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Bern Verwaltungsgericht 06.02.2018 200 2017 1006

6 febbraio 2018·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,745 parole·~14 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017

Testo integrale

200 17 1006 KV SCJ/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Februar 2018 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Germann Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdeführerin gegen Kanton Bern, Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegner in Sachen A.________ c/o B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2017 teilte das Spital C.________ dem Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern (nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegner) mit, dass sich die … geborene A.________ seit dem 12. Juli 2017 in stationärer Behandlung befinde, jedoch über keine schweizerische Krankenversicherung verfüge (Akten des ASV [act. II], S. 9). Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 (act. II S. 13 f.) wies das ASV A.________ per 17. Juli 2017 zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Krankenkasse Visana zu. Dagegen erhob die Visana Einsprache und machte geltend, es sei nicht erstellt, dass A.________ in der Schweiz Wohnsitz genommen habe respektive sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte (act. II S. 18 f.). In der Folge forderte das ASV A.________ mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 sowie unter Beilage eines Fragenkatalogs auf (act. II S. 21-23), Angaben zur Wohn- bzw. Aufenthaltssituation in der Schweiz bzw. in ... zu machen. Dieses Schreiben wurde in der Folge nicht abgeholt (vgl. act. II S. 24) bzw. blieb – nach nochmaliger Zustellung mittels A-Post – unbeantwortet. Mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 wies das ASV die Einsprache ab (act. II S. 27-31). B. Dagegen erhob die Visana (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. November 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 3 In der Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner räume im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 selber ein, dass sich weder in der Schweiz noch im Ausland eindeutig ein Wohnsitz nachweisen lasse. Demnach basiere die Zwangszuweisung auf Vermutungen, womit der Beschwerdegegner seiner Untersuchungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Zudem habe es der Beschwerdegegner mit Blick auf die im Jahr 2015 an die D.________ erfolgte (vorübergehende) Zwangszuweisung unterlassen zu prüfen, ob der damals potentiell begründete Wohnsitz in der Folge tatsächlich aufgegeben worden sei; müsste dies verneint werden, bestehe weiterhin bei der D.________ Versicherungsschutz. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 beantragt das ASV die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht der Beschwerdegegner hauptsächlich geltend, gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen sei zwar kein Wohnsitz erstellt, weshalb subsidiär der Aufenthaltsort massgebend sei. Dabei sei gestützt auf die Lehre in Zweifelsfällen von einer Krankenversicherungspflicht auszugehen. Schliesslich sei es nicht möglich festzustellen, ob A.________ seit der ersten Zwangszuweisung im Jahr 2015 ohne Unterbruch Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, weshalb auch eine Wiederaktivierung der Versicherung bei der D.________ nicht möglich gewesen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. A.________ hat keine Beschwerde erhoben und ist mit der streitigen Zuweisung einverstanden, weshalb – auch im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens – kein Anlass besteht, sie zum Verfahren beizuladen. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 (act. II S. 27-31). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner A.________ zu Recht zur Durchführung der OKP der Beschwerdeführerin zugewiesen hat. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 4 GSOG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 5 [KVG; SR 832.10] sowie Art. 2 Abs. 1 EG KUMV und Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Versicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]). 2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 2.2.1 Der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen. Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen BGE 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 248 E. 3a). 2.2.2 Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB). Ein früherer primärer Wohnsitz ist nur dann im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB nachweisbar, wenn der Nachweis mit den im Verkehr üblichen und zumutbaren Mitteln möglich ist; er muss mit einfachen Mitteln

