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Bern Verwaltungsgericht 07.12.2016 200 2016 994

7 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,271 parole·~6 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 28. September 2016

Testo integrale

200 16 994 EL MAW/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1943 geborene AHV-Rentenbezügerin A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Nach Einholung diverser Unterlagen (AB 4 ff.) verfügte die AKB am 26. August 2016 die Abweisung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Mai 2016. Sie ermittelte anrechenbare Ausgaben von Fr. 31‘734.-- und anrechenbare Einnahmen von Fr. 39‘209.--, davon ein als Einkommen anrechenbarer Vermögensverzehr von Fr. 20‘876.--. Die Gegenüberstellung der anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ergab Mehreinnahmen von Fr. 7‘475.-- (AB 57 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache (AB 61, 64) wies die AKB mit Entscheid vom 28. September 2016 ab (AB 65). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom Oktober 2016 (Postaufgabe vom 18. Oktober 2016) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. September 2016 sowie die Ausrichtung von EL. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 beantragte die AKB die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 28. September 2016 (AB 65). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Mai 2016 und in diesem Zusammenhang die Frage der Höhe des anrechenbaren Vermögens bzw. des als Einkommen anrechenbaren Vermögensverzehrs. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Frage beschränken, weil aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festlegung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und einerseits der als Einkommen angerechnete Vermögensverzehr Fr. 20‘876.-- und die so ermittelten Mehreinnahmen Fr. 7‘475.-betragen, würde sich die jährliche EL ohne Anrechnung des Vermögens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 4 auf weniger als Fr. 20‘000.-- belaufen. Damit fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). 2.3 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 5 dürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). Aus diesem Grunde werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren Vermögen gezählt und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG; BGE 127 V 368 E. 5a S. 369). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2 hiervor) einzig die Frage der Höhe des anrechenbaren Vermögens bzw. des als Einkommen anrechenbaren Vermögensverzehrs. 3.2 Der Steuererklärung für das Jahr 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über ein Wertschriftenvermögen in der Höhe von Fr. 246‘260.-- verfügt (AB 31, 54; vgl. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]), was von dieser auch nicht bestritten wird. Dieses Vermögen ist gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der EL-Berechnung zu berücksichtigten. Da die Beschwerdeführerin alleinstehend ist, wird ihr ein gesetzlicher Freibetrag von Fr. 37‘500.-- gewährt. Somit resultierte ein anrechenbares Vermögen von Fr. 208‘760.--, wovon bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern die nicht in einem Heim oder Spital leben EL-rechtlich ein Zehntel - vorliegend Fr. 20‘876.-- - als Einkommen anzurechnen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als korrekt bzw. gesetzeskonform. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Vermögen im Hinblick auf einen allfälligen Eintritt in ein Altersheim unangetastet zu bleiben habe, vermag daran nichts zu ändern. So sind für die Berechnung der EL die (Vermögens-)Verhältnisse des aktuellen Jahres massgebend ohne Berücksichtigung von zukünftigen, hypothetischen Veränderungen (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 6 3.3 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 28. September 2016 (AB 65) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Entsprechende Kosten sind vorliegend nicht zu erheben, obwohl die Beschwerde nahe an der Grenze zur mutwilligen bzw. leichtsinnigen Prozessführung liegt. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, EL/16/994, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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