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Bern Verwaltungsgericht 09.03.2017 200 2016 978

9 marzo 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,108 parole·~16 min·2

Riassunto

zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (1491736/1491737)

Testo integrale

200 16 978 AHV und 200 16 1200 AHV (2) SCJ/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. März 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Collatz A.________ und B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (1491736/1491737)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 17. Juli 2013 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) infolge seines Studiums in ... rückwirkend ab Januar 2013 als Nichterwerbstätiger an (Akten der AKB in Sachen des Versicherten [act. IIA] 43). Gleichentags meldete sich ebenfalls die Ehefrau des Versicherten, die 1990 geborene B.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), bei der AKB als Nichterwerbstätige an. Dabei führte sie als Grund für die Nichterwerbstätigkeit „Hausfrau und Mutter“ an (Akten der AKB in Sachen der Versicherten [act. II] 46). Mit Verfügungen vom 1. April 2014 (act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA 25) setzte die AKB die von den Versicherten zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2013 definitiv auf Fr. 489.60 resp. auf Fr. 8.-- fest. Ferner setzte sie mit zwei Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) die zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2014 definitiv auf jeweils Fr. 504.-fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Nachdem die Versicherten im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsverfahrens aufforderungsgemäss (act. IIA 14, 19) diverse Unterlagen eingereicht hatten, hob die AKB mit zwei Verfügungen vom 22. Juli 2016 (act. II 5, act. IIA 4) die bisher erlassenen Verfügungen revisionsweise auf und verneinte ab 1. September 2013 eine obligatorische Versichertenunterstellung im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Als Begründung führte sie an, dass sich ab diesem Zeitpunkt der Wohnsitz der Versicherten nicht mehr in der Schweiz, sondern in ... befunden habe. Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 4, act. IIA 3) wies die AKB mit zwei Entscheiden vom 15. September 2016 ab (act. II 1, act. IIA 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 3 B. Hiergegen erheben die Versicherten am 12. Oktober 2016 Beschwerde und beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide sowie die Bejahung der Versichertenunterstellung als Nichterwerbstätige über den 1. September 2013 hinaus. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schliesst die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern (AHV-Zweigstelle) vom 9. November 2016 (in den Gerichtsakten) auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Januar 2017 nimmt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen der AHV-Zweigstelle vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) aufforderungsgemäss zur Einhaltung der für eine prozessuale Revision massgeblichen Frist von 90 Tagen Stellung, hält grundsätzlich am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und beantragt eventualiter die Aufhebung der Versichertenunterstellung per 1. Januar 2015. Am 28. Januar 2017 nehmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 4 und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 AHVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten sind die zwei Einspracheentscheide vom 15. September 2016 (act. II 1, act. IIA 1). Streitig und zu prüfen ist die Unterstellung der Beschwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG für die Zeit ab September 2013. 1.3 Umstritten sind die AHV/IV/EO-Beiträge der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätige ab September 2013 für die Dauer des Studiums des Beschwerdeführers in ... von maximal sechs Jahren (act. IIA 6). Der Streitwert liegt daher offensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie Schweizer Bürger, die unter anderem im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft (lit. c Ziff. 1) tätig sind, obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. 2.2 Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich dabei gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG grundsätzlich nach den Art. 23 – 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 5 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Entscheidend ist der Ort, den eine Person zum Mittelpunkt ihrer Lebensführung gemacht hat. Abzustellen ist daher auf ein objektives, äusseres Merkmal (den Aufenthalt) und zudem auf ein subjektives, inneres Moment (die Absicht dauernden Verbleibens). Der Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Massgebend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 S. 24; 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.; 133 V 309 E. 3.1 S. 312). Es ist daher auf Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. April 2016, 8C_522/2015, E. 2.2.