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Bern Verwaltungsgericht 12.01.2017 200 2016 862

12 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,232 parole·~11 min·2

Riassunto

Verfügung vom 2. August 2016

Testo integrale

200 16 862 IV MAW/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) hatte sich 2010 unter Hinweis auf einen Hirntumor bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2; vgl. auch AB 29). In der Folge hatte die IVB eine Arbeitsmarktlich-Medizinische Abklärung (AMA; AB 28 f.) veranlasst und Arbeitsvermittlung gewährt (AB 32 f.); letztere konnte nach Antritt einer Tätigkeit zu 50 % im geschützten Rahmen per 28. September 2011 erfolgreich abgeschlossen werden (AB 43). Ab 1. April 2011 hatte der Versicherte sodann Anspruch auf eine halbe Rente (AB 38, 47, 54); die gestützt auf ein Gutachten der MEDAS vom 30. September 2014 (AB 81.1) mitsamt Stellungnahme vom 12. Mai 2015 (AB 94) mittels Verfügung vom 29. September 2015 (AB 100) erfolgte Rentenaufhebung per 30. November 2015 (AB 101) blieb unangefochten. B. Am 24. November 2015 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitsvermittlung (AB 102). Ihm wurde mit Mittelung vom 10. Dezember 2015 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt (AB 106) und er unterzeichnete in diesem Zusammenhang am 1. April 2016 eine Eingliederungsvereinbarung (AB 112). Mit Vorbescheid vom 12. Juni 2016 stellte die IVB dem Versicherten unter anderem mit der Begründung mangelnder Motivation seinerseits den Abschluss der Arbeitsvermittlung in Aussicht (AB 118). Nach erhobenem Einwand (AB 119) schloss die IVB mit Verfügung vom 2. August 2016 (AB 121) entsprechend dem Vorbescheid die Arbeitsvermittlung ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 3 C. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, er sei bemüht, eine für ihn passende Arbeitsstelle zu finden. Gleichzeitig beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt B.________ am 27. Oktober 2016 seine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügungen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 4 rung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. September 2015 (AB 100). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art in Form von Arbeitsvermittlung und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zu Recht abgeschlossen hat. 1.3 Beantragt wird die Wiederaufnahme der Arbeitsvermittlung. Diese Massnahme erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 5 stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1; AHI 2000 S. 68 f.). Notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft der versicherten Person; fehlt diese, so besteht kein Anspruch (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2 mit Hinweis auf den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: BGer] vom 3. Oktober 2005, I 265/05, E. 3.2). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Arbeitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgreichen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendige Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des EVG vom 29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheid des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1; BGer 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 18 N. 7). 3. 3.1 Nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung Ende November 2015 (AB 102) terminierte die Beschwerdegegnerin das Erstgespräch auf den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 6 14. Januar 2016 (AB 103), welches abgesagt wurde, weil der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine befristet Anstellung gefunden hatte (AB 108; vgl. auch Protokoll der Beschwerdegegnerin per 12. Januar 2016 [in den Gerichtsakten]). Nachdem daraus – entgegen der ursprünglichen Hoffnung – keine Festanstellung resultierte (vgl. Protokoll der Beschwerdegegnerin per 18. März 2016 [in den Gerichtsakten]), unterzeichnete der Beschwerdeführer unter Mitwirkung der C.________ (vgl. AB 111) am 1. April 2016 eine Eingliederungsvereinbarung (AB 112), gemäss welcher ihm für die Dauer von vorerst drei Monaten Unterstützung durch die IV- Arbeitsvermittlung zugesichert worden ist mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere drei Monate bei "lückenloser Einhaltung der Eingliederungsvereinbarung". 3.2 In besagter Eingliederungsvereinbarung (AB 112) wurde im Grundsatz festgehalten, die aktive Stellensuche liege in der Verantwortung der versicherten Person; konkretisiert wurde dies anhand der folgenden Obliegenheiten bzw. Zurverfügungstellung möglicher Hilfe bei der Stellensuche durch die Beschwerdegegnerin: - Schnellstmögliche Zustellung eines aktuellen Lebenslaufs, der Arbeitszeugnisse und eines Musters eines Begleitschreibens - Meldung jeweils in der ersten Woche des Monats zum Gedankenaustausch, erstmals Anfang April 2016 - Führen einer detaillierten Liste mit den (ausstehenden und abgesagten) Bewerbungen und Zustellung derselben per Monatsende (nach Möglichkeit sieben vollständige, schriftliche Bewerbungen pro Monat) - Ersuchen um Kontaktaufnahme durch die Beschwerdegegnerin bei einem möglichen Arbeitgeber - Ersuchen um Begleitung zu einem Vorstellungs- oder Auswertungsgespräch durch die Beschwerdegegnerin - Meldung aller Abwesenheiten 3.3 Weder aus den Akten noch dem Protokoll der Beschwerdegegnerin (in den Gerichtsakten) geht hervor, dass der Beschwerdeführer – auch nur ansatzweise – die in E. 3.2 hiervor genannten Obliegenheiten erfüllt bzw. die Hilfestellungen beansprucht hätte. Die aktenkundigen Bewerbungen stammen entweder aus der Zeit vor Unterzeichnung der Eingliederungsvereinbarung am 1. April 2016 (so AB 107 f.; vgl. E. 3.1 hiervor) oder aber nach Ablauf deren (erstmaligen) Dauer (so die in der Beschwerde, S. 5 Art. 2 Ziff. 3 erwähnten und am 12. Juli [Akten des Beschwerdeführers,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 7 Beschwerdebeilage {BB} 13] bzw. 15. August 2016 [BB 12] bestätigten Bewerbungen). Weitere, angeblich mündlich getätigte Bewerbungen sind nicht nachgewiesen, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine detaillierte Liste zu führen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ebenso wenig hat er die Bewerbungsunterlagen eingereicht oder sich jeweils anfangs Monat zum Gedankenaustausch gemeldet. Die Beschwerdegegnerin kam damit gar nicht in die Lage, die von ihr angebotene Hilfe umzusetzen. Entsprechend ist es rechtmässig, dass sie die Dienstleistung der Arbeitsvermittlung nicht um weitere drei Monate verlängert, sondern mit Verfügung vom 2. August 2016 (AB 121), welcher der Vorbescheid vom 12. Juni 2016 (AB 95) vorausgegangen ist, eingestellt hat. 3.4 Da die Beschwerde allein schon wegen fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers abzuweisen ist (vgl. E. 3.3 hiervor), kann letztendlich offen bleiben, ob mit Blick auf das Vorliegen einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art im Sinne von Art. 6 ATSG (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 10) überhaupt je ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestanden hat (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Die mit Verfügung vom 2. August 2016 (AB 121) erfolgte Terminierung der Arbeitsvermittlung ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 8 wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Prozessarmut ist infolge Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers (vgl. BB 16) ausgewiesen. Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, grundsätzlich zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 5.3 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Festzusetzen bleibt indes das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 9 chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 27. Oktober 2016 macht Rechtsanwalt B.________ ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.-- (6 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 80.50 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 1'280.50) im Betrag von Fr. 102.45, total somit eine Entschädigung von Fr. 1'382.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar in dieser Höhe ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Rechtsanwalt B.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'382.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2017, IV/16/862, Seite 10 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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