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Bern Verwaltungsgericht 09.01.2017 200 2016 982

9 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,008 parole·~10 min·3

Riassunto

Einspracheentscheid vom 26. September 2016

Testo integrale

200 16 982 ALV MAW/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verlor per Ende 2015 wegen des Entzugs des Führerausweises seine 80 %-Anstellung bei der C.________ (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Region Bern-Mittelland [RAV], [act. IIA] pag. 10). Nachdem im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 2. Februar 2016 (Beschwerdebeilage [act. I] 3) die Fahreignung verneint und das Einhalten einer (kontrollierten) Alkoholabstinenz von weiteren sechs Monaten zur Wiederherstellung der Fahreignung vorausgesetzt worden war, meldete sich der Versicherte am 10. Februar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA pag. 9 f.) und stellte ab diesem Datum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] pag. 161 ff.). Wegen noch bestehender Lohnansprüche verneinte die Arbeitslosenkasse Bern mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. IIB pag. 103 ff.) den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zum 31. März 2016. Nachdem es ihm zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt hatte (act. IIA pag. 56, 60 f.), stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (act. IIA pag. 79 ff.) aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2016 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (beco bzw. Beschwerdegegner) wies die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA pag. 84 f.) mit Entscheid vom 26. September 2016 ab (Akten des beco [act. II] pag. 12 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 26. September 2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 3 März 2016 "die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu gewähren". Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – siehe jedoch sogleich E. 1.2 – einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (act. II pag. 12 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 4 schwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2016 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es diesbezüglich doch an einem Anfechtungsobjekt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von sechs Tagen unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Grundsatz der Schadenminderungspflicht verlangt, dass die versicherte Person nicht erst nach eingetretener Arbeitslosigkeit, sondern auch schon im Wissen um die bevorstehende Arbeitslosigkeit eine neue Stelle suchen muss und entsprechende Stellenbewerbungen vorzunehmen hat. Sie ist daher in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie während der Kündigungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 5 frist nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 2006 S. 297 E. 2.1, 1993/94 S. 87 E. 5b und S. 184 E. 2b). 2.3 In quantitativer Hinsicht geht die Rechtsprechung davon aus, dass zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat grundsätzlich genügen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.4 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). 3. 3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich vor der Anmeldung beim RAV am 10. Februar 2016 (act. IIA pag. 9 f.) nicht um Arbeitsstellen beworben hat, obwohl die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der C.________ per Ende Dezember 2015 bereits im September 2015 erfolgt ist (act. IIA pag. 6 ff.). Für den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Leistungsbezug (Januar bis März 2016) kann er insgesamt zehn Arbeitsbemühungen, beginnend am 12. Februar 2016, vorweisen (act. IIA pag. 43 f., 53). Insoweit ist denn auch unbestritten, dass die getätigten Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 6 beitsbemühungen ungenügend sind. Zur Begründung, weshalb er sich vor der Anmeldung beim RAV nicht um Anstellungen bemüht hat, bringt der Beschwerdeführer vor, er habe aufgrund einer Auskunft des Gutachters des Instituts für Rechtsmedizin davon ausgehen dürfen, dass er seinen Führerausweis per Anfang Februar zurückerhalten werde und seine (bisherige) Teilzeittätigkeit als ... auf 100 % aufstocken könne. Seinen Arbeitsvertrag mit dem ...unternehmen habe er nie aufgeben müssen und ihm sei auch lediglich der Führerausweis entzogen worden. Die ...bewilligung sei weiterhin gültig gewesen. 3.2 Für das vorliegende Verfahren ist nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzuges weiterhin im Besitz der ...bewilligung gewesen ist. Ohne Führerausweis konnte er der Beschäftigung als ... – selbst wenn der Arbeitsvertrag mit dem ...unternehmen (act. IIA pag. 16 ff.) weiterhin Bestand gehabt haben sollte – nicht nachgehen. Dementsprechend hat sich der Beschwerdeführer nach dem negativen Entscheid des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes (SVSA) vom 5. Februar 2016 (act. I 5) hinsichtlich der Fahreignung denn auch bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. 3.3 Entscheidend ist hier vielmehr, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf eine (zugesicherte) neue Stelle bzw. auf Wiedererlangung des Führerausweises sich nicht um Arbeit zu bemühen brauchte. Der Beschwerdeführer kann keine Beweise dafür vorlegen, dass der mit der Erstellung des Gutachtens betraute Arzt die Fahrtauglichkeit und die Wiedererteilung des Führerausweises tatsächlich in Aussicht gestellt hatte. In den Akten findet sich hinsichtlich Korrespondenz mit dem Gutachter lediglich eine Aktennotiz des Rechtsvertreters, wonach dieser sich am 30. November 2015 telefonisch erkundigt hat, wann das Gutachten vorliegen werde (act. I 4). Selbst wenn jedoch der Gutachter sich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Richtung geäussert haben sollte, so befreite ihn dies keineswegs davor, sich um Stellen zu bemühen. Der (verfassungsmässige) Vertrauensschutz (vgl. E. 2.4 hiervor), auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, kommt vorliegend von vornherein nicht zum Tragen, da es sich beim Gutachter nicht um eine Amtsstelle handelt und er ohnehin nicht zuständig ist, die Wiedererteilung des Fahrausweises anzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 7 ordnen. Dies obliegt dem SVSA, welches keine entsprechende Zusicherung erteilt hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung keine überzeugenden Entschuldigungsgründe vorzubringen vermag. Mit dem Beschwerdegegner ist im Ergebnis von ungenügenden Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum von Januar bis März 2016 auszugehen. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Schadenminderungspflicht (E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 8 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunktarbeit.ch]), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, erweist sich die verfügte Sanktion als eher grosszügig. Die Verwaltung hat damit den gesamten Umständen genügend Rechnung getragen, womit kein triftiger Grund ersichtlich ist, der ein Eingreifen in deren Ermessen rechtfertigen würde. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2016 (act. II pag. 12 ff.) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2017, ALV/16/982, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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