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Bern Verwaltungsgericht 16.02.2017 200 2016 990

16 febbraio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,017 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 15. September 2016

Testo integrale

200 16 990 ALV KOJ/REL/STL/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. Februar 2017 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1981 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. November 2015 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. IIB] 118) und stellte am 12. Januar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2016 (Akten des beco, Dossier der Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIA] 14). Mit Schreiben vom 15. März 2016 (act. IIB 151) lud das RAV Biel den Versicherten zum Beratungsgespräch am 31. März 2016 ein. Da der Versicherte diesem Termin fern blieb, ohne sich vorher abzumelden, forderte ihn das RAV … auf, bis zum 11. April 2016 eine schriftliche Stellungnahme bezüglich der Nichteinhaltung des Gesprächstermins abzugeben (act. IIB 159). Nachdem der Versicherte innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben hatte, stellte ihn das RAV … mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wegen zweitmaligem Terminversäumnis für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 175). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Mai 2016 Einsprache beim beco (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 4). Mit Entscheid vom 25. September 2016 (act. II 9) wies das beco die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Versicherte am 17. Oktober 2016 (Briefstempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben, mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 25. September 2016 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. September 2016 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von neun Tagen wegen zweitmaligen Fernbleibens vom Beratungstermin. 1.3 Umstritten ist die Einstellung von neun Tagen à Fr. 199.70 (act. IIA 38), insgesamt also ein Betrag von Fr. 1'797.30. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), worunter auch das Versäumen von Beratungsgesprächen beim RAV fällt (ARV 2013 S. 186, E. 2; vgl. Art. 21 AVIV). Rechtsprechungsgemäss liegt ein mit einer Einstellung zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn eine versicherte Person den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten und durch ihr übriges Verhalten gezeigt hat, dass sie ihre Pflichten als Arbeitslose und Leistungsbezügerin ernst nimmt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2009, 8C_543/2009, E. 2; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurancechômage, 2014, Art. 30 N. 50; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 180). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 5 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Einladung zum Beratungstermin beim RAV am 31. März 2016 mit Brief vom 15. März 2016 (act. IIB 151) an die Adresse des Beschwerdeführers, ...weg X, ..., versendet wurde und dass dieser der Einladung nicht folgte, ohne sich im Vorfeld abzumelden (act. IIB 179 und 184). 3.2 Unklar ist hingegen, ob der Brief allenfalls an die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im fraglichen Zeitpunkt an einer anderen Adresse wohnte, weitergeleitet wurde. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 vor, er habe den Termin nicht wahrnehmen oder sich abmelden können, da er erst nach dem 31. März 2016 Kenntnis von der Einladung gehabt habe. Der Brief sei statt an seine an die Adresse seiner getrenntlebenden Frau gelangt und diese habe den Brief erst nach dem verpassten Termin gefunden und ihn darüber informiert. 3.2.2 Es ist unwahrscheinlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass er seine Post an die Adresse seiner Ehefrau weiterleiten liess, obwohl er noch an der alten, gültigen Adresse wohnte. Der Beschwerdeführer bestätigt in seiner Beschwerde denn auch, dass die Adresse, an welche der Brief vom 15. März 2016 gesendet wurde, seine damals korrekte Adresse gewesen sei. Wenn aber die Adresse des Beschwerdeführers richtig war und kein Weiterleitungsauftrag bestand, so wäre ein unbestrittenermassen korrekt und einzig auf den Namen des Beschwerdeführers adressierter Brief (act. IIB 151) kaum an dessen Ehefrau weitergeleitet worden. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass dies bei anderen Sendungen der Fall gewesen sei. Denn auch andere Sendungen des RAV hat er nachweislich erhalten (act. IIB 145, 150, 175, 179 und 180). Darüber hinaus konnte der damals anstehende Umzug die angeblich falsche Zustellung nicht erklären, insbesondere da dieser allenfalls eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 6 Weiterleitung an die neue Adresse des Beschwerdeführers plausibel erklären würde, nicht jedoch an diejenige der Ehefrau. Hätte der Beschwerdeführer seine Post an seine Ehefrau weiterleiten lassen, so würde ihm dies vorliegend auch nicht helfen, denn er hätte diesfalls davon ausgehen müssen, dass seine Korrespondenz mit dem RAV an die Adresse seiner Ehefrau gelangte: Es wäre in seiner Verantwortung gewesen dafür zu sorgen, dass er auch diese weitergeleitete Post erhält oder zumindest auf einem anderen Kommunikationsweg (z.B. per E-Mail) für das RAV erreichbar bleibt. Schliesslich ist es auch unwahrscheinlich, dass die Ehefrau die etwa Mitte März zugegangene Einladung erst im April gefunden hat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsachen sind somit bereits für sich unwahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher ist es jedoch, dass sie in der erforderlichen Kombination aufgetreten sind, welche zur verspäteten Kenntnisnahme der Einladung hätte führen können. 3.2.3 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits zu früheren Beratungsgesprächen nicht erschienen ist, ohne sich vorgängig abzumelden und er deswegen auch schon in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 73 und 158). Das Fernbleiben vom Beratungsgespräch vom 31. März 2016 war nicht eine Ausnahme, sondern passt viel mehr zum übrigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem RAV. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist daher nicht nur insgesamt sehr unwahrscheinlich, sondern erscheint wie eine Schutzbehauptung, weshalb nicht auf die Vorbringen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann. 3.3 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach dem Dargelegten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Einladung zum Beratungsgespräch vom 31. März 2016 von der Post ordnungsgemäss an dessen Wohnort zugestellt wurde und der Beschwerdeführer unentschuldigt dem Beratungstermin am 31. März 2016 ferngeblieben ist. Er hat damit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Weisung des RAV nicht befolgt und die Einstellung der Anspruchsberechtigung ist daher grundsätzlich rechtmässig (vgl. E. 2.2 vorstehend).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von neun Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was etwas über dem mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). In den davorliegenden zwei Jahren wurde der Beschwerdeführer wegen unentschuldigtem Fernbleiben von einem Beratungstermin am XX. XX 2014 verwarnt (act. IIB 73) und mit Verfügung vom 1. April 2016 bereits einmal für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 158). In Anbetracht dieser Tatsachen und der gesamten Umstände bewegte sich die Beschwerdegegnerin mit einer Sanktion, die dem mittleren Bereich des leichten Verschuldens entspricht, ohne weiteres im Rahmen des pflicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 8 gemässen Ermessens. Das wird auch durch das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebene "Einstellraster" gestützt, welches für den Fall des zweitmaligen Fernbleibens von einem Beratungsgespräch 9 - 15 Einstelltage vorsieht (AVIG Praxis ALE/D72, Ziff. 3.A/2). Es besteht somit seitens des Gerichts keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Einstellung der Anspruchsberechtigung sowohl in grundsätzlicher wie auch in masslicher Hinsicht nicht beanstanden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2016 (act. II 9) erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Feb. 2017, ALV/16/990, Seite 9 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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