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 6 Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (SVR 2012 IV Nr. 36 S. 141 E. 4.2). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen (fachärztlichen) Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, wie sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79, 125 V 383 E. 3 S. 390).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 7 3. 3.1 Zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer obligatorisch bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind. Dabei ist einzig fraglich, ob sie – trotz ihres Aufenthaltes in ... – Wohnsitz in der Schweiz haben, zumal die zwei weiteren Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG (vgl. E. 2.1 hiervor) vorliegend offensichtlich nicht erfüllt sind. Den Beschwerdeführern ist zuzustimmen, dass der Aufenthalt in ... zum Zweck der Ausbildung gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB für sich allein keinen Wohnsitz zu begründen vermag. Vorliegend ist der Beschwerdeführer jedoch, nachdem er im Januar 2013 sein Studium in ... begonnen hatte (Beilage zu act. IIA 41) und im Sommer wieder in die Schweiz gereist war, am 18. August 2013 (nunmehr) zusammen mit der Beschwerdeführerin und der im Juni 2013 geborenen Tochter (act. IIA 41) nach ... ausgereist (Beschwerdebeilage [act. I] 12). Dort wohnen sie seither in einer gemeinsamen Wohnung (Beilage zu act. IIA 15; Beschwerde S. 1). Eine Wohnung in der Schweiz haben sie nicht mehr (act. IIA 15; Beschwerde S. 1). All diese Punkte lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt ab dem 18. August 2013 (zumindest für die Dauer des Studiums) nach ... verlegt haben. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder nicht in der Schweiz geblieben, sondern nach ... gezogen sind, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass sie ihren Lebensmittelpunkt nach wie vor in der Schweiz hatten. Darüber hinaus gilt bei verheirateten Personen die Vermutung, dass sich der Wohnsitz beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung – hier ... – befindet (DANIEL STAEHELIN, in Basler Kommentar ZGB I, 5. Aufl. 2014, Art. 23 N 10). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer die Semesterferien, d.h. rund zwei Wochen jeweils im Januar und rund drei Monate jeweils im Sommer (act. I 12), in der Schweiz verbringen. Insbesondere verfügen sie in der Schweiz über keine gemeinsame Wohnung in die sie zurückkehren könnten, sondern halten sich entweder bei Verwandten oder bei Freunden auf (Beschwerde S. 1). Gemäss eigenen Angaben sind sie zwar auf die Suche nach einer passenden Unterkunft in der Schweiz (act. IIA 15; Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 8 schwerde S. 1). Eine solche haben sie aber soweit ersichtlich bislang nicht gefunden. Dass die beiden Töchter in der Schweiz geboren sind, vermag – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – ebenfalls keinen Wohnsitz in der Schweiz zu belegen. Denn die Beschwerdeführer haben sich offensichtlich nur zum Zwecke der Geburt vorübergehend in der Schweiz aufgehalten und sind anschliessend wieder in die gemeinsame Wohnung in ... zurückgekehrt. Ebenfalls ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerdeführer nach wie vor in der Schweiz angemeldet sind, hier Steuern zahlen und krankenversichert sind (Beilagen zu act. IIA 9 und 13; act. I 2). Denn diese formellen Aspekte vermögen für sich alleine die Begründung eines Wohnsitzes nicht zu beweisen (Entscheid des BGer vom 12. Mai 2016, 9C_747/2015, E. 4.2 und 6.2; vgl. diesbezüglich auch die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 384 vom 2. November 2016). Zusammenfassend ist erstellt, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Ausreise am 18. August 2013 einen neuen Wohnsitz in ... begründet und damit ihren bisherigen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben. Ab diesem Zeitpunkt erfüllen sie die Voraussetzung für die obligatorische Versicherung von Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG somit nicht mehr. 3.2 Da die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 1. April 2014 (act. II 40) und 2. Februar 2015 (act. IIA 25) und vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) über die von den Beschwerdeführern zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) pro 2013 und pro 2014 bereits verfügt hat und diese Verfügungen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, ist, um auf diese Verfügungen zurückzukommen und die Unterstellung der Beschwerdeführer unter das Versicherungsobligatorium des AHVG ab September 2013 rückwirkend zu verneinen, ein Rückkommenstitel notwendig (vgl. E. 2.3 und 2.4 hiervor). Für die Beitragsperioden ab 2015 hat die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich noch nicht verfügt, sondern es wurden lediglich Akontorechnungen erlassen (act. IIA 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 9 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend (act. IIA 4), dass sie von den wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der Begründung des neuen Wohnsitzes in ... (Grösse der Wohnung, Aufgabe einer eigenen Wohnung in Bern, Ausreise als ganze Familie im August 2013) erst mit der Email vom 14. Dezember 2015 (act. IIA 15) erfahren habe. Somit lägen neue erhebliche Tatsachen vor, welche ein Zurückkommen auf die rechtskräftigen Beitragsverfügungen im Rahmen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erlauben würden. Es finden sich in den vorliegenden Akten bereits vor der besagten Email gewisse Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz inzwischen in ... haben. So wurde – nachdem die Zustellung einer Zahlungseinladung vom 16. April 2014 an den Beschwerdeführer mit der Begründung „weggezogen“ nicht möglich war – vermutlich von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin auf dem retournierten Briefumschlag notiert, dass die Beschwerdeführer in ... zum Studieren seien (act. II 36). Ferner wurden die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 mit Mitteilungen vom 5. Mai 2014 (act. II 34; act. IIA 34) mit der Begründung „das Mitglied ist ins Ausland weggezogen“ abgeschrieben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland vom 4. März 2015 (act. II 20) ebenfalls über den Wegzug der Beschwerdeführerin nach ... informiert. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Indizien eine allfällige Wohnsitzbegründung der Beschwerdeführer im Ausland zumindest hätte weiter abklären müssen, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst wenn – entsprechend der Auffassung der Beschwerdegegnerin – davon ausgegangen wird, dass sie erst mit der Email vom 14. Dezember 2015 von einer möglichen Wohnsitzbegründung im Ausland erfahren hat, hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt (vgl. E. 2.3 hiervor), offensichtlich nicht eingehalten. Nach der besagten Email ging am 12. Januar 2016 eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ein (act. IIA 13), in welcher er insbesondere Fragen zu seinem Wohnsitz beantwortet und weitere Unterlagen eingereicht hat. Daraufhin hat die Beschwerdegegnerin jedoch bis zum Erlass der Verfügungen vom 22. Juli 2016 keine weiteren Erhebungen durchgeführt. Insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 10 sind keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich des Sachverhalts erkennbar (vgl. E. 2.3 hiervor). Unter diesen Umständen kann auf die definitiven Beitragsfestsetzungen pro 2013 und 2014 nicht mittels prozessualer Revision zurückgekommen werden. 3.2.2 Hinsichtlich einer allfälligen Wiedererwägung ist festzuhalten, dass die Beitragsverfügungen pro 2013 und 2014 – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin resp. der AHV-Zweigstelle in der Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) – nicht zweifellos unrichtig sind. Zwar haben – wie soeben dargelegt worden ist – bereits seit dem 30. April 2014 (act. II 36) gewisse Indizien bestanden, die auf eine Wohnsitzbegründung im Ausland hingedeutet haben. Jedoch ist die Wohnsitzbegründung im Ausland erst durch die im Rahmen des ordentlichen Überprüfungsverfahrens am 14. Dezember 2015 und 6. Januar 2016 eingereichten Akten erstellt (act. IIA 13 und 15). Damit ist offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der Verfügungen vom 23. November 2015 (act. II 12, act. IIA 17) – noch – nicht über die Informationen verfügt hat, welche die entsprechenden Verfügungen als zweifellos unrichtig hätten erscheinen lassen. Damit scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit praxisgemäss aus (vgl. E. 2.4 hiervor), womit ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die definitiven Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2013 und 2014 ebenfalls nicht möglich ist. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Ausreise im August 2013 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz haben. Da jedoch die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel nicht erfüllt sind, besteht für eine rückwirkende Aufhebung der Versichertenunterstellung per 1. September 2013 keine Rechtsgrundlage. Die Beschwerde ist demnach – entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 6. Januar 2017 (in den Gerichtsakten) – insofern gutzuheissen, als die Versichertenunterstellung der Beschwerdeführer erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 zu verneinen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 11 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben nach konstanter Praxis trotz ihres (teilweisen) Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 15. September 2016 insofern abgeändert, als die Versichertenunterstellung der Beschwerdeführer erst für die Zeit ab 1. Januar 2015 verneint wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. Januar 2017) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. März 2017, AHV/16/978, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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