200 16 923 IV SCP/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2017 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. September 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Mai 1997 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Minderjährige bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) angemeldet. Als Art der Behinderung wurden die Geburtsgebrechen Nr. 386 und 390/395 der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; Hydrocephalus congenitus und angeborene cerebrale Lähmungen/leichte cerebrale Bewegungsstörungen) angegeben (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 42.1). Die IVB gewährte unter anderem medizinische Massnahmen und eine erstmalig berufliche Eingliederung (AB 26, 55, 64, 71). Im April 2014 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IVB an (AB 77). In der Folge veranlasste die IVB unter anderem einen Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Juni 2015 (AB 88). Nachdem die Versicherte im August 2015 ihre zweijährige Ausbildung zur ... in der E.________ abgeschlossen hatte (AB 73) und eine Anstellung als ... in den F.________ fand (AB 99, S. 24 f.), schloss die IVB die beruflichen Massnahmen am 17. November 2015 ab (AB 98). Mit Vorbescheid vom 8. März 2016 stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (AB 100). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (AB 105) hin holte die IVB eine Stellungnahme von Dr. med. D.________ vom 2. September 2016 (AB 109) ein und verfügte am 6. September 2016 wie angekündigt (AB 110). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch den B.________, Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 3 Die Verfügung vom 6. September 2016 sei aufzuheben. Es sei die Arbeitsfähigkeit insbesondere aus neuropsychologischer sowie psychiatrischer Sicht näher abzuklären und neu über den Rentenanspruch zu befinden. Eventualiter: Es seien die neuropsychologischen Testungen abzuwarten und auf deren Grundlage sei neu über den Rentenanspruch zu befinden. Subeventualiter: Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei bei der Feststellung des Invalideneinkommens auf das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente auszurichten. - unter Entschädigungsfolge - Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Einschätzung des RAD nicht abgestellt werden könne bzw. die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei. Gleichentags stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 10. Oktober 2016 verbesserte, verfügte dieser am 24. Oktober 2016 die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Diese Verfügung blieb unangefochten und am 25. November 2016 leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die dem Verwaltungsgericht am 27. Oktober 2016 zugegangene Beschwerdeantwort zu. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Kostennote ein und stellte den Antrag, es sei das Verfahren auszusetzen bis zum Vorliegen weiterer Abklärungsergebnisse. Am 15. Dezember 2016 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 6. September 2016 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich den Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 6 3.1.1 Die Ärzte des Zentrums G.________ diagnostizierten im Bericht vom 14. Juli 2010 eine allgemeine Hirnatrophie occipital betont (AB 51, S. 1). Die Beschwerdeführerin zeige eine im Verlauf konstant im Bereich einer Lernbehinderung liegende Begabung bei einem mehrheitlich unausgeglichenen Leistungsprofil. Diese Entwicklungsform manifestiere sich in der Regel in Form eines verlangsamten Lern- und Arbeitstempos sowie Leistungsbegrenzungen bezüglich der Komplexität, dem Verständnis von abstrakten Inhalten sowie der Selbstständigkeit bzw. dem Finden komplexerer Lösungen (AB 51, S. 3). Im Verlaufsbericht vom 4. Mai 2015 führte Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Neuropädiatrie FMH, Zentrum G.________, aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Er diagnostizierte eine ataktische Cerebralparese und eine Begabung im Bereich einer starken Lernbehinderung mit tendenziell unausgeglichenem Leistungsprofil (AB 86, S. 2; vgl. auch AB 54). Eine ergänzende medizinische Abklärung sei angezeigt um die aktuellen Befunde und den Verlauf zu evaluieren (AB 86, S. 3). 