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 6 liquid nachweisbar sein (EUGEN BUCHER, Berner Kommentar, 1976, Art. 24 ZGB N 30). Der Aufenthalt in der Schweiz begründet dann Wohnsitz, wenn die Beziehungen zum früheren (letzten) ausländischen Wohnsitz wenigstens gelockert sind, ohne dass geradezu der Nachweis des Willens, nicht zurückzukehren, vorausgesetzt würde. Dabei wird man am schweizerischen Aufenthaltsort eher Wohnsitz annehmen dürfen, wenn hier eine gewisse Intensität der Beziehung besteht, als wenn der momentane Aufenthalt rein zufällig ist oder ein kurzer Aufenthalt zu Sonderzwecken vorliegt (EUGEN BUCHER, a.a.O., N. 37). 2.3 Nach Art. 6 Abs. 1 KVG sorgen die Kantone für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die vom Kanton bezeichnete Behörde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Abs. 2). Im Kanton Bern sorgt das ASV für die Einhaltung der Versicherungspflicht; ihm obliegt u.a. die Zuweisung von zu versichernden Personen an einen Versicherer (Art. 1 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KKVV). 3. 3.1 Aus den Akten folgt, dass A.________ bereits im Jahr 2015 im Spital C.________ (stationär) behandelt wurde (act. II S. 2), woraufhin der (hierzu grundsätzlich befugte [vgl. E. 2.3 vorne]) Beschwerdegegner sie mit Verfügung vom 29. April 2015 (act. II S. 4 f.) zwecks Durchführung der OKP der D.________ zuwies. In der Begründung hielt der Beschwerdegegner damals fest, A.________ sei vor ca. zwei Jahren aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt; seitdem habe sie Wohnsitz in der Schweiz und wohne abwechslungsweise bei ihrer Tochter (vgl. auch act. II S. 6) und bei einem Kollegen. Sie sei bei keiner Gemeinde angemeldet (act. II S. 5). 3.2 Zur Wohnsituation von A.________ betreffend die vorliegend interessierende Zeit ab Juli 2017 ergeben die Akten im Wesentlichen das folgende Bild: 3.2.1 Ab dem 12. Juli 2017 unterzog sich A.________ im Spital C.________ einer weiteren stationären Behandlung. Dieses reichte am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 7 13. Juli 2017 dem Beschwerdegegner ein Meldeformular „Patient ohne schweizerische Krankenversicherung“ ein (act. II S. 8 f.). Darin wurden eine Wohnadresse in ... sowie als Kontaktperson B.________ (die Tochter von A.________ [act. II S. 6]) angegeben. Weiter wurde als frühere schweizerische Krankenversicherung die D.________ vermerkt und als Grund des Austritts „Abmeldung Ausland“ angegeben (act. II S. 9). 3.2.2 In einer mit „Bemerkungen zu A.________“ übertitelten Aktennotiz (act. II S. 11 f.) hielt der Beschwerdegegner fest, „Herr E.________“ habe in einem Telefongespräch angegeben, A.________ sei „sicher ein Jahr“ in der Schweiz wohnhaft. Ursprünglich sei sie nur ferienhalber hier gewesen, dann habe sie sich wohl umentschieden. Er könne nicht für sie sprechen aber er denke, dass sie schon dauerhaft hier bleiben wolle. Sodann habe A.________ im Rahmen eines Telefongesprächs angegeben, sie sei in der Schweiz nicht angemeldet sondern in ... . Sie sei ursprünglich ferienhalber hier gewesen und sei immer auf dem Sprung zum Auswandern. Sie könne nicht sagen, seit wann genau sie wieder in der Schweiz sei, auf jeden Fall mindestens ein Jahr. Sie wolle nicht auf Dauer im Kanton Bern bleiben; irgendwann wolle sie wieder zurück nach .... Sie sei bei der Tochter in ... wohnhaft. Sie sei nicht grundversichert und wünsche zugewiesen zu werden. 3.2.3 In Beantwortung einer Anfrage der Beschwerdeführerin gaben die Einwohnerdienste F.________ am 17. Juli 2017 an, A.________ habe sich 2004 abgemeldet; eine Wiederanmeldung sei nicht erfolgt (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). 3.2.4 Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 (act. II S. 25) hielt das Altersund Versicherungsamt G.________ auf Anfrage des Beschwerdegegners fest, dass A.________ von der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf eine AHV-Altersrente beziehe (act. II S. 25). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2017 (act. II S. 26) informierten die Einwohnerdienste den Beschwerdegegner, A.________ sei im Februar 2004 aus ... nach ... weggezogen und seither nicht (mehr) in F.________ registriert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 8 3.2.5 In der mit „Telefonische[] Nachfrage bei D.________“ übertitelten Aktennotiz vom 23. November 2017 (act. II S. 38) wurde festgehalten, die D.________ habe lediglich eine Abmeldebescheinigung aus dem Jahr 2004. 3.3 3.3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass sich A.________ im Jahr 2004 aus ... (nach ...) abgemeldet und in der Folge nicht wiederangemeldet hat (vgl. act. I 2; II S. 26, 38). Zwar genügt die Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle im Hinblick auf einen Auslandaufenthalt für die Annahme einer Wohnsitzaufgabe in der Schweiz noch nicht (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 420 N. 34). Es bestehen jedoch keinerlei Indizien dafür, welche nach erfolgter Abmeldung auf eine Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB in der Schweiz schliessen lassen oder dass A.________ nach 2004 für längere Zeit in die Schweiz zurückgekehrt wäre und wiederum Wohnsitz begründet hätte (vgl. E. 2.2.1 vorne). An dieser mit Bezug auf die Wohnsitzfrage bestehenden Situation hat sich auch nach ihrer (neuerlichen) Einreise in die Schweiz im hier interessierenden Zeitraum nichts geändert: Wohl bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in ... befinden könnte, hält sie sich doch gemäss den insoweit überstimmenden Angaben in den Akten seit mindestens einem Jahr in der Schweiz auf und hat sie eine Adresse bei ihrer Tochter angegeben. Indessen verfügt sie über keine Wohnung in ... und hat darüber hinaus auch bekräftigt, nicht dauerhaft in ... bleiben zu wollen, sondern irgendwann wieder nach ... zurückzukehren (act. II S. 12). Lag demnach hinsichtlich des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums seit Juli 2017 kein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB vor, ist zu prüfen, ob A.________ in der Schweiz subsidiären Wohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 2 ZGB begründet hat. 3.3.2 Zunächst ist ein (allenfalls) früher begründeter (primärer) Wohnsitz im Sinne dieser Bestimmung nicht erstellt: Zwar hat der Beschwerdegegner

