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Bern Verwaltungsgericht 15.05.2017 200 2016 980

15 maggio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·4,869 parole·~24 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. September 2016

Testo integrale

200 16 980 ALV SCI/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2017 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch seinen Vater B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1995 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. Januar 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags per 1. Februar 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region Bern- Mittelland [act. IIB] 6 und Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIC] 74 [zitiert gemäss der Seitenzahl des Table of Contents]). Am 10. Februar 2016 fand ein erstes Beratungsgespräch zwischen dem Versicherten und der zuständigen RAV-Personalberaterin statt, bei welchem der Versicherte für die Zeitperiode November 2015 bis Januar 2016 pro Monat je eine Arbeitsbemühung nachwies (act. IIB 25; 76). Gleichentags stellte das RAV mit schriftlicher Mahnung (act. IIB 19) fest, für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs seien zu wenig Arbeitsbemühungen eingereicht worden und forderte den Versicherten auf, weitere Arbeitsbemühungen nachzureichen oder die fehlenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Mit separater Aufforderung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 16) gab ihm das RAV zudem Gelegenheit, Stellung zu den fehlenden Arbeitsbemühungen Januar 2016, mithin für die Kontrollperiode ab der Anmeldung vom 27. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2016, zu nehmen. In beiden Schreiben wurde der Versicherte darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine allfällige Pflichtverletzung zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen kann. Nach einer telefonischen Stellungnahme des Vaters des Versicherten hielt das RAV am 15. Februar 2016 (act. IIB 26) fest, der Anspruch auf Leistungen werde erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht. Das Verfahren in Bezug auf den Nachweis der Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016 werde daher ohne Sanktion abgeschlossen. Mit undatiertem Schreiben (Eingang beim RAV am 15. März 2016, act. IIB 29) gab der Versicherte an, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule gewesen und habe anschliessend bis Mitte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 3 Dezember 2015 Ferien gehabt. Während des Jahres sei er bei den Firmen C.________, D.________ GmbH und E.________ GmbH tätig gewesen. Hierauf stellte das RAV den Versicherten mit Verfügung vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von 11 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Damit zeigte sich der Versicherte, vertreten durch seinen Vater B.________, nicht einverstanden und erhob am 15. April 2016 Einsprache (act. IIB 42). Am 3. Mai 2016 (act. IIB 44) wurde der Versicherte für ein weiteres Beratungsgespräch am 21. Juni 2016 eingeladen. Da er zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 22. Juni 2016 (act. IIB 54) Gelegenheit, sich zu diesem Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel einzureichen. Am 27. Juni 2016 (act. IIB 56) teilte der Versicherte per E-Mail mit, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2016 (act. IIB 60) stellte das RAV den Versicherten wegen erstmaligem Terminversäumnis für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Hiergegen erhob der Versicherte, wiederum vertreten durch seinen Vater, am 21. Juli 2016 Einsprache (act. IIB 65). Mit Entscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89) wies das beco die Einsprachen vom 15. April 2016 und vom 21. Juli 2016 (act. IIB 42; 65) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch seinen Vater B.________, am 13. Oktober 2016 Beschwerde und beantragte, die 11 Einstelltage seien auf 5 Einstelltage herabzusetzen. Zudem seien die 7 Einstelltage auf das Minimum zu reduzieren und es sei festzuhalten, dass es sich beim Terminversäumnis um das erste Fehlverhalten handle. Zur Begründung brachte er u.a. erstmals vor, er habe am 1. November 2015 einen Praktikumsvertrag bei der D.