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Bern Verwaltungsgericht 27.10.2017 200 2016 969

27 ottobre 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,744 parole·~9 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 13. September 2016

Testo integrale

200 16 969 EL KNB/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 28. Juni 2011 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Seit dem 1. Juni 2011 bezieht die Versicherte EL in Ergänzung zur Witwenrente der AHV (vgl. Verfügung vom 2. November 2011 [AB 52]). Ab Januar 2016 setzte die AKB den monatlichen EL-Anspruch der Versicherten auf Fr. 2‘327.-- fest (AB 209). Mit dem Hinweis, dass der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung per 31. März 2016 geendet habe, beantragte die Versicherte mit Schreiben vom 5. April 2016 (AB 225), ihren EL-Anspruch per 1. April 2016 anzupassen. Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (AB 229) setzte die AKB den monatlichen EL-Anspruch ab 1. April 2016 auf Fr. 2‘803.-- fest. Bereits am 23. Juni 2016 (AB 231) teilte sie der Versicherten mit, gemäss Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) sei bei Witwen ohne minderjährige Kinder bei der EL-Berechnung als Erwerbseinkommen vom 51. bis zum 60. Altersjahr mindestens ein jährliches Einkommen von Fr. 12‘860.-- anzurechnen. Von dieser Anrechnung könne nur abgesehen werden, wenn dessen Erzielung im Einzelfall nicht möglich sei. Die AKB gewährte der Versicherten eine 30-tägige Frist, solche Gründe schriftlich zu belegen. Ohne Gegenbericht werde die EL-Berechnung unter Einbezug des Mindesteinkommens vorgenommen. Mit Verfügung vom 15. August 2016 (AB 233) rechnete die AKB der Versicherten bei der EL-Berechnung das besagte fiktive Erwerbseinkommen an. Unter Gewährung einer halbjährlichen Übergangsfrist, setzte sie den EL-Anspruch per 1. März 2017 auf Fr. 2‘322.-- fest. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 237) wies die AKB mit Entscheid vom 13. September 2016 (AB 238) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 erhob die Versicherte hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (AB 238). Streitig und zu prüfen ist lediglich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommen bei der EL-Berechnung. Daher hat sich die richterliche Beurteilung auf diesen Punkt zu beschränken. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 4 übrigen Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zur gerichtlichen Überprüfung (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und die Differenz des EL-Anspruchs ohne bzw. mit Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. März 2017 für 10 Monate Fr. 4‘810.-- beträgt ([Fr. 2‘803.-- {AB 227} - Fr. 2‘322.-- {AB 232} x 10 Monate]), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören ferner die Renten, familienrechtliche Unterhalts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 5 beiträge sowie insbesondere die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. d sowie g und h ELG). 2.3 Gemäss Art. 14b ELV wird nichtinvaliden Witwen ohne minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 40. Altersjahres als Erwerbseinkommen mindestens der doppelte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Artikel 10 Absatz 1 lit. a Ziffer 1 ELG (lit. a), vom 41. bis zum 50. Altersjahr der Höchstbetrag für den Lebensbedarf (lit. b) und vom 51. bis zum 60. Altersjahr zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf (lit. c) angerechnet. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder (nichtinvaliden) Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 15. August 2016 (AB 233) ein hypothetisches Einkommen der Versicherten im Umfang von Fr. 12‘860.-- angenommen. Dies entspricht gemäss Art. 14b lit. c ELV zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG. In Anwendung von Art. 25 Abs. 4 ELV, wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 6 nach die Herabsetzung einer laufenden EL infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14b ELW erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam wird, hat sie das Mindesteinkommen erst ab 1. März 2017 berücksichtigt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden (vgl. auch nachfolgend). Aus den Akten vor Erlass der besagten Verfügung geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre ihre Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen. So bezog sie bis Ende März 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse, d.h. sie war vermittlungsfähig, was bedingt, dass sie zumindest teilweise arbeitsfähig war. Dies wird selbst von ihrer behandelnden Hausärztin Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 26. September 2016 (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 1) bestätigt, die angibt, vom 1. März 2014 bis zum 31. März 2016 hätte sie eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Arbeiten auf Tischhöhe mit Heben von max. 5 kg bis auf Tischhöhe attestiert. Seither hätte sich die Arbeitsfähigkeit nicht stark geändert. Dass Dr. med. B.________ Staubsaugen und Fenster putzen für nicht möglich hielt/hält, ändert nichts an der Verwertbarkeit dieser zumindest 50%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit, gibt es doch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen, bei welchen diese Tätigkeiten nicht erforderlich sind. Zudem wurde das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung abgewiesen (vgl. u.a. AB 237), was heisst, dass sie (zumindest) mehr als 60% arbeits- und leistungsfähig ist. Dass die Erzielung des Mindesterwerbs nicht möglich sein sollte, hat die Beschwerdeführerin zudem mit keinen Belegen bewiesen, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin hierzu am 23. Juni 2016 (AB 231) und 15. August 2016 (AB 233) explizit aufgefordert wurde. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie könne nicht zu 100% arbeiten nichts. Dass die Beschwerdeführerin nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse verfügt, offenbar nicht lesen und schreiben kann sowie über keine Berufsausbildung verfügt (vgl. BB1), hat nicht zur Folge, dass die verbleibende Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht verwertbar wäre, stehen diese ungünstigen Faktoren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens doch nicht entge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 7 gen, zumal bei Hilfsarbeiten – wie sie hier zur Diskussion stehen – grundsätzlich weder (gute) Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Schul- oder andere Ausbildung erforderlich ist. Gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik 2014 (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Frauen), könnte die Beschwerdeführerin in einer Hilfsarbeitertätigkeit (Kompetenzniveau 1: einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) bei einem 50%-Pensum ein Jahresgehalt von über Fr. 25‘000.-- erzielen, so dass die angerechneten Fr. 12‘800.-- ohne weiteres zumutbar sind. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 13. September 2016 (AB 238) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2017, EL/16/969, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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