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 9 bereits mit Verfügung vom 29. April 2015 eine Zwangszuweisung (an die D.________) vorgenommen (vgl. E. 3.1 vorne), was grundsätzlich das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinne von Art. 23-26 ZGB impliziert (vgl. act. II S. 5). Indessen stellten sich die aktenmässig dokumentierten, äusserlich wahrnehmbaren und für die Beurteilung der Wohnsitzfrage massgeblichen objektiven Umstände (vgl. E. 2.2.1 vorne) damals nicht wesentlich anders dar als im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum. Zudem ist ein Nachweis eines damals tatsächlich begründeten und in der Folge aufrecht erhaltenen Wohnsitzes unter den gegebenen Umständen mit einfachen Mitteln auch nicht mehr nachweisbar (vgl. E. 2.2.2 vorne). Daran ändert – entgegen der Beschwerdeführerin – insbesondere auch eine Anfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS nichts: Selbst wenn die von der ZAS ausgerichtete AHV-Altersrente (act. II S. 25) auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen wurde, liesse dies weder für sich allein noch in Verbund mit den übrigen aktenkundigen Indizien nicht auf einen Wohnsitz in der Schweiz schliessen, lässt sich ein Bankkonto mit den heutigen Mitteln doch problemlos auch aus dem Ausland verwalten. Was schliesslich die (alternative) Tatbestandsvoraussetzung von Art. 24 Abs. 2 ZGB des im Ausland begründeten, jedoch aufgegebenen Wohnsitzes anbelangt, so hat A.________ gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben, sie sei in ... angemeldet (act. II S. 12). Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Umstand, wonach die ZAS die AHV- Altersrente ausrichte, auf einen Wohnsitz im Ausland schliessen lasse (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV; SR. 831.111]). Ob aufgrund dieser Indizien tatsächlich auf eine Wohnsitznahme in ... zu schliessen ist, erachtet der Beschwerdegegner zu Recht als fraglich bzw. als nicht „eindeutig“ nachweisbar (act. II S. 28). Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offen bleiben: Nachdem sich A.________ inzwischen über einen erheblichen Zeitraum in der Schweiz aufhält, wären die früheren Beziehungen zum (ausländischen) Wohnsitz inzwischen zumindest als gelockert zu betrachten (vgl. E. 2.2.2 vorne), woran nichts ändert, dass sie gemäss eigenen Angaben beabsichtigt, wieder nach ... zurückzukehren. Denn ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 10 scheidend ist, dass aufgrund des bereits erwähnten Umstands, wonach der Aufenthalt in der Schweiz bereits ein Jahr andauert und A.________ zudem bei der Tochter wohnhaft ist, mit Blick auf den am 12. Juli 2017 erfolgten Eintritt ins Spital C.________ (act. II S. 9) namentlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen allein zu Sonderzwecken bzw. ausschliesslich zu Behandlungszwecken erfolgten Aufenthalt geschlossen werden kann (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, a.a.O., S. 453 N. 155). 3.4 Zusammenfassend erweist sich die mit Verfügung vom 14. Juli 2017 erfolgte und mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2017 bestätigte Zuweisung von A.________ an die Beschwerdeführerin zur Durchführung der OKP als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Feb. 2018, KV/17/1006, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - Visana AG - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium - A.________ - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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