der Folge eine neue Berechnung mit einem Kapitalbezug von Fr. 54‘839.80 und einer monatlichen Altersrente (lebenslänglich) von Fr. 1‘421.95 vor (KB 8). An dieser Auszahlungsmodalität hielt sie mit Schreiben vom 4. Januar 2017 (KB 12) fest, nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 3. Januar 2017 (KB11) die Auszahlung des gesamten Altersguthabens in Kapitalform verlangt hatte. Am 3. März 2017 (KB 13) intervenierte der Versicherte erneut und ersuchte um Auszahlung des gesamten noch verbleibenden Kapitals. Er machte dabei geltend, er habe den Antrag für den Bezug des gesamten Alterskapitals am 3. März 2016 rechtzeitig gestellt und sei zudem krank gewesen, was die Nachreichung von Dokumenten erschwert habe. Dem hielt die Pensionskasse mit Schreiben vom 6. März (KB 14) entgegen, sie habe erst mit Einreichung der Rentenanmeldung am 13. Juli 2016 vom Kapitalbezugswunsch Kenntnis erhalten und somit sei die Frist nicht eingehalten worden. Eine Rückabwicklung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 3 Alterspensionierung mit einem gänzlichen Kapitalbezug sei deshalb nicht möglich. B. Mit Eingabe vom 22. November 2017 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger dessen vollständiges Pensionskassen- Alterskapital im Umfang von Fr. 373‘772.55 – unter Abzug der bereits geleisteten Teilauszahlung von Fr. 55‘341.70 sowie der bereits geleisteten Altersrenten – innerhalb von zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils auf dessen Konto zu bezahlen. Mit Klageantwort vom 20. Dezember 2017 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 22. November 2017 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 4 kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Der Sitz der Beklagten liegt im Kanton Bern (vgl. www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beklagte die Auszahlung des Alterskapitals des Klägers von Fr. 373‘772.55 zufolge fehlenden rechtzeitigen Antrags im Fr. 55‘341.70 übersteigenden Betrag zu Recht verweigert hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a) und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG i.V.m. Art. 62a Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenenund Invalidenvorsorge [BVV2; SR 831.441.1; seit Januar 2005]). 2.2 Gemäss Art. 37 Abs. 1 BVG werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a BVG) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Regle-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 5 ment vorsehen, dass: (a) die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können; (b) die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG). 2.3 Unter dem Titel “Alterskapital“ sieht das anwendbare Vorsorgereglement der Pensionskasse ________ (Vorsorgereglement), gültig ab 1. Januar 2016, u.a. folgende Regelungen vor: Die Pensionskasse ________ richtet auf schriftlichen Antrag hin anstelle der Altersrente das gesamte entsprechende Sparkapital, oder einen Teil davon, in Kapitalform aus. Ein solcher Kapitalbezug führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente und der mitversicherten Leistungen. Mit dem Bezug des Alterskapitals sind alle entsprechenden reglementarischen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse ________ abgegolten (Art. 48 Abs. 1 Vorsorgereglement). Der schriftliche Antrag ist der Pensionskasse ________ spätestens 1 Monat vor der Pensionierung einzureichen (Art. 49 Abs. 1 Vorsorgereglement). Versicherte Personen, welche verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft gemäss Art. 56 Abs. 3 oder Art. 62 Abs. 1 leben, bedürfen der amtlich beglaubigten Zustimmung ihrer Partnerin oder ihres Partners; unverheiratete versicherte Personen haben den Zivilstand amtlich bestätigen zu lassen (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Vorsorgereglement). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; SVR 2017 UV Nr. 20 S. 67 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 6 3. 3.1 Die Beklagte räumt den Versicherten in ihrem Vorsorgereglement eine Möglichkeit ein, einen Kapitalbezug vorzunehmen, welcher über das in Art. 37 Abs. 2 BVG gesetzliche Minimum eines Viertels hinausgeht. In Art. 37 Abs. 4 BVG werden die Vorsorgeeinrichtungen diesbezüglich ermächtigt, in ihrem Reglement vorzusehen, dass die Versicherten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen. Davon hat die Beklagte in Art. 49 Abs. 1 Vorsorgereglement Gebrauch gemacht (vgl. E. 2.3 Abs. 2 hiervor). Das Einhalten der Frist stellt ein Gültigkeitserfordernis dar. 3.2 Gemäss den klägerischen Ausführungen will der Treuhänder noch am gleichen Tag als er sich mit dem Kläger getroffen hat (am 3. März 2016), das Frageblatt „Altersleistungen bei der Pensionskasse ________“ zusammen mit dem Kläger ausgefüllt und dem Servicecenter Personal zugestellt haben. Weiter will der Treuhänder auch das Formular „Anmeldung für die ordentliche Rente“ gleichentags an die zuständige Stelle versandt haben (vgl. Klage S. 3 f. Ziff. 3 f.; KB 4). Nach den Angaben der Beklagten, ist dieses bei ihr nicht eingetroffen bzw. will diese erst mit Einreichung der Rentenanmeldung am 13. Juli 2016 vom Kapitalbezugswunsch Kenntnis erhalten haben (KB 12, 14; AB 6, 7 S. 6; Klageantwort S. 2 Ziff. 3 und 4 sowie S. 3 Ziff. 4 ff.). 