3.1.2 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 19. Juni 2015 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine infantile Zerebralparese WHO Grad I (kaum funktionelle Beeinträchtigung) und ein unterdurchschnittliches Intelligenzniveau (IQ 72-79; entsprechend einer niedrigen Intelligenz bzw. einer Lernbehinderung). Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Aktenlage werde die Beschwerdeführerin für fähig erachtet, Frauenarbeiten unterschiedlicher körperlicher Schwere, mit einem klar strukturierten Aufgabenbereich, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, ohne Akkord, mit den betriebsüblichen Pausen, vollschichtig, das heisst bis zu einem Pensum von 100% zur verrichten (AB 88, S. 5). Die Beschwerdeführerin sei medizinisch betrachtet in der Lage, sowohl in der Tätigkeit einer Hauswirtschaftspraktikerin als auch in jeder angepassten Tätigkeit ein 100% Pensum zu verrichten. Die veranschlagte Leistungseinbusse von 65% sei aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und medizinisch nicht begründet (AB 88, S. 6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 7 In der Stellungnahme vom 2. September 2016 bestätigte Dr. med. D.________ ihre Beurteilung vom 19. Juni 2015. Eine weitere medizinische Abklärung sei nicht erforderlich (AB 109, S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Den medizinischen Akten lässt sich übereinstimmend entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer angeborenen Hirnatrophie (Nr. 386 GgV), einer ataktischen cerebralen Lähmung (Nr. 390 GgV) und einer (starken) Lernbehinderung leidet (AB 51, S. 1; 86, S. 2; 88, S. 5). Wie sich dagegen diese Diagnosen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auswirken, lässt sich aufgrund der Akten nicht zweifelsfrei beurteilen. Dem Bericht des Zentrums G.________ vom 14. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 72 eine konstant im Bereich einer starken Lernbehinderung liegende Begabung zeige. Ihr Leistungsprofil sei dabei in sich unausgeglichen, was oft zu Leistungs-, Verhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 8 tens- und Selbstwertproblemen führe (AB 51, S. 2). Weiter zeige die Beschwerdeführerin Teilleistungsschwächen bei logisch-analytisch-abstrakten Denkaufgaben (Leistungsgrenze bezüglich der Verarbeitung bzw. dem Verständnis eines höheren Abstraktionsgrades) sowie in den Bereichen des verbalen Arbeitsgedächtnisses (verlangsamte Aufnahme und Manipulation der kurzzeitigen gespeicherten Inhalte) und der Aufmerksamkeitsfokussierung (stark verminderte Impulskontrolle in Überforderungssituationen oder bei Ermüdung; AB 51, S. 2 f.). Angaben zu einer konkreten Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr erachtete Dr. med. H.________ ergänzende medizinische Abklärungen für angezeigt (AB 86, S. 3). Im Rahmen der beruflichen Eingliederung sind den Akten verschiedene Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu entnehmen. Die Heilpädagogische Schule … führte in der Standortbestimmung vom 5. Juli 2012 aus, dass eine gewisse Struktur sehr wichtig sei. Anleitungen sollten deutlich sein. Manchmal werde die Beschwerdeführerin in ihrem Arbeitsfluss gebremst, wenn ihr etwas nicht gelinge oder etwas unklar sei. Oft sei es nur das Gefühl, eine Hürde überspringen zu müssen, die sie zweifeln lasse. Struktur an einem Arbeitsplatz und klar gegliederte Aufgaben würden ihr helfen, solche Schwierigkeiten zu bewältigen (AB 60, S. 3; vgl. auch AB 44, S. 1 und 3). Auch den Verlaufsberichten der E.________ ist zu entnehmen, dass das Arbeitsvorgehen bzw. die Arbeitstechnik im Bereich der Restauration unter Anleitung und nach Einübungszeit zweckdienlich und das Arbeitstempo knapp ausreichend seien (AB 59, S. 4). Die Beschwerdeführerin sei auf klare Instruktionen bei der Einführung neuer Aufträge, auf sorgfältige Begleitung während des Arbeitsprozesses und auf Überprüfung der Arbeitsresultate durch den Berufsbildner angewiesen. Im Oktober 2012 wurde die Leistung auf 23% festgesetzt (AB 59, S. 5; vgl. auch AB 49, S. 3). Im Oktober 2013 wurde angegeben, die Beschwerdeführerin benötige punktuell Ansporn bzw. Aufmunterung. Die Belastbarkeit lasse unter Druck deutlich nach. Die Beschwerdeführerin brauche betreffend die Leistungsfähigkeit Einübungszeit und sei sporadisch auf Unterstützung angewiesen (AB 73, S. 7). Die Leistung wurde dabei auf 27% festgesetzt (AB 73, S. 8). Im Austrittsbericht vom 15. Dezember 2015 legt die E.