________ GmbH abgeschlossen, welcher noch während der Probezeit am 23. Dezember 2015 per 31. Dezember 2015 gekündigt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, sich in der Zeit vom 1. November 2015 bis am 31. Januar 2016 für eine neue Stelle zu bewerben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 4 Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 eine weitere Eingabe und Beweismittel ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 14 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer darauf hin, dass die letzte Eingabe an der Grenze des vor Gericht zu wahrenden Anstandes liege und ermahnte ihn, sich bei weiteren Eingaben der Sachlichkeit zu bedienen. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeitsverträge, Lohnausweise und Lohnabrechnungen seit 2011, allfällige Stunden- und Arbeitsrapporte bzw. Einsatzpläne im Original sowie die Steuererklärungen seit 2011 einzureichen und die Einwilligung zur Einholung der vollständigen Steuerunterlagen zu erteilen. Bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern edierte er zugleich einen umfassenden IK-Auszug des Beschwerdeführers. Im Weiteren machte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer wie auch dessen Vertreter darauf aufmerksam, dass im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens – das Gericht die Auferlegung von Verfahrenskosten zu prüfen habe. Am 27. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (act. I 19 ff.) und erteilte die Einwilligung zur Einholung der Steuerunterlagen. Gleichentags reichte die Ausgleichskasse des Kantons Bern den eingeforderten IK-Auszug ein. Der Beschwerdegegner hielt in den Schlussbemerkungen vom 2. Februar 2017 an seinen Anträgen fest. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. September 2016 (act. IIB 89). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und wegen versäumtem Beratungsgespräch eingestellt wurde. 1.3 Bei insgesamt 18 Einstelltagen (zum versicherten Verdienst vgl. insbesondere act. IIC 31 ff.) wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-offensichtlich nicht erreicht. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.1.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 7 die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer} vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.1.2 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des BGer vom 28. Juni 2010, 8C_589/2009, E. 3.2). 2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG sind Versicherte verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung u.a. einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen nicht befolgt. 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (act. IIB 6). Der Beschwerdegegner hat sodann im Grundsatz den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers anerkannt. Mit Verfügung vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wurde der Beschwerdeführer für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung legte der Beschwerdegegner dar, der Beschwerdeführer habe sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, d.h. im vorliegenden Fall drei Monate vor der Anmeldung, mithin in der Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 8 2016, in ungenügender Weise um eine neue Stelle beworben. Zu klären ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht von unzureichenden Arbeitsbemühungen ausging. 3.1.1 In der Anmeldung vom 27. Januar 2016 (act. IIB 6) gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem 27. Januar 2016 stellenlos und habe zuletzt vom 29. Juni bis am 30. Oktober 2015 die Rekrutenschule absolviert. Bei den Bemerkungen wurde ferner festgehalten, er habe noch nie gearbeitet. In dem vom Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner zusammen mit einer Bewerbung bei der F.________ eingereichten Lebenslauf sind keinerlei beruflichen Erfahrungen – auch nicht in den elterlichen Betrieben, der C.________, der D.________ GmbH und der E.________ GmbH – erwähnt (act. IIB 11). In der Bewerbung an die F.________ vom 11. Januar 2016 (act. IIB 12) führte der Beschwerdeführer aus, „um meine ersten Berufserfahrungen zu sammeln“, würde er gerne bis Ende August 2016 zu 100% als Mitarbeiter … arbeiten. Nichts anderes geht aus der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 10. Februar 2016 (act. IIB 23), aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIC 74) oder aus dem Verlaufsprotokoll des RAV (act. IIB 80) hervor. 