200 16 993 KV KOJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Sozialversicherungen Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________, … Staatsangehörige, reiste am 31. Januar 2011 in die Schweiz ein und war zunächst bis zum 31. Mai 2016 als Doktorandin bzw. … an der B.________ angestellt. Vom 1. September 2015 bis zum 31. Mai 2016 war sie von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (Akten des Amts für Sozialversicherungen [nachfolgend: ASV bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 3, 8, 23). In der Folge wurde die Anstellung an der B.________ als Doktorandin bzw. … bis zum 30. Juni 2016 verlängert (AB 7). Vorgesehen war, dass A.________ nach dem Abschluss ihrer Dissertation mit einem Beschäftigungsgrad von 100% und neuer Funktion (…) vom 1. Juli bis zum 31. August 2016 an der B.________ weiterarbeiten und anschliessend ein Postdoktorat in … antreten würde (AB 8). Daraufhin stellte A.________ am 24. Mai 2016 ein Gesuch um Verlängerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bis zum 31. August 2016 (AB 1). Nach Vornahme von Abklärungen (AB 9 ff.) beschied das ASV das Gesuch abschlägig (Verfügung vom 25. August 2016 [AB 19]). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 21) hiess das ASV mit Entscheid vom 3. Oktober 2016 (AB 23) insofern teilweise gut, als A.________ bis zur Erlangung des Doktorandendiploms (23. Juni 2016) bzw. zusätzlich für die Zeit vom 1. bis zum 30. Juni 2016 von der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreit wurde (Dispositivziffer 1). Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen und A.________ wurde verpflichtet, für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einspracheentscheids eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen (Dispositivziffern 2 und 3). Dies wurde namentlich damit begründet, dass Personen, die sich im Rahmen einer Forschungs- oder Lehrtätigkeit in der Schweiz aufhalten, was vorliegend mit der Anstellung als … ab dem 1. Juli 2016 der Fall sei, aufgrund der heutigen Rechtslage nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit werden könnten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 3 B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. Oktober 2016 Beschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und sie sei von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die kurze und nicht vorhersehbar gewesene Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz nach dem Abschluss des Doktorats im Juni 2016 diene der Weiterverarbeitung von Ergebnissen aus ihrer Dissertation; einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne gehe sie nicht nach. Ausserdem verfüge sie über eine gleichwertige Versicherung bei einer … Krankenkasse; eine Doppelversicherung sei finanziell nicht tragbar und stelle angesichts der sehr kurzen Dauer, die sie noch in der Schweiz verbleibe, keine pragmatische Lösung dar. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 25. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin elektronisch und brieflich zusätzliche Eingaben ein. Diese gingen am 28. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ging am 30. November 2016 beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (AB 23), mit welchem u.a. das Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem 1. Juli 2016 abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin wird die Schweiz Ende 2016 definitiv verlassen (vgl. ihre postalische Eingabe vom 25. November 2016). Streitig und zu prüfen ist folglich die Krankenversicherungspflicht der Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016. 1.3 Die Beurteilung der Beschwerde fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]; SR 0.142.112.681) regeln die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II; dieser bildet Bestandteil des Abkommens (Art. 15 FZA). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 5 Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Verordnungen oder gleichwertige Vorschriften an (BGE 138 V 533 E. 2.1 S. 535): Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1); die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 987/2009; SR 0.831.109.268.11). Die Koordinierungsverordnungen gelten unter anderem für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004) und sind anwendbar auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die wie das vorliegend interessierende KVG Leistungen bei Krankheit betreffen (Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen. 2.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (Art. 3 Abs. 2 KVG). Die ihm erteilte Delegation hat der Bundesrat in den Art. 2 und 6 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; SR 832.102) wahrgenommen und verschiedene Ausnahmetatbestände vorgesehen. Dabei wird zwischen Personenkategorien
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 6 unterschieden, welche von vornherein, d.h. ex lege, vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV) und solchen, welche die Möglichkeit haben, auf Gesuch hin von der grundsätzlichen Versicherungspflicht befreit zu werden (Art. 2 Abs. 2 - 8 und Art. 6 Abs. 3 KVV). 2.3.1 Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 2.3.2 Auch Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (Art. 2 Abs. 6 KVV). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des sog. Erwerbsortprinzips (vgl. E. 2.1 hiervor) der schweizerischen Rechtsordnung unterliegt und damit grundsätzlich versicherungspflichtig ist (E. 2.2 hiervor). Uneinig sind sich die Parteien hingegen darüber, ob sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 7 die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2016 weiterhin auf einen Befreiungstatbestand berufen kann. 3.1.1 Der Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni 2016 aufgrund ihrer Dissertation „…“ von der B.