________ dar, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 9 100% Präsenz-Pensum erfüllen könne. Die erhobene Leistungserfassung während der Ausbildungszeit habe einen durchschnittlichen Leistungsgrad von ca. 34% - im Bereich Restauration 30% (AB 99, S. 9) und Restaurationsküche 40% (AB 99, S. 13) - ergeben. Punktuell und mit zunehmender Routine am Arbeitsplatz sei mit einer höheren Leistung zu rechnen (AB 99, S. 2). Die Anstellung bei den F.________ als ... erfolgte schliesslich in einem 100%-Pensum, wobei der Leistungsgrad auf 50% festgesetzt wurde (AB 99, S. 24 f.; vgl. auch AB 99, S. 22 f.). Das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D.________ stimmt zwar insoweit mit diesen Beurteilungen überein, als die RAD-Ärztin angibt, die Beschwerdeführerin vermöge in einer angepassten Tätigkeit bzw. bei einem klar strukturierten Aufgabengebiet entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten in der freien Wirtschaft ein volles Pensum zu verrichten (AB 88. S. 5). Die Auswirkungen der genannten Teilleistungsstörungen auf die Leistungsfähigkeit werden demgegenüber nicht weiter diskutiert. Dr. med. D.________ führt lediglich aus, dass die veranschlagte Leistungseinbusse von 65% aus fachärztlicher Sicht nicht nachvollziehbar und medizinisch nicht begründet sei (AB 88, S. 6). Selbst wenn Letzteres insoweit überzeugt, als für den Arbeitsbereich Restauration stark schwankende Angaben vorliegen bzw. von einer Leistungseinschränkung von 50% (AB 99, S. 24 f.) bis 77% (AB 59, S. 5) ausgegangen wird, ist damit über das effektive Leistungsvermögen nichts gesagt. Soweit die RAD-Ärztin dagegen in einem späteren Bericht ohne eigene Untersuchungen aufgrund einzelner Aspekte des Arbeitsverhaltens eine hirnorganische Wesensveränderung ausschliesst und ergänzend festhält, nach Abschluss einer Einarbeitungsphase betrage die Leistung 100% (AB 109, S. 4), vermag dies sowohl im Lichte der medizinischen Vorakten als auch aufgrund der zahlreichen Berichte aus der beruflichen Eingliederung nicht zu überzeugen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich die Leistungsfähigkeit dieser jungen Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der freien Wirtschaft nicht zuverlässig beurteilen. Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 10 sind, damit diese in Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) weitere Abklärungen vornimmt. Vorab ist ein psychiatrisches Gutachten samt neuropsychologischer Testung und soweit nötig ergänzend ein neurologisches Gutachten zu veranlassen. Gegebenenfalls hat die Beschwerdegegnerin sodann eine Testung in einer mit der Beschwerdeführerin noch nicht befassten Institution - vorzugsweise medizinisch begleitet durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden. Eine Rückweisung erweist sich unter Berücksichtigung von BGE 137 V 210 als zulässig und geboten, hat die Beschwerdegegnerin bis anhin doch keine versicherungsexterne Begutachtung veranlasst und ginge dieser bei einer Gutachtensanordnung durch das Gericht eine Instanz verloren, was durch die Beweiserhebung auf Verwaltungsstufe vermieden werden kann. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 11 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin C.________ vom B.________ vertreten. Deren Kostennote vom 14. Dezember 2016 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 1‘495.-- (11.5 h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.-- und der Mehrwertsteuer von Fr. 123.45 (8% von Fr. 1‘543.--), somit auf total Fr. 1‘666.45, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. September 2016 aufgehoben und die Sache an
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2017, IV/16/923, Seite 12 die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hierauf neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘666.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.