3.1.2 Die genannten umfangreichen Unterlagen vermitteln ein einheitliches Bild. Gestützt auf dieses ist davon auszugehen, dass der Versicherte vor der Anmeldung beim RAV keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Dabei ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten) – unerheblich, ob die (mit den übrigen Akten in Übereinstimmung stehende) Anmeldung zur Arbeitsvermittlung (act. IIB 6) teilweise durch die zuständige RAV- Personalberaterin ausgefüllt worden war, hat doch der Beschwerdeführer die Anmeldung eigenhändig unterzeichnet und mit seiner Unterschrift echtzeitlich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestätigt. 3.2 3.2.1 In einem undatierten Kurzschreiben (Eingang beim Beschwerdegegner am 15. März 2016, act. IIB 29) legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. IIB 19) dar, nach dem Gymnasium sei er bis Ende Oktober 2015 in der Rekrutenschule ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 9 wesen und habe anschliessend bis Mitte Dezember 2015 Ferien gehabt. Er sei während des Jahres bei der C.________, der D.________ GmbH und der E.________ GmbH tätig gewesen. In den Lohnausweisen 2015 sei ein Einkommen von total Fr. 6'900.-- ausgewiesen, welches in der Steuererklärung deklariert worden sei. Nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 21. März 2016 (act. IIB 33) wandte sich zudem der Vater des Beschwerdeführers, B.________, am 29. März 2016 (act. IIC 56) an die Arbeitslosenkasse und führte aus, sein Sohn habe in den Jahren 2014 und 2015 bei ihm gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er ihm einen Lohn in der Höhe von Fr. 6'900.-- ausgerichtet. Irrtümlicherweise habe A.________ dies beim Erstgespräch bei seiner RAV-Personalberaterin nicht speziell erwähnt, dies aber mit schriftlicher Mitteilung vom 15. März 2016 nachgeholt. Im Weiteren legte B.________ verschiedene Möglichkeiten der Lohnauszahlung dar, indem er die Gehaltszahlung 2015 in unterschiedliche Beträge aufsplittete und in diversen Varianten auf seine Firmen aufteilte. Gestützt darauf stellte er der Arbeitslosenkasse die Frage, mit welchen Leistungen je Variante jeweils zu rechnen sei. 3.2.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers belegen diese Äusserungen die durch die Aussagen der ersten Stunde bzw. durch die echtzeitlichen Unterlagen zu treffende Annahme, der Beschwerdeführer habe vor der Anmeldung beim RAV gar keine Anstellung inne gehabt, nicht. Unabhängig davon, ob dem Beschwerdeführer von den elterlichen Unternehmen Mittel zugeflossen sind, ist arbeitslosenversicherungsrechtlich allemal entscheidend, dass der Lohnzahlung eine Arbeitstätigkeit gegenübersteht (BGE 131 V 444 E. 303 S. 453). Die von B.________ – der im vorliegenden Verfahren als Arbeitgeber und Vertreter des Beschwerdeführers in Personalunion fungiert – vehement behauptete Klarheit der Anstellung seines Sohnes in den elterlichen Betrieben (vgl. act. IIB 42; Beschwerde S. 1; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 1 f.) ist damit keinesfalls belegt. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass bis heute die entsprechenden Anstellungsverhältnisse, obwohl auch das Gericht dem Beschwerdeführer dafür nochmals Gelegenheit geboten und gar ausdrücklich sowie namentlich bezeichnete Belege eingefordert hat (vgl. prozessleitende Verfügung vom 20. Dezember 2016), nicht belegt wurden. So hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 10 weiteren zweckdienlichen Unterlagen, wie Stunden- und Arbeitsrapporte oder Einsatzpläne, vorgelegt. Klarheit in dieser Hinsicht schafft letztlich auch die E-Mail des Vertreters vom 29. März 2016 (act. IIC 56) nicht. Auch wenn möglicherweise mit der Steuerverwaltung (vorgängig) verschiedene Absprachen geschlossen werden können und dies bei … üblich sein mag, sind solche (insbesondere wie hier nachträglich) im Beitragsrecht des Sozialversicherungsrechts rechtlich unzulässig, zumal jeweils auch Arbeitnehmer hiervon betroffen wären. Arbeit wird im Rahmen eines Arbeitsvertrages für einen bestimmten Arbeitgeber geleistet. Mit Ausführung der vereinbarten Tätigkeit entsteht der Lohnanspruch zu Lasten des betreffenden Arbeitgebers (Art. 319 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Der Auftraggeber hat fortlaufend vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Beiträge an die Sozialversicherer in Abzug zu bringen und diesen zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Wenn mehrere (mögliche) Arbeitgeber den Arbeitnehmer betreffend gegenüber einem Sozialversicherungsträger nachträglich verschiedene Lohnauszahlungsmöglichkeiten zur Diskussion stellen, die mit oder ohne Sozialversicherungsabgaben wären, liegt somit ein offensichtlich gesetzwidriges Verhalten vor. Ferner lässt sich daraus für die hier entscheidende Frage nach einem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers vor Anmeldung beim Beschwerdegegner nichts Entscheidendes ableiten. 