________ der Titel … verliehen (AB 11). Da mit dem Abschluss des Doktorats die Aus- bzw. Weiterbildung beendet wurde, hat die Beschwerdegegnerin die Befreiung von der Versicherungspflicht unter diesem Aspekt zu Recht per 30. Juni 2016 terminiert (vgl. AB 23, E. 4.4.2). Wie die Beschwerdeführerin selber deklariert hat, entspricht ihre Anstellung als … seit dem 1. Juli 2016 derjenigen einer Postdoktorandenstelle (vgl. AB 1, 10). Dass die Beschwerdeführerin weiterhin in der bisherigen Forschungsgruppe arbeitet, ändert nichts daran, dass die Ausgangslage in formeller Hinsicht eine andere ist als vor dem 1. Juli 2016. So wurden denn auch die Anstellungsbedingungen angepasst, d.h. ein Funktionswechsel (…) vorgenommen und der Beschäftigungsgrad auf 100% gesetzt (vgl. AB 8). Der Befreiungsgrund der Aus-/Weiterbildung nach Art. 2 Abs. 4 KVV ist jedenfalls per Ende Juni 2016 weggefallen. 3.1.2 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sich in der Schweiz „nur zum Arbeiten“ (AB 21) aufzuhalten bzw. ihren „1. Wohnsitz“ nach wie vor in … zu haben (Beschwerde, S. 2), beruft sie sich sinngemäss auf einen Status als Grenzgängerin. Insoweit fiele an sich der Befreiungsgrund nach Art. 2 Abs. 6 KVV in Betracht. Da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum rechtlich gesehen jedoch Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid [AB 23, E. 4.2.3 und E. 5.3 f.]) und denn auch seit Januar 2011 im Besitz der ordentlichen Aufenthaltsbewilligung „B“ EU/EFTA ist (AB 3, 16), brauchen die entsprechenden Voraussetzungen nicht näher geprüft zu werden. Festzuhalten ist immerhin Folgendes: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 2; vgl. auch AB 21) bestätigte die … Krankenkasse C.___ im Schreiben vom 31. August 2016 (AB 22) keine äquivalente Versicherungsdeckung. Vielmehr wurde allein die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bestätigt sowie auf die grundsätzliche Versicherungspflicht in der Schweiz mit allfälliger Befreiungsmöglichkeit hingewiesen. Dass und welche Kosten im Krankheitsfall gedeckt wären, ist damit nicht erstellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 8 3.1.3 Was schliesslich das sog. Dozentenprivileg (aArt. 2 Abs. 4bis KVV; Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende, die sich ihm Rahmen einer Lehr- oder Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhalten und die während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen mit Befreiungsdauer von drei Jahren und Verlängerungsmöglichkeit um höchstens drei weitere Jahre) anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt (vgl. AB 19, 23), dass die entsprechende, am 1. Juni 2002 in Kraft gesetzte Regelung (AS 2002 915) per 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde (AS 2013 4523). Eine Befreiungsmöglichkeit für Personen, die sich zwecks wissenschaftlicher Forschungsarbeit in der Schweiz aufhalten, worunter insbesondere auch Postdoktorierende subsumiert wurden, besteht nach der aktuellen und massgebenden Rechtslage nicht mehr. 3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen selber einräumt, „formaljuristisch“ dürften die Voraussetzungen für eine Versicherungsbefreiung nicht gegeben sein (Beschwerde, S. 1), vermögen daran nichts zu ändern: 3.2.1 Zunächst stellt die Dauer des Aufenthalts grundsätzlich kein taugliches Abgrenzungskriterium hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht dar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. AB 21) ist die Grundversicherung denn auch nicht bloss für die noch verbleibende Zeit, sondern rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 abzuschliessen. Dass seither kein kostenauslösender Versicherungsfall eingetreten ist, spielt entgegen der in der Beschwerde (S. 2) vertretenen Auffassung ebenso wenig eine Rolle, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz in Kürze aufgeben wird. Denn andernfalls hätten es die Versicherungspflichtigen in der Hand, durch blosses Zuwarten mit dem Abschluss einer Versicherung der Versicherungspflicht zu entgehen, was mit dem Grundsatz des Obligatoriums offensichtlich nicht vereinbar wäre. 3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die bei der … Krankenkasse C.___ abgeschlossene Versicherung sei für sie aus pragmatischer Sicht „die sinnvollste Lösung“ (AB 21), dringt sie ebenfalls nicht durch. Pragmatische Lösungen mögen für eine im Einzelfall betroffe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 9 ne Person verständlicherweise wünschenswert sein. Die rechtsanwendenden Behörden haben sich jedoch an den rechtlichen Rahmen zu halten. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin eine ausnahmsweise Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Finanzielle Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern. Ausserdem sind zahlreiche Konstellationen denkbar, in welchen eine Krankenversicherung in der Schweiz nicht die pragmatischste Lösung darstellt. Aufgrund der Konzeption des KVG sowie des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) ist dies indessen in entsprechenden Fällen hinzunehmen. Da eine Ausnahme für Härtefälle – wie von der Beschwerdeführerin postuliert – weder gesetzlich noch auf Verordnungsstufe vorgesehen ist, bestand für die Beschwerdegegnerin insoweit keine Handhabe, dem Antrag um Befreiung vom Versicherungsobligatorium stattzugeben. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (AB 23) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Dez. 2016, KV/16/993, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (inkl. Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. November 2016) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.