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Bern Verwaltungsgericht 09.12.2016 200 2016 920

9 dicembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,865 parole·~9 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. September 2016 (shbv: 4/2016)

Testo integrale

200 16 920 SH SCP/PRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 13. September 2016 (shbv: 4/2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde seit Februar 2005 vom Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli [Vorinstanz; act. II], Beilage 1 ff.). Mit Verfügung vom 3. Juni 2013 stellte der Sozialdienst die Sozialhilfeleistungen per 30. April 2013 ein (act. II, Beilage 5), was vom Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Entscheid vom 10. Oktober 2013 bestätigt wurde (act. II, Beilage 7). Am 23. Mai 2016 beantragte A.________ erneut Sozialhilfe. Im Rahmen der Abklärungen stellte der Sozialdienst unter anderem fest, dass das Bankkonto von A.________ am 10. Mai 2016 einen Saldo von Fr. 25‘404.52 aufwies und er gleichentags den Betrag von Fr. 20‘000.-bezogen hat (act. II, Beilage 9). Nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme von A.________ vom 2. Juni 2016, in welcher er angab, die Fr. 20‘000.-- in einer Spielbank „verzockt“ zu haben (act. II, Beilage 10), verfügte der Sozialdienst am 28. Juni 2016 sinngemäss die Gutheissung des Gesuchs um wirtschaftliche Sozialhilfe. Gleichzeitig verfügte er ab dem 1. Juni 2016 eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 30% für sechs Monate (Ziffer 1). Die Sozialhilfeleistungen, die A.________ ab dem 1. Juni 2016 bis zum Ende der Unterstützungszeit bezieht, seien bis zum Betrag von Fr. 20‘000.-- zurückzuerstatten (Ziffer 2). Die Rückzahlung beginne frühestens ab dem 1. Dezember 2016 und betrage 15% vom Grundbedarf für den Lebensunterhalt (Ziffer 3). Im Falle einer Ablösung von der wirtschaftlichen Sozialhilfe betrage der monatlich zu erstattende Betrag mindestens Fr. 145.-- pro Monat. Eine anderweitige Vereinbarung bleibe vorbehalten (Ziffer 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziffer 5; act. II 1 - 3). Die gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 28. Juni 2016 erhobene Beschwerde (act. II 4) wies das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli mit Entscheid vom 13. September 2016 ab (act. II 11 - 16).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 21. September 2016 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2016 eine Verbesserung der Beschwerde zu den Akten. Er beantragt, der Entscheid vom 13. September 2016 sei dahingehend aufzuheben, als von der Kürzung des Grundbedarfs abzusehen bzw. diese zu minimieren sei. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die Kürzung von 30% einen grossen Härtefall für ihn darstelle. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 4 (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2016 (act. II 11 - 16). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Grundbedarf zu Recht während sechs Monaten um 30% gekürzt wurde. Nicht strittig bzw. nicht Teil des Anfechtungsobjekts und daher auch nicht zu prüfen sind die weiteren Punkte in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. Juni 2016. Die Ziffern 2 bis 5 der Verfügung vom 28. Juni 2016 (act. II 2) sind in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Umstritten ist die Kürzung des Grundbedarfs während sechs Monaten um 30% (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS- Richtlinien], Ziff. B.2.2). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 5 Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2010 S. 129 E. 4.1, 2008 S. 266 E. 5.1.1). Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2005 S. 400 E. 6.3.2). 2.3 Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS- Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3). Das Normverständnis legt somit nahe, dass jene Fassung der Richtlinien Anwendung findet, welche für die Zeit des sich ereignenden Sachverhalts Geltung hat. Diese Lösung steht auch im Einklang mit den allgemeinen Regeln des intertemporalen Rechts (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 24 N. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 6 Die vorliegende Streitfrage betrifft einen Sachverhalt, der sich nach dem 1. Mai 2016 verwirklicht hat. Die hier strittigen Fragen beurteilen sich daher nach Art. 8 Abs. 1 SHV in der Fassung vom 27. April 2016 (vgl. BAG 16- 036) und damit nach den SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14 und 12/15. 3. Aufgrund der Akten ist erstellt und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten, dass dieser mit der Liquidation (in Spielbank „verzockt“) eines Guthabens von Fr. 20‘000.-- eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat und deshalb mit einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zu sanktionieren ist (vgl. dazu auch E. II.8 im angefochtenen Einspracheentscheid [act. II 14] sowie E. 2.2 hiervor). Streitig und zu prüfen ist einzig das Ausmass der befristeten Kürzung von 30%. 3.1 Den SKOS-Richtlinien (vgl. E. 2.3 hiervor) ist betreffend den Kürzungsumfang folgendes zu entnehmen (Ziff. A.8.2): Als Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) um 5 bis 30 Prozent sowie Zulagen für Leistungen (EFB und IZU) gekürzt bzw. gestrichen werden. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen: • Die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit – insbesondere Kinder und Jugendliche – sind zu berücksichtigen; • Das Ausmass des Fehlverhaltens ist bei der Bestimmung des Kürzungsumfangs zu beachten. Die maximale Kürzung von 30 Prozent des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig; • Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Bei Kürzungen von 20% und mehr ist diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen. 3.2 Die Kürzung des Grundbedarfs um 30% für 6 Monate lässt sich in Anbetracht des wiederholt groben Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht beanstanden (vgl. E. 2.3 sowie 3.1 hiervor). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 19. November 2010 mit einer 15%-igen Kürzung sanktioniert wurde, weil er sich den an-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 7 geordneten Integrationsmassnahmen nicht unterziehen wollte (act. II, blaues Mäppchen, Beilage 2). Am 3. Juni 2013 verfügte der Beschwerdegegner sodann die Einstellung der Sozialhilfe mangels Bedürftigkeit per 30. April 2013, da sich anlässlich einer Untersuchung durch die Sozialinspektion der Verdacht erhärtete, dass der Beschwerdeführer mit Tätigkeiten ein Erwerbseinkommen generierte, welches er gegenüber den Sozialhilfebehörden nicht deklariert hatte (act. II, Beilage 5). Dem Gericht ist aufgrund des Verfahrens ALV/16/296 zudem bekannt, dass der Beschwerdeführer auch der Anordnung der Arbeitslosenversicherung, sich an einer arbeitsmarktlichen Massnahme zu beteiligen, nicht Folge geleistet hat, weshalb er auch von den Behörden der Arbeitslosenversicherung sanktioniert wurde. Damit ist mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den bisher gegen ihn ausgesprochenen Sanktionen unbeeindruckt blieb und insoweit ein besonders renitentes Verhalten zeigt. 3.3 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. September 2016 (act. II 11 - 16) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdegegner hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2016, SH/16/920, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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