3.3 3.3.1 Mit Einsprache vom 15. April 2016 (act. IIB 42) reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitgeberbescheinigung der D.________ GmbH vom 10. April 2016 (act. IIB 41) und eine „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39) ein. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde u.a. festgehalten, das Arbeitsverhältnis habe von „2013 bis Juni 2015 und von November bis Dezember 2015“ gedauert und sei befristet gewesen. Einspracheweise machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Formular Anmeldung zur Arbeitsvermittlung sei unvollständig ausgefüllt worden. Die Anstellung vor und nach der Rekrutenschule sei nicht thematisiert worden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 11 woraufhin das RAV unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Es seien sämtliche Auflagen gegenüber dem RAV erfüllt worden. 3.3.2 Dieser Darstellung kann nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer auch in den von ihm zweifellos selbst erstellten Dokumenten wie dem Lebenslauf (act. IIB 11) oder der Bewerbung vom 11. Januar 2016 (act. IIB 12) eine Anstellung in den elterlichen Betrieben – die gemäss der nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung angeblich seit mehreren Jahren besteht – mit keinem Wort erwähnt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht geeignet, die einheitliche und stimmige Aussage der Aktenlage der ersten Stunde in Zweifel zu ziehen. Schliesslich würde sich an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ungenügend um Arbeit bemüht hat, selbst dann nichts ändern, wenn er – wie behauptet – bis Dezember 2015 in einem befristeten Arbeitsverhältnis gestanden hätte (vgl. auch E. 3.5 hiernach). 3.4 3.4.1 Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer erstmals einen gemäss seinen Angaben bereits am 1. November 2015 mit der D.________ GmbH ausgestellten Praktikumsvertrag (act. I 4) eingereicht. Gemäss diesem Dokument soll eine Praktikumsdauer für sechs Monate, d.h. vom 1. November 2015 bis zum 30. April 2016, vereinbart worden sein. In der Beschwerde (S. 2) wurde zudem ausgeführt, noch während der Probezeit sei am 23. Dezember 2015 die Kündigung per 31. Dezember 2015 ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer macht damit geltend, mit der Vertragsauflösung am 23. Dezember 2015 habe er gar keine Reaktionszeit mehr gehabt und sich gar nicht vorher um eine neue Stelle bewerben können und müssen (vgl. Beschwerde S. 3). 3.4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr verstrickt sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter in weitere inzwischen unlösbare Widersprüche. Vorab ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Praktikumsvertrag, ein im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausserordentlich wichtiges Dokument, nicht bereits anlässlich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 12 Anmeldung oder dann zumindest im Rahmen des Verfügungs- und Einspracheverfahrens eingereicht hat. Dabei mutet es zumindest seltsam an, dass der Beschwerdeführer diesen Vertrag vor dem Beschwerdeverfahren nie erwähnt hat und dieser auch in keinem anderen Dokument, wie z.B. in der Arbeitgeberbescheinigung, aufgeführt wurde. Der Praktikumsvertrag steht in einem offensichtlichen Widerspruch zu den weiteren Dokumenten und korreliert in wesentlichen Punkten nicht mit den diversen früheren Ausführungen und Angaben von B.________ in der Arbeitgeberbescheinigung (act. IIB 41), in der Lohnabrechnung (act. IIB 39) und im E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (in den Gerichtsakten) nochmals vehement ein befristetes Anstellungsverhältnis bei der D.________ GmbH behauptete und einen Mitarbeiter des Beschwerdegegners, der kraft seiner Funktion in sachlicher Weise in der Beschwerdeantwort auf Widersprüche hingewiesen hatte, persönlich kritisierte. Vielmehr sind die Widersprüche und Ungereimtheiten auch für das Gericht augenfällig. Die am 10. April 2016 – und damit bereits nicht mehr frei von sozialversicherungsrechtlichen Leistungsüberlegungen – ausgestellte Arbeitgeberbescheinigung hält ein bis Ende Dezember 2015 allein mit der D.