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Bern Verwaltungsgericht 10.01.2017 200 2016 805

10 gennaio 2017·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·3,636 parole·~18 min·2

Riassunto

Einspracheentscheid vom 11. August 2016

Testo integrale

200 16 805 ALV SCJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2017 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. August 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete seit November 2012 als … bei der E.________ AG in …. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per 30. November 2014 aufgelöst (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV II [act. IIC] 9). Am 11. April 2016 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. IIC 8 - 9) und stellte am 12. April 2016 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 2 - 5). Am 19. April 2016 forderte das RAV den Versicherten auf, bis zum 29. April 2016 seine Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs nachzureichen oder aber den Grund des Fehlens anzugeben, und setzte ihn über eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Unterlassungsfall in Kenntnis (act. IIC 13). Am 26. April 2016 reichte der Versicherte ein Nachweisformular mit sechs aufgeführten Arbeitsbemühungen ein, welche er im März 2016 getätigt hatte (act. IIC 46 - 49). Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 liess er zudem dem RAV ein am selben Tag unterzeichnetes Nachweisformular mit sechs am 3. und 4. Mai 2016 getätigten Arbeitsbemühungen zukommen (act. IIC 60). Am 14. Juni 2016 erliess das RAV zwei Verfügungen. Zum einen verfügte es die Einstellung des Versicherten in seiner Anspruchsberechtigung für die Dauer von vier Tagen ab dem 11. April 2016 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn (act. IIC 92 - 93). Mit einem zweiten Entscheid stellte das RAV den Versicherten zudem wegen fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 im Umfang von zehn Tagen ab dem 1. Mai 2016 in seiner Anspruchsberechtigung ein (act. IIC 94 - 95). Gegen diese beiden Entscheide erhob der Versicherte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 5) und Nachtrag vom 22. Juni 2016 (act. II 12) Einsprache.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 3 Am 26. Juli 2016 (act. II 18) machte der Versicherte Gebrauch von der ihm gewährten Gelegenheit, ein ärztliches Zeugnis bezüglich der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 19. Februar bis zum 1. April 2016 vorzulegen (act. II 16), und reichte eine Bestätigung seines teilstationären Aufenthalts in der psychiatrischen Tagesklinik ein (act. II 17). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 hiess das beco die Einsprache bezüglich der Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung von zehn auf sieben Tage (act. II 19 - 24). Zur Begründung führte es aus, dass die Kontrollperiode infolge der Anmeldung vom 11. April 2016 nur von diesem Tag bis zum 30. April 2016 und nicht einen ganzen Monat gedauert habe. Bezüglich der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn wurde die Einsprache abgewiesen, da eine Arbeitsunfähigkeit mit der Bestätigung über den teilstationären Aufenthalt in einer Klinik nicht belegt sei. Nachdem der Versicherte ein ärztliches Zeugnis über seine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 (act. II 29 - 30) eingereicht hatte, kam das beco am 11. August 2016 auf seinen Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 zurück und hob diesen in Bezug auf die Sanktion wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn teilweise auf (act. II 31 - 34). Da der Versicherte für die Zeit bis zum 1. April 2016, jedoch nicht für die Zeit vom 1. bis zur Anmeldung am 11. April 2016 seine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachweisen konnte, wurde die Sanktion von vier auf einen Einstelltag reduziert. B. Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der als „Wiedererwägung“ betitelte Einspracheentscheid vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34), mit welchem die im zunächst am 27. Juli 2016 erlassenen Einspracheentscheid (act. II 19 - 24) auf vier Tage festgesetzte Dauer der Einstellung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Versicherungsbeginn auf einen Tag herabgesetzt worden ist, wogegen sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde wendet. Aus dem Dispositiv des Einspracheentscheides vom 11. August 2016 (act. II 31 - 34) geht nicht klar hervor, wie es sich mit der bereits im ersten Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 (act. II 19 - 24) von zehn auf sieben Einstelltage reduzierten Dauer für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 verhält. Aus der Begründung in der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 5 schwerdeantwort ergibt sich jedoch, dass dieser Entscheid auch nach erneuter Prüfung nicht geändert und die Einstellung von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung zufolge fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 bestätigt werden sollte. Aus der Beschwerde vom 9. September 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit dieser Einstellung nicht einverstanden ist. Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Einstellung von insgesamt acht Tagen (ein Tag für ungenügende Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung plus sieben Tage für fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016) in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist. 1.3 Bei der Einstellung von acht Tagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 6 2.2 Die Versicherten müssen ihre Bemühungen nachweisen können und diesen Nachweis für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Versicherten eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 7 angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 40 Abs. 2 ATSG). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3. Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer zu Recht einerseits wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (E. 3.1 hiernach) und andererseits wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2016 (E. 3.2 nachfolgend) in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.1 Nach seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer am 19. April 2016 aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 13), worauf er am 27. April 2016 dem RAV schriftlich sechs Arbeitsbemühungen zukommen liess, welche im März 2016 erfolgt sein sollen (act. IIC 46). Da sich im Einspracheverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer vom 23. Juni 2015 bis zum 1. April 2016 zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin bei den Psychiatrischen Diensten C.________ vom 29. Juli 2016 [act. II 29 - 30]), war dieser grundsätzlich erst von 2. bis 11. April 2016 zu Arbeitsbemühungen verpflichtet, wie der Beschwerdegegner in der Wiedererwägung vom 11. August 2016 zu Recht anerkannt hat (act. II 31 - 34). Als Beilage zur Beschwerde reichte der Beschwerdeführer sodann ein – korrigiertes – Nachweisblatt der persönlichen Arbeitsbemühungen ein, aus welchem hervor geht, dass vier der ursprünglich für den Monat März 2016 angegebenen Arbeitsbemühungen erst im April 2016 erfolgt seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 8 (Beschwerdebeilagen [act. I] 2). Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzutun, dass diese Bemühungen entgegen der ursprünglichen Angabe nicht bereits im März, sondern erst in den ersten Tagen im April 2016 erfolgt sind. Wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2016 richtig ausführt, kann auf diese zur ursprünglichen Aussage abweichende Darstellung nicht abgestellt werden. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt (Akten des Beschwerdegegners, Dossier RAV I [act. IIB] 13), von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Anmeldung zum Leistungsbezug sei nie die Rede gewesen, zumal er bis zum 1. April 2016 in der Klinik D.________ gewesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden, denn diese Darstellung erscheint nicht glaubwürdig. So wurde der Beschwerdeführer bereits im Anschluss an das Erstgespräch vom 19. April 2016 aufgefordert, Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit einzureichen (act. IIC 1 und act. IIC 13). Zudem bestätigte der Sachbearbeiter des RAV im Mail vom 21. Juni 2016, er habe bis zu diesem Tag keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdeführer bis und mit dem 1. April 2016 in der Tagesklinik gewesen sei (act. IIB 34). Solches ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll über das Erstberatungsgespräch vom 19. April 2016 (act. IIB 109) oder der Wiedereingliederungsvereinbarung ebenfalls vom 19. April 2016 (act. IIC 16 - 17). An diesem Tag hat der Beschwerdeführer einzig ein Arztzeugnis abgegeben, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 1. April 2014 bis zum 18. Februar 2016 ausgewiesen wurde (act. IIC 18). Es ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer von seinem RAV- Personalberater vom 1. April 2016 bis zum Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit am 11. April 2016 von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden worden ist. Von weiteren Beweismassnahmen ist nicht zu erwarten, dass zusätzliche Erkenntnisse resultieren, weshalb davon abgesehen werden kann. Die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der relativ kurzen Zeit vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit vom 1. bis zum 11. April 2016 lässt sich somit nicht beanstanden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer grundsätzlich durchaus auch während seines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 9 teilstationären Aufenthaltes in der Tagesklinik der Psychiatrischen Dienste C.________ (vgl. act. IIB 8) – und damit auch bereits während der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1. April 2016 – in der Lage war, Arbeitsbemühungen zu unternehmen. 3.2 In der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 19. April 2016 hatte der Beschwerdeführer mit seinem Personalberater vereinbart, dass er pro Monat acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse (act. IIC 16 - 17). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache vom 20. Juni 2016 (act. II 5) geltend, bei diesem Erstberatungsgespräch sei vereinbart worden, dass für den Rest des Monats April lediglich vier Arbeitsbemühungen ausreichend seien. Im Schreiben vom 22. Juni 2016 (act. IIB 12 - 13) an die Ombudsstelle AVIG des Beschwerdegegners hielt er sogar fest, dass für diese Zeit lediglich zwei bis drei Bemühungen als ausreichend vereinbart worden seien. Vom zuständigen Personalberater wurde denn im E-Mail vom 4. Mai 2016 (act. IIC 57) auch bestätigt, dass anlässlich dieses Erstgesprächs mündlich zwei bis drei Bemühungen abgemacht worden seien. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann letzten Endes jedoch offen gelassen werden, welche Anzahl an Arbeitsbemühungen vom Beschwerdeführer für die verbleibende Zeit vom 11. bis zum 30. April 2016 tatsächlich vereinbart worden ist. Mit Postaufgabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Nachweisformular ein (act. IIC 60), auf welchem sechs Arbeitsbemühungen aufgeführt waren, welche gemäss den Angaben auf dem Formular allesamt am 3. und 4. Mai 2016 getätigt worden seien. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2016 Gelegenheit erhalten hatte, bis zum 21. Mai 2016 entschuldbare Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 darzulegen (act. IIC 70), führte dieser im Mail vom 17. Mai 2016 (act. IIC 72) aus, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat Mai an diesem Tag per A-Post zugeschickt habe. Die Anfang Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen hätten hingegen den Monat April 2016 betroffen. Nicht ausgeführt hat der Beschwerdeführer jedoch, an welchen Tagen diese angeblich bereits im April getätigten Arbeitsbemühungen tatsächlich erfolgt sein sollen. Er machte lediglich geltend, er habe im Anschluss an den Erhalt des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 10 Schreibens vom 11. Mai 2016 (act. IIC 70) mit seinem Personalberater gesprochen und diesem erklärt, dass er die im April 2016 getätigten und am 4. Mai 2016 eingereichten Arbeitsbemühungen irrtümlicherweise auf den 3. und 4. Mai 2016 datiert habe, worauf ihm der Personalberater bestätigt habe, dies sei für ihn so in Ordnung (act. IIB 12 - 13). Der Leiter des zuständigen RAV führte in einer E-Mail vom 30. Juni 2016 (act. IIB 11) aus, dass gemäss der Aussage des zuständigen Beraters nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser mit dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Telefongespräch geführt und ihm die mündliche Bestätigung gegeben habe, dass alles in Ordnung sei. Ob eine entsprechende mündliche Bestätigung gegeben wurde oder ob es sich um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handelt, kann schlussendlich offen bleiben. Denn in den Akten finden sich vier E-Mails, mit welchen sich der Beschwerdeführer beim F.________ act. IIC 61 - 62), bei der G.________ AG (act. IIC 66), beim H.________ (act. IIC 71) und bei der I.________ (act. IIC 79 - 80) beworben hat. Dabei handelt es sich um vier der sechs Bewerbungen, welche auf dem Nachweisformular vom 4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführt sind und von welchen der Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht hat, dass er diese bereits im April 2016 getätigt habe. Aus den Kopfzeilen dieser E-Mails ist indessen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer deren drei am 4. Mai 2016 (act. IIC 61 - 62, act. IIC 66, und act. IIC 71) und die vierte am 6. Mai 2016 (act. IIC 79 - 80) – und nicht wie behauptet bereits im April – verschickt hat. Damit ist erstellt, dass diese vier Arbeitsbemühungen nicht in der hier zur Diskussion stehenden Kontrollperiode April 2016, sondern erst in der darauffolgenden Kontrollperiode Mai 2016 erfolgt sind, wie es der Beschwerdeführer ursprünglich deklariert hatte. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann hingegen nicht ermittelt werden, in welchem Zeitpunkt die zwei weiteren auf dem Nachweisformular vom 4. Mai 2016 (act. IIC 60) aufgeführten Bewerbungen gemacht wurden. Diese beiden Bewerbungen finden sich in den vorliegenden Akten nicht und sie wurden vom Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu den Akten gereicht. In Anbetracht der ursprünglichen Angaben des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 11 Beschwerdeführers auf dem Nachweisformular und der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach den sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ ein höheres Gewicht beizumessen ist als später vorgebrachten Einwänden (vgl. E. 2.5 vorstehend), ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Zwar ist es möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zwei Arbeitsbemühungen entgegen den Angaben auf dem Nachweisblatt tatsächlich bereits im April erfolgt sind. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222) und es ist davon auszugehen, dass er in der Kontrollperiode April 2016 keine Bewerbungen nachzuweisen vermag. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sieben Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV; bis 31. März 2011 Art. 45 Abs. 2 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 12 chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 4.2.1 Die verfügte Einstelldauer wegen fehlenden Arbeitsbemühungen vor Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit von einem Tag liegt im untersten Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Der Beschwerdegegner hat sich zunächst an dem vom seco herausgegebenen "Einstellraster" (vgl. AVIG-Praxis ALE, D72 Ziff. 1.A) orientiert, danach aber die Sanktion in Anbetracht der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum 1. April 2016 (vgl. E. 3.1 vorstehend) auf einen Tag reduziert und damit den Gesamtumständen angemessen Rechnung getragen. Ein triftiger Grund für ein richterliches Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung ist hier nicht gegeben, weshalb die verfügte Einstelldauer von einem Tag zu bestätigen ist. 4.2.2 Der Beschwerdegegner hat vorliegend bezüglich der fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode April 2016 ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich angenommen und hierfür eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen verfügt. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles – insbesondere mit Blick darauf, dass sich der Beschwerdeführer erst am 11. April 2016 angemeldet hat und die Kontrollperiode deshalb nur vom 11. bis zum 30. April 2016 gedauert hat – nicht zu beanstanden. Es besteht auch diesbezüglich keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung von insgesamt acht Tagen nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 13 schwerde vom 9. September 2016 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2016) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2017, ALV/16/805, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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