Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 11.08.2017 200 2016 848

11 agosto 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,786 parole·~9 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 29. August 2016

Testo integrale

200 16 848 AHV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. August 2017 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin C.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (Jahrgang 19XX; nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) als Nichterwerbstätige für das Jahr 2011 zu entrichtenden AHV/IV/EO-Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) definitiv auf Fr. 8'457.35 fest. Der Beitragsberechnung legte sie ein massgebendes Vermögen in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'300'000.-- zugrunde (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 3). Dabei berücksichtigte sie ein Reinvermögen von Fr. 2'427'722.50 (die Hälfte des gemeinsamen Vermögens mit ihrem Ehemann C.________ [Jahrgang 19XX; nachfolgend: Ehemann bzw. Beschwerdeführer] im Gesamtbetrag von Fr. 4'837'445.--; vgl. Akten der Ehegatten, Beschwerdebeilage [BB] 8) und zur Hälfte ein mit dem Faktor 20 kapitalisiertes Renteneinkommen, bestehend aus dem Ehemann ausgerichteten Renten der ersten (Fr. 3'648.--) und zweiten Säule (Fr. 22'646.--) sowie weiteren steuerbaren Einkünften des Ehemannes (Kapitalerträge aus der D.________ GmbH bzw. der E.________ GmbH & Co. KG in Deutschland) von Fr. 64'118.-- (vgl. BB 5 ff. und AB 2), im Umfang von Fr. 904'120.-- ([Fr. 3'648.-- + Fr. 22'646.-- + Fr. 64'118.--] : 2 x 20). Die gegen die Anrechnung dieser Kapitalerträge am 26. Juli 2016 erhobene Einsprache (AB 2) wies die AKB mit Entscheid vom 29. August 2016 (AB 1) ab. B. Hiergegen liessen die Ehegatten, vertreten durch B.________, am 14. September 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die AHV/IV/EO- Beiträge seien ohne das Einkommen im Ausland neu zu berechnen, zumal es sich dabei nicht um eine Rente handle. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 3 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 liessen die Beschwerdeführer präzisieren, beim Einkommen im Ausland handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um eine Finanzinvestition. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige und dabei insbesondere die Höhe des kapitalisierten Renteneinkommens. 1.3 Angesichts der Höhe des im Streit liegenden Beitrags erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 4 Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). Der Mindestbeitrag beträgt Fr. 392.--, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. 2.3 Den Mindestbeitrag bezahlen nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden, Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 5 SR 831.101]). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50'000.-abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). 2.5 Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO- Beiträge im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum als Nichterwerbstätige gemäss Art. 28 AHVV zu entrichten hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Dabei geben weder die hälftige Anrechnung des ehelichen Vermögens (anteilmässiger Betrag von Fr. 2'427'722.50; vgl. AB 3) noch des hälftigen Renteneinkommens des Ehemannes (AHV/IV: Fr. 1'824.--; berufliche Vorsorge: Fr. 11'323.--; vgl. BB 5) gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV zu Diskussionen Anlass. Gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwebstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008; abrufbar unter www.bsv.admin.ch) gehören bei Nichterwerbstätigen zum massgebenden Vermögen das gesamte reine in- und ausländische Vermögen (Rz. 2080 WSN) und zum massgebenden Renteneinkommen (unter ande-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 6 rem) Alters-, Witwer- und Witwenrenten der AHV sowie Renten und Pensionen aller Art (Rz. 2089 WSN), bei verheirateten Versicherten unter Berücksichtigung, jedoch bloss hälftiger Anrechnung des gemeinsamen Vermögens und Renteneinkommens der Ehegatten (Rz. 2078 WSN). 3.2 Streitig und zu prüfen ist damit einzig, wie die von den kantonalen Steuerbehörden erfassten "weiteren Einkünfte steuerbar" des Beschwerdeführers aus der D.________ GmbH in Deutschland im Betrag von Fr. 64'118.-- (vgl. BB 5) zu behandeln sind. Zu diesen Einkünften befragt (BB 6) führte der Beschwerdeführer selber aus, beim D.________ handle es sich um eine Gesellschaft, die … beitreibe; er sei Gesellschafter und erziele Kapitalerträge aus dieser Gesellschaftsbeteiligung als Gesellschafter der E.________ GmbH & Co. KG (BB 7). In der Folge behandelte die Beschwerdegegnerin diese Position als Erwerbseinkommen (des Ehemannes), welches nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliege, weshalb es sich um massgebendes Renteneinkommen handle, das für die Berechnung der persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige beizuziehen sei (so AB 1 und Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführenden ihrerseits gehen von Vermögensertrag aus (so BB 7 und Beschwerde). 3.2.1 Als massgebendes Renteneinkommen gelten gemäss Rz. 2087 WSN wiederkehrende Leistungen (in der Schweiz und im Ausland), die weder durch eine Erwerbstätigkeit der beitragspflichtigen Person erzielt werden noch den Ertrag massgebenden Vermögens darstellen. Der Begriff des Renteneinkommens ist im weitesten Sinne zu verstehen. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3b S. 234; Rz. 2088 WSN). Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar nicht die beitragspflichtige Person, sondern deren Ehegatte ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt; dieses Renteneinkommen des Ehegatten stellt alsdann massgebendes Renteneinkommen dar (Rz. 2089 i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 7 3.2.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der vorliegend umstrittenen Position um Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (und nicht um Vermögensertrag): In BGE 136 V 258 erachtete das Bundesgericht einen in der Schweiz wohnhaften Kommanditisten einer in Deutschland domizilierten GmbH & Co. KG für die ihm aus der Gesellschaft zugeflossenen Einkünfte als Selbstständigerwerbender beitragspflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er selbst in der Gesellschaft mitarbeitet oder ob er Einfluss auf die Geschäftsführung hat. 3.2.3 Da der Ehemann mit diesem (Erwerbs-)Einkommen nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt, handelt es sich um massgebendes Renteneinkommen der Beschwerdeführerin (vgl. Rz. 2089 i.f. WSN; AHI 2001 S. 189 ff.), das für die Berechnung ihrer persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätige hälftig beizuziehen ist. Gestützt darauf ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die fraglichen Einkünfte aus AHV-rechtlicher Sicht als Renteneinkommen qualifiziert und für die Bemessung der Beiträge im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV berücksichtigt hat. Anhaltspunkte, welche eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Hierbei handelt es sich ausschliesslich um eine sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise; steuerrechtliche Fragen (wie die in der Beschwerde beanstandete Doppelbesteuerung) bleiben hiervon unberührt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (AB 1) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Aug. 2017, AHV/16/848, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 848 — Bern Verwaltungsgericht 11.08.2017 200 2016 848 — Swissrulings