200 16 801 EL MAW/REL/STL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. März 2017 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab Juni 2007 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 23). Anlässlich der periodischen Revision gab die Versicherte im Anmeldeformular vom 12. Februar 2016 an, sie besitze eine Liegenschaft mit einem Eigenmietwert von Fr. 6'590.--, welche sie selber bewohne (act. II 209). Im Schreiben vom 13. März 2016 gab die Versicherte bekannt, dass sie diese Liegenschaft per 1. April 2016 veräussern und sie ab dann zusammen mit dem neuen Eigentümer als Mieterin bewohnen werde (act. II 245). Am 9. Mai 2016 verfügte die AKB den Anspruch auf EL in der Höhe von Fr. 175.-- ab 1. Juni 2016 bis auf weiteres. Die hiergegen am 8. Juni 2016 (act. II 272) erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (act. II 275) ab. B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. September 2016 - vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (act. II 275) sei aufzuheben und ihr seien rückwirkend ab 1. April 2016 EL in der Höhe von Fr. 1'310.35 pro Monat auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Haus an ihren Partner habe verkaufen müssen und diesem einen monatlichen Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 1'500.-- bezahlen müsse. Ausserdem sei nicht verständlich, weshalb ein Zins von Fr. 11.-- von einem nicht vorhandenen Sparguthaben als Einnahme angerechnet werde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 3 Mit Replik vom 14. November 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und zog das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ zurück. In der Duplik vom 11. Januar 2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (act. II 275). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von EL ab dem 1. April 2016 und dabei insbesondere die Höhe der anrechenbaren Mietkosten und Zinsen aus Sparguthaben. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, zumal hier aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen – unbestrittenen – Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 4 1.3 Umstritten sind die EL für das Jahr 2016 ab dem Monat Juni sowie rückwirkend für die Monate April und Mai. Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann, ist der EL somit für neun Monate umstritten. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-- daher offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 5 die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). 2.3 Die Mietzinsausgaben dürfen bei alleinstehenden Personen höchstens Fr. 13'200.-- im Jahr betragen (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3.1 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen EL ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich mehrere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16). Von der Aufteilung zu gleichen Teilen ist etwa dann abzuweichen, wenn eine Person den grössten Teil der Wohnung belegt, oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtlichen oder moralischen Pflicht beruht, wobei letzteres auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung Anlass geben kann (BGE 130 V 263 E. 5.3 S. 268, 127 V 10 E. 2b S. 12 und E. 6c S. 17 f.; Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Rz. 3231.03 f.). 2.3.2 Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Miet-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 6 zins vereinbart wurde oder bezahlt wird, oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, dann ist vom Mietwert der Wohnung (vgl. Rz 3433.02 WEL) zuzüglich Nebenkostenpauschale in der Höhe von Fr. 1'680.-- (vgl. Rz 3236.02 WEL) auszugehen und diese Summe zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. Rz. 3231.05 WEL). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ihrem Partner per 1. April 2016 ihr Haus für Fr. 247'056.80 verkaufte und seither als dessen Mieterin im selben Haus wohnt. Der Partner wohnte vor und nach dem Verkauf des Hauses ebenfalls dort. Der mit Mietvertrag vom 13. März 2016 vereinbarte Mietzins beträgt Fr. 1'500.-inklusive Nebenkosten von Fr. 600.-- (act. II 244, 246, 270, 272). Zu prüfen ist, welcher Mietzins zuzüglich Nebenkosten bei der EL-Berechnung als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen ist. 3.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzins in der Höhe von jährlich Fr. 18'000.-- (inkl. Nebenkosten) in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin in der Anmeldung für EL deklarierten und in der Steuerveranlagungsverfügung festgehaltenen Eigenmietwertes von Fr. 6'590.-- (act. II 275, 209, Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [act. I] 10) als übersetzt angesehen und ihn daher nicht anerkannt. Sie hat demgegenüber auf den Eigenmietwert der Liegenschaft von Fr. 6'590.-- samt Nebenkostenpauschale im Betrag von Fr. 1'680.-- abgestellt und diesen Betrag je hälftig der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner angerechnet, womit als Mietausgaben jeweils Fr. 4'135.-- (Fr. 8'270.-- / 2) resultierten (act. II 247). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen in der Beschwerde vor, dass ihr ein Mietzins von Fr. 18'000.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet werden solle, da dieser effektiv geschuldet und nicht übersetzt sei. Sie verweist hierzu auf die Aufstellung in ihrer Einsprache vom 8. Juni 2016 (act. II 272, 270), aus welcher hervorgehe, dass die Mietzinskalkulation nicht auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhe und ihr Partner keinen übersetzten Ertrag aus der Mietsache erzielen würde. Ausserdem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 7 zeige die Tatsache, dass sie am 15. August 2016 durch ihren Partner gemahnt worden sei (act. I 14), dass dieser auf seiner Mietzinsforderung bestehe. 3.1.3 Angesichts des in der Steuerveranlagungsverfügung festgehaltenen Eigenmietwerts von Fr. 6'590.-- ist der vertraglich vereinbarte Mietzins von Fr. 1'500.-- inklusive Nebenkosten pro Monat, das heisst jährlich Fr. 18'000.-- beziehungsweise Fr. 36'000.-- (für beide Hausbewohner), klar übersetzt. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Es ist insbesondere unerheblich, ob der Partner der Beschwerdeführerin zuvor mit Geldzahlungen ausgeholfen hat oder welche genauen Vertragsinhalte im Kaufvertrag (AB 246) vereinbart wurden. Wenn bestimmt werden soll, ob ein vertraglich vereinbarter Mietzins für die anrechenbaren Mietausgaben bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden soll, ist es nicht relevant, ob allfällige dem vereinbarten Mietzins zugrundeliegenden Vereinbarungen nach zivilrechtlichen Massstäben rechtmässig sind. Viel mehr gilt es zu vermeiden, dass über den vertraglich vereinbarten Mietzins indirekt der Mietanteil einer nicht EL-berechtigten Person durch die EL mitfinanziert wird (vgl. E. 2.3.1 hiervor und Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 16. Februar 2005, P 75/02, E. 4 und 5.2.1). Schliesslich zeigt die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen selbst, dass der Mietzins klarerweise übersetzt ist: Zur Aufforderung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2016 dazu Stellung zunehmen, dass sie die Liegenschaft im Jahr 2009 zu einem Preis von Fr. 270'000.-- erworben und im Jahr 2016 zu einem tieferen Preis von Fr. 247'056.70 weiterveräussert hat, führt sie aus, das Haus sei fast fünfzig Jahre alt und es seien in der Zwischenzeit praktisch keine Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden. Die Liegenschaft sei vom Betreibungsamt bloss auf den Wert von Fr. 100'000.-geschätzt worden. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gelten gemachten sehr tiefen Werts der Liegenschaft, ist ein Mietzins von jährlich Fr. 36'000.-- somit klar übersetzt. 3.1.4 Ob der vertraglich vereinbarte Mietzins gemäss der Aufstellung vom 8. Juni 2016 (act. II 272, 270) im Detail gerechtfertigt ist, muss nicht weiter geprüft werden, da der Mietzins nach dem Ausgeführten offensichtlich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 8 übersetzt ist. Aus demselben Grund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Mietzins effektiv zahlen muss. