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Bern Verwaltungsgericht 02.11.2016 200 2016 824

2 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,893 parole·~9 min·3

Riassunto

Verfügung vom 10. August 2016

Testo integrale

200 16 824 IV MAW/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. November 2016 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Rückerstattungsverfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 79) stellte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) fest, die 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) habe von Januar 2010 bis August 2013 zu viel Rentenzahlungen im Umfang von Fr. 33‘936.-- erhalten. Diesen Betrag hätte sie der IVB zurückzuerstatten. Die hiergegen erhobene Beschwerde (AB 81/3) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 25. November 2015, IV/2014/30 (AB 101), ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 3. Dezember 2015 (AB 103) ersuchte die Versicherte um Erlass der Rückforderung im Umfang von Fr. 33‘936.--. Mit Verfügung vom 10. August 2016 (AB 109) wies die IVB das Erlassgesuch ab, erklärte sich aber bereit, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse der Versicherten Ratenzahlungen zu gewähren. C. Mit Eingabe vom 13. September 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung des Erlassgesuchs zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 10. August 2016 (AB 109), womit die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch abgewiesen hat. Hingegen sind sowohl die Rentenaufhebung als auch Bestand und Höhe der Rückforderung der gerichtlichen Prüfung entzogen und nicht Streitgegenstand, wurde hierüber doch bereits rechtskräftig entschieden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. Juni 2015, 8C_589/2014 [AB 93] zur Rentenaufhebung sowie VGE IV/2014/30 [AB 101] zur Rückforderung). Damit ist vorliegend einzig streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 33‘936.-- zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 5 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des BGer vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4). 3. 3.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, entgegen dem beschwerdeweise Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 9 und S. 8 f. Ziff. 3), nicht davon ausgegangen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bei administrativen Sachen hat vertreten lassen. Sie hat in ihrer Verfügung lediglich mit textbausteinmässiger Nennung der Rechtsprechung auf die möglichen Folgen einer solchen Vertretung hinsichtlich einer Meldepflichtverletzung hingewiesen. Somit bedarf es insoweit keiner Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Prüfung des Erlassgesuches. 3.2 Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, allfällige Änderungen in den massgebenden Verhältnissen der Beschwerdegegnerin zu melden (vgl. Art. 31 Abs. 1 ATSG). Auf diese Meldepflicht war sie mehrmals hingewiesen worden, so etwa in der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Mai 2007 (AB 38/2) und der Verfügung vom 5. Mai 2009 (AB 60/2). Die Verfügungen wurden jeweils der Beschwerdeführerin persönlich eröffnet. Darin wurde unmissverständlich erläutert, dass bezugsberechtigte Personen von Renten der IV-Stelle jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben kann, insbesondere Änderungen in der Erwerbslage, der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 6 Arbeitsfähigkeit, im Gesundheitszustand sowie in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, zu melden haben. Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014, IV/2013/981 (AB 88), über die Rentenaufhebung festgestellt wurde, musste der Beschwerdeführerin die entsprechende Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sein, insbesondere da bei einem 2009 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 25‘514.-- und einem konkret erzielten Einkommen 2009 von Fr. 21‘018.-- eine markante Steigerung auf Fr. 43‘656.-im Jahre 2010 erfolgte. Weiter stellte das Verwaltungsgericht fest, dass der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen sei, wonach die Beschwerdeführerin ohne weiteres auch mit ihren Einschränkungen imstande gewesen wäre, eine entsprechende Meldung vorzunehmen. Zusammenfassend wurde von einem schuldhaften Fehlverhalten seitens der Beschwerdeführerin ausgegangen (vgl. E. 5.7). 3.3 Die Beschwerdeführerin lässt in diesem Verfahren (erneut, wie bereits anlässlich von IV/2014/30 betreffend Rückerstattungspflicht [vgl. Stellungnahme vom 24. September 2015; AB 100/4 S. 9 f. Ziff. 2.2]) vorbringen, sie sei aufgrund der eingeschränkten Urteilsfähigkeit, namentlich der kognitiven Einschränkungen, nicht in der Lage gewesen, zu erkennen, dass sie die neuen Arbeitstätigkeiten oder einen Mehrverdienst hätte melden sollen (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2.2). Zur Bekräftigung dieser Auffassung wird auf den Bericht des Spitals C.________ vom 23. Juni 2006 (AB 22/8) verwiesen. Darin wird festgehalten, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der Art und Schwere der kognitiven Beeinträchtigungen sowie unter Berücksichtigung der auffälligen Persönlichkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden bzw. sei auf einen geschützten, ihren Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsplatz angewiesen (S. 10). Aus dieser Einschätzung kann jedoch nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin wäre gar nicht fähig (gewesen), rechtmässig zu handeln und ihren Mehrverdienst anzuzeigen. Daran ändern auch die restlichen von der Beschwerdeführerin erwähnten Quellen (IV-Anmeldungen vom Februar 2006 [AB 1] und 19. Juli 2006 [AB 16], Schreiben der Sozialberatung der Gemeinde ... vom 8. August 2006 [AB 24], Schlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2007 [AB 32], Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 2. Februar 2007 [AB 35], Rentenrevisionsfragebogen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 7 vom 30. August 2013 [AB 62] sowie Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. September 2013 [AB 65]) nichts. Vorab ist zu bemerken, dass die Einschätzung der Fähigkeiten der Beschwerdeführerin durch das Spital C.________ vom 23. Juni 2006 - angesichts des vier Jahre später erzielten Einkommens - allzu pessimistisch erscheint und jedenfalls nicht eine entsprechende Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beweisen vermag. Eine ärztliche Einschätzung, welche die behauptete Einschränkung zu belegen vermöchte, liegt nicht vor. Deshalb ist weiterhin davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführerin eine schuldhafte, zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorliegt. Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 5), hätte die Beschwerdeführerin lediglich die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw. einen allfälligen Mehrverdienst melden müssen, was ihr trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar gewesen wäre. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin von 2009 auf 2010 nicht nur drei neue Teilzeitarbeitsstellen aufnahm, sondern in den anderen Teilzeitarbeitsstellen offensichtlich das Pensum markant steigerte. So erzielte sie 2010 im Vergleich zum Vorjahr bei der E.________ ein Drittel mehr Gehalt, bei der F.______AG ein zweieinhalbfaches Gehalt und bei der G.______AG 70% mehr Einkommen (vgl. IK-Auszug [AB 61]). Gesamthaft verdoppelte sich 2010 das Erwerbseinkommen im Vergleich zum Vorjahr, so dass der Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Änderung ohne Weiteres hätte einleuchten müssen. Somit kann nicht von einem gutgläubigen Rentenbezug ausgegangen werden. 3.4 Aufgrund des Gesagten hat die Beschwerdeführerin demnach den Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 33‘936.-- zu Recht mangels Gutgläubigkeit des Leistungsbezugs verweigert. Da die Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), kann die Frage, ob die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin eine grosse Härte bedeuten würde, offen gelassen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 8 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. August 2016 (AB 109) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Für die obsiegende Beschwerdegegnerin besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Nov. 2016, IV/16/824, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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