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Bern Verwaltungsgericht 21.07.2017 200 2016 972

21 luglio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,919 parole·~10 min·1

Riassunto

Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Testo integrale

200 16 972 BV LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2017 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ C.________ und Sammelstiftung D.________ Freizügigkeitsstiftung der E.________ betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Entscheid CIV 16 234 des a.o. Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. September 2016 wurde die am 15. Dezember 2000 vor dem Zivilstandsamt Biel/Bienne zwischen Herrn A.________ und Frau C.________ geschlossene Ehe geschieden (Zivilakten Nr. CIV 16 234, pag. 86 – 88 [act. III]). In Ziffer 6 des Urteils wurde festgelegt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. Dieses Urteil erwuchs am 27. September 2016 in Rechtskraft (act. III, p. 96). Entsprechend Ziffer 6 des Entscheids vom 15. September 2016 (act. III, pag. 87), überwies der a.o. Gerichtspräsident des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 (pag. 002 f. [Gerichtsakten]) die Ehescheidungsakten an die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Beurteilung der zu übertragenden Vorsorgeleistung. B. In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Teilung der Austrittsleistung und verlangte im Rahmen der Instruktion bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen die für die Teilung erforderlichen Informationen und Unterlagen ein (vgl. insbesondere prozessleitende Verfügungen vom 18. Oktober 2016, pag. 005-007; 21. und 29 März 2017 [pag. 051-054 bzw. 062 f.]; 11. April 2017 [pag. 078-080] und 22. Mai 2017 [pag. 092-094], alle in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 (pag. 137-140 [Gerichtsakten]) erwog der Instruktionsrichter im Wesentlichen, dass - gestützt auf die bisherigen Eingaben von A.________ und nach Vornahme weiterer Abklärungen entgegen der Auffassung von A.________ für das vorliegende Verfahren das neue, auf den 1. Januar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 3 2017 in Kraft gesetzte Recht anwendbar sei mit der Folge, dass die während der Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge auszugleichen seien; - nach den nunmehr vorliegenden Akten sowie gestützt auf die Ausführungen in den prozessleitenden Verfügungen vom 21. und 29. März 2017 sowie 11. April und 22. Mai 2017 vom Betrag auf dem Freizügigkeitskonto von A.________ per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 bei der Freizügigkeitsstiftung der E.________ von Fr. 37‘543.00 (BVG-Anteil Fr. 2‘515.00) die vorehelich aufgelaufene Freizügigkeitsleistung von Fr. 24‘947.40 (Anteil BVG Fr. 4‘439.25), welche sich nach Aufrechnung der Zinse auf Fr. 35‘740.55 belaufe, in Abzug zu bringen sei, weil sie von der Teilung der Austrittsleistung nicht betroffen sei; - der zu teilende Betrag sich auf Fr. 1‘802.45 belaufe, was nach der hälftigen Teilung Fr. 901.25 (BVG-Anteil Fr. 221.51) ergebe; - an der zu teilenden Austrittsleistung von C.________ per Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 bei der Sammelstiftung D.________ im Betrag von Fr. 39‘301.05, wovon sich der BVG-Anteil auf Fr. 35‘522.20 und der überobligatorische Anteil auf Fr. 3‘778.85 beliefen, sich nach den erfolgten Abklärungen nichts ändere; - somit dieser gesamte Betrag der hälftigen Teilung unterliege, was Fr. 19‘650.52 (BVG-Anteil Fr. 17‘761.10) ergebe; - nachdem offensichtlich die obligatorischen und die überobligatorischen Anteile der Austrittsleistungen jeweils undifferenziert in den selben Konten geführt würden, es sich rechtfertige, die gegenseitigen Forderungen insgesamt zu verrechnen, sodass C.________ eine Austrittsleistung von Fr. 18‘749.27 (Fr. 19‘650.52 – Fr. 901.25 = Fr. 18‘749.27) zu erbringen habe; - zusammenfassend und vorbehältlich substantiiert begründeter Einwendungen seitens der Verfahrensbeteiligten der Instruktionsrichter gedenke, die Sammelstiftung D.________ anzuweisen, Fr. 18‘749.27 vom Konto von C.________ (IBAN CH… , der Sammelstiftung D.________ ) auf das Konto Nr. … von A.________ (IBAN CH… zu Gunsten Freizügigkeitsstiftung der E.________) zu übertragen, zuzüglich Zins ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz; - die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit bis am 11. Juli 2017 erhielten, zur in Aussicht genommenen Teilung der Austrittsleitung Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte. Zur vorgeschlagenen Teilung der Austrittsleistung nahmen die Verfahrensbeteiligten innert der instruktionsrichterlich festgesetzten Frist keine Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Art. 25a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42, in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Art. 280 oder 281 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben. 2. 2.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 123 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig geteilt. Abs. 1 ist nicht anwendbar auf Einmaleinlagen aus Eigengut nach Gesetz (Abs. 2). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Art. 15 - 17 und 22a oder 22b FZG (Abs. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 5 2.2 2.2.1 Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122 - 124e ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2017) sowie den Art. 280 und 281 der ZPO geteilt; die Art. 3 - 5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung). Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. 2.2.2 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Art. 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831.441.1) angewandt. Art. 65d Abs. 4 BVG ist nicht anwendbar (Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425]). 3. 3.1 Stichtag für die Teilung der Austrittsleistung bildet der 20. Januar 2016 (Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bzw. Eingang der Ehescheidungsklage beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland; vgl. E. 2.1 vorne; ferner act. III, pag. 1-4 und prozessleitende Verfügung vom 21. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 6 2017, pag. 052 [Gerichtsakten]), was unbestritten blieb. Sodann ergeben sich aus den Akten weder entsprechende Hinweise noch machen die Verfahrensbeteiligten geltend, dass bei einem der geschiedenen Ehegatten bis zum massgebenden Stichtag ein Vorsorgefall (Invalidität oder Pensionierung) eingetreten wäre (vgl. vielmehr pag. 060 und 129 [Gerichtsakten]). Ebenso wenig bestehen Hinweise auf Einmaleinlagen aus Eigengut oder für Guthaben, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen worden wären, womit von der im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (20. Januar 2016) vorhandenen Austrittsleistung die mit dem BVG-Mindestzinssatz (vgl. E. 2.2.2 vorne) aufgezinste Austrittsleistung in Abzug zu bringen ist, die im Zeitpunkt der Eheschliessung (15. Dezember 2000) vorlag (vgl. E. 2.2.1 vorne). 3.2 Die geschiedenen Ehegatten haben zum mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 (pag. 140 [Gerichtsakten]) vorgelegten Teilungsvorschlag keine Einwände erhoben respektive sich nicht vernehmen lassen. Die Sammelstiftung D.________ und die Freizügigkeitsstiftung der E.________ haben die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (pag. 060 und 129 [Gerichtsakten]). Die aufgezinste Austrittsleistung von A.________ betrug per Stichtag (20. Januar 2016) Fr. 37‘543.--; von diesem Wert ist das vor der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben von Fr. 24‘947.40 bzw. – unter Aufrechnung der Zinse bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens – im Betrag von Fr. 35‘740.55 zu subtrahieren (vgl. E. 2.1 vorne), womit sich die Austrittsleistung auf Fr. 1802.45 bzw. die Hälfte davon, ausmachend Fr. 901.25 beläuft (pag. 126 und 132 [Gerichtsakten]). Mit Bezug auf C.________ betrug die Austrittsleistung per 20. Januar 2016 Fr. 39‘301.05 (pag. 060 [Gerichtsakten]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass – wie bereits im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 27. Juni 2017 erwogen – mangels sachdienlicher Unterlagen und Angaben sowie der fehlenden Mitwirkung von C.________ die Frage nach der Herkunft bzw. der Entstehung der Austrittsleistung von Fr. 39‘301.05 und deren Bestand im Zeitpunkt der Eheschliessung am 15. Dezember 2000 ungeklärt geblieben ist und insofern keine Anhaltspunkte zum Bestand einer allfälligen vorehelichen Freizügigkeitsleistung ausgewiesen sind, die vorliegend in Abzug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 7 gebracht werden müsste. Demnach unterliegt der gesamte Betrag der hälftigen Teilung, was Fr. 19‘650.52 ergibt (pag. 140 [Gerichtsakten]). 3.3 Indem somit beide Ehegatten über eine Austrittsleistung verfügen, sind die gegenseitigen Ansprüche auf Übertragung der Austrittsleistung (ohne Differenzierung nach obligatorischen und überobligatorischen Anteilen, vgl. hierzu die prozessleitende Verfügung vom 27. Juni 2017 [pag. 140; Gerichtsakten]) zu verrechnen (Art. 120 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), so dass C.________ eine Austrittsleistung von Fr. 18‘749.27 (Fr. 19‘650.52 – Fr. 901.25) zu erbringen hat. Die Sammelstiftung D.________ hat A.________ somit zu Gunsten der Freizügigkeitsstiftung der E.________ den Betrag von Fr. 18‘749.27 zu übertragen, zuzüglich Zins ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz. 4. Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 5. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 8 1. Die Sammelstiftung D.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben auf dem Konto von C.________, geboren 1. Juli 1968, Staatsangehörigkeit … (IBAN CH… zu Gunsten der Sammelstiftung D.________) Fr. 18'749.27 auf das Konto Nr. … (IBAN CH… zu Gunsten Freizügigkeitsstiftung der E.________) von A.________, geboren 19. August 1958, Staatsangehörigkeit …, zu übertragen. 2. Das Guthaben gemäss Ziffer 1 ist ab Einleitung des Scheidungsverfahrens am 20. Januar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. A.________ - C.________ - Sammelstiftung D.________ - Freizügigkeitsstiftung der E.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 - Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juli 2017, BV/16/972, Seite 9 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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