________ GmbH dauerndes Arbeitsverhältnis fest (act. IIB 41). Dies könnte grundsätzlich noch den Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Praktikumsvertrag entsprechen (vgl. Beschwerde S. 2). Damit aber endet die Übereinstimmung. In der Arbeitgeberbescheinigung wurde eindeutig angegeben, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehe (act. IIB 41 Ziff. 7). Demgegenüber wird im Beschwerdeverfahren nun erstmals ein schriftlicher Praktikumsvertrag (act. I 4) präsentiert. Im Weiteren findet sich im Zusammenhang mit den Fragen zur Auflösung des angeblichen Arbeitsverhältnisses in der vom Vertreter eigenhändig unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 10. April 2016 (mithin innerhalb der angeblichen Gültigkeitsdauer des Praktikumsvertrags) die ausdrückliche handschriftliche Angabe, dass die per 31. Dezember 2015 beendete Anstellung befristet gewesen sei (act. IIB 41 Ziff. 10) und eine Kündigung deshalb entfallen sei (act. IIB 40 unter „Beilagen“). Eine solche Aussage kann arbeitsvertragsrechtlich nur so verstanden werden, dass die Befristung von Anfang an – und damit im Widerspruch zum Praktikumsvertrag – auf Dezember 2015 gesetzt gewesen wäre. Allein dann hät-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 13 te sich gemäss Art. 334 Abs. 1 OR eine Kündigung erübrigt. Die gemäss neusten Angaben angeblich am 23. Dezember 2015 erfolgte Kündigung – notabene in der Probezeit und ohne Angabe von Gründen – ist daher nicht glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 2). Schliesslich wurden in der Arbeitgeberbescheinigung ein Stundenlohn in der Höhe von Fr. 34.-- und ein Einsatz auf Abruf festgehalten (act. IIB 40 f. Ziff. 1, 6 und 17). Diese Angaben decken sich nicht mit der „Lohnabrechnung A.________ 2015“ (act. IIB 39), mit welcher für die Monate Januar bis Juni 2015 jeweils pauschal exakt Fr. 500.-- resp. 14.7 Stunden und für die Monate November und Dezember 2015 genau Fr. 1'000.-- resp. 29.4 Stunden abgerechnet wurden. Ergeben sich doch bei einem Einsatz auf Abruf in aller Regel unterschiedliche Lohnund Stundenabrechnungen. Einen definitiv unauflösbaren Widerspruch ergibt der Vergleich der Lohnabrechnung mit dem angeblichen Praktikumsvertrag. In Letzterem wurde vermerkt, der monatliche Bruttolohn betrage Fr. 1'000.-- bei einer Arbeitszeit von fixen 42 Stunden pro Woche. Diese Angaben über die Gehaltszahlung können denn auch in keiner Art und Weise mit dem E-Mail vom 29. März 2016 (act. IIC 56), in welchem verschiedene Alternativen zur Lohnaufteilung und Beitragsabrechnung präsentiert sowie weitere Arbeitsverhältnisse behauptet wurden, in Einklang gebracht werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Praktikumsvertrag vom 1. November 2015 mit fixer voller wöchentlicher Arbeitszeit in und für eine Zeit abgeschlossen worden sein soll, in welcher sich der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der ersten Stunde in den Ferien befunden hat (vgl. undatierte Stellungnahme des Beschwerdeführers, act. IIB 29). 3.5 Aus den umfangreichen Unterlagen lassen sich die erheblichen Wiedersprüche und Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Angaben und der diversen im Nachhinein eingereichten Dokumenten des Beschwerdeführers und von B.________ nicht ausräumen. Vielmehr wurden sie gar in einer Weise verstärkt, dass von einem treuwidrigen und im Zusammenhang mit den eingereichten Urkunden möglicherweise auch strafrechtlich relevanten Verhalten auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter haben gegenüber den verschiedenen Sozialversicherern bezüglich der fraglichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vor der Anmeldung beim RAV offenbar einfach jeweils das angegeben bzw. bestätigt, was ihnen mit Blick

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 14 auf die anbegehrten Leistungen bzw. die verfügte Einstellung gerade opportun erschien. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist – entsprechend der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) – bei wohlwollendster Betrachtung allerhöchstens von einer bis Ende Dezember 2015 befristeten Anstellung des Beschwerdeführers bei der D.________ GmbH auszugehen. Ob auf die Aussagen der ersten Stunde (vgl. insbesondere E. 3.1 hiervor) oder auf ein nicht bewiesenes bis Dezember 2015 befristetes Arbeitsverhältnis bei der D.