3.3 Mit Blick auf den im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) lässt sich gestützt auf die Ausführungen des Treuhänders gegenüber dem Kläger (KB 4) eine fristgerechte schriftliche Anmeldung für eine vollumfängliche Kapitalabfindung – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht beweisen. Die blossen Hinweise, dass am 3. März 2016 eine Besprechung stattgefunden habe, die Vollmacht ausgefertigt und gleichentags sowohl das Frageblatt bezüglich Altersleistungen als auch die Anmeldung für die ordentliche Altersrente eingereicht worden seien, reichen dazu nicht aus. Diese Angaben bieten keinen beweiskräftigen Anhaltspunkt dafür, dass der schriftliche Antrag für die Ausrichtung der gewünschten Kapitalabfindung spätestens einen Monat vor der Pensionierung, welche auf den 31. Juli 2016 erfolgte, der Pensionskasse eingereicht wurde. Dies wäre in erster

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 7 Linie mittels einer Empfangsbestätigung nach Einreichen des Antrags oder aber auf andere geeignete Weise (z.B. Postaufgabebeleg mit Sendungsverfolgung im Internet „Track & Trace“) darzutun gewesen. Keine Rolle spielt hier die Frage, wer den Fehler eines nicht rechtzeitigen Antrags zum Kapitalbezug zu verantworten hat, muss sich doch der Kläger das Handeln des bevollmächtigten Treuhänders ohne weiteres anrechnen lassen. 3.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der schriftliche Antrag zum Bezug des Alterskapitals gemäss Art. 49 Abs. 1 Vorsorgereglement (vgl. E. 2.3 hiervor) bei der Beklagten nicht rechtzeitig eingetroffen ist. Selbst wenn das Frageblatt „Altersleistungen bei der Pensionskasse ________“, gestützt auf die Angaben des Treuhänders rechtzeitig eingereicht worden wäre (KB 3), hilft dies nichts. Das Frageblatt wurde nicht an die Beklagte, sondern dem Servicecenter Personal der Arbeitgeberin gesandt (vgl. Klage S. 3 Ziff. 4 Abs. 1). Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Pensionskasse wirkt sich dies nicht aus. Die berufsvorsorgerechtliche Leistungsabwicklung obliegt der Beklagten und nicht der Arbeitgeberin. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Frageblatt unter der Rubrik „Kapitalbezug“ ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines rechtzeitig direkt an die Pensionskasse einzureichenden schriftlichen Antrags hingewiesen wurde, welchem Erfordernis in der Folge nicht nachgekommen worden ist. Unerheblich ist, dass dabei noch die längere zu berücksichtigende Anmeldefrist von drei Monaten angegeben wurde, wirkt sich doch die kürzere zu Gunsten des Klägers aus. Zudem wurden im Formular „Anmeldung für die ordentliche Altersrente“ die aktuell gültigen reglementarischen Antragsvoraussetzungen korrekt wiedergegeben (KB 5). Weiter vermag auch die im Rahmen des Telefongesprächs vom 21. Juni 2016 gemachte Äusserung des Klägers gegenüber dem Mitarbeiter des Servicecenters Personal eine reglementskonforme Anmeldung nicht zu ersetzen. Nach der entsprechenden Aktennotiz hat zwar der Kläger den Wunsch einer Kapitalabfindung geäussert (AB 5), es liegt damit aber kein direkter schriftlicher Antrag an die Pensionskasse vor.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 8 Schliesslich hilft dem Kläger auch das Vorbringen nichts, er sei zwischenzeitlich krank geworden (Klage S. 4 Ziff. 6). Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 17. Mai 2016 (AB 10) bestätigt der behandelnde Arzt, dass der Kläger vom 4. Juni bis 4. Juli 2016 in den Urlaub reisen durfte. Aufgrund der bescheinigten Urlaubsfähigkeit ist davon auszugehen, dass der Kläger in dieser Zeit einen Antrag hätte einreichen bzw. zumindest die Einreichung eines solchen hätte veranlassen können. Eine krankheitsbedingte entschuldbare Verhinderung ist damit nicht dargetan und es bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Kläger vor dem Krankheitsurlaub genügend Zeit zur Verfügung stand, um den entsprechenden Antrag bei der Beklagten einzureichen. 3.5 Nach dem Dargelegten ist nicht erstellt, dass spätestens einen Monat vor der Pensionierung des Klägers vom 31. Juli 2016 ein schriftlicher Antrag für den Bezug des gesamten Sparkapitals bei der Beklagten eingereicht wurde. Ein Entschuldigungsgrund für eine verspätete Antragstellung ist nicht ausgewiesen. Die Klage ist deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2018, BV/17/1025, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Pensionskasse ________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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