________ GmbH abgestellt wird, spielt letztlich keine Rolle. Jede versicherte Person ist grundsätzlich bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Stellensuche verpflichtet. Diese Pflicht ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens während den drei letzten Monaten zu erfüllen und gilt auch für Personen, die vorab keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (E. 2.1.1 hiervor; vgl. auch AVIG-Praxis ALE [abrufbar auf www.treffpunkt-arbeit.ch] B314). Im Rahmen des vom Beschwerdegegner zu Recht festgesetzten relevanten Reaktionszeitraums vom 1. November 2015 bis 31. Januar 2016 hat der Beschwerdeführer einzig eine Arbeitsbemühung pro Monat vorgelegt (act. IIB 25). Er hat sich damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit in ungenügender Weise um eine neue Stelle bemüht (E. 2.1.2 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 15. Februar 2016 (act. IIB 26) das gesonderte Verfahren in Bezug auf die „Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit Januar 2016“ zu Gunsten des Beschwerdeführers ohne Sanktion abgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, es sei damit festgehalten worden, dass im Monat Januar 2016 keine Pflichtverletzung begangen worden sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.; Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 S. 2, in den Gerichtsakten), geht er fehl. Wie der Beschwerdegegner einlässlich und zu Recht dargelegt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3), wurde das Verfahren wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode vom 27. bis zum 31. Januar 2016 hinfällig, weil der Anspruch auf Leistungen erst per 1. Februar 2016 geltend gemacht wurde. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 15 bzw. in den Monaten November und Dezember 2015 generell pflichtmässig verhalten hat. 3.6 3.6.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 3.6.2 Die verfügte Einstelldauer von 11 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und orientiert sich an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A/3), wonach die Einstellung bei ungenügenden Arbeitsbemühungen ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist in der Regel zwischen 9 bis 12 Tagen liegt. Die verfügte Einstelldauer liegt im Ermessensbereich des Beschwerdegegners und ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV erschienen ist (act. IIB 54). Unbestritten ist zudem, dass er die schriftliche Einladung zum Beratungstermin vom 3. Mai 2016 erhalten hat (act. IIB 44). Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 (act. IIB 56) gab der Beschwerdeführer an, er habe den Termin schlichtweg vergessen. Damit vermag er keinen relevanten Entschuldigungsgrund vorzubringen, weshalb die Einstellung in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 16 der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligem Terminversäumnis zu Recht erfolgt ist. 4.2 Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Zudem entspricht die verhängte Sanktion dem "Einstellraster" des seco (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.A/1), wonach die Einstellung bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch in der Regel zwischen 5 bis 8 Tagen liegt. Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass in keiner Weise zu beanstanden. Dabei ist der Beschwerdegegner trotz mehrfacher Einstellung (vgl. E. 3 hiervor) innerhalb des Rasters geblieben. Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 3.6.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 17 (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Die Darstellungen des Beschwerdeführers sind in hohem Masse widersprüchlich. Er hat sie im Verlauf des Verfahrens immer wieder angepasst und mit bis dahin noch nie erwähnten Unterlagen ergänzt, wobei die Widersprüche nicht aufgehoben, sondern erst recht vertieft wurden. Die Prozessführung liegt zufolge der vom Beschwerdeführer resp. dessen Vater als Vertreter präsentierten, sich gegenseitig auch ausschliessenden Sachverhaltsvarianten nicht mehr innerhalb dessen, was einer Partei unter Wahrung der Mitwirkungspflicht nach Art. 28 ATSG in guten Treuen gerade noch als den eigenen Standpunkt beschönigende Darstellung zuzugestehen ist. Ein in dieser Weise prozessierender Beschwerdeführer handelt mutwillig und hat das Recht des in guten Treuen handelnden Versicherten auf ein kostenloses Verfahren verwirkt. Dem Beschwerdeführer sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2017, ALV/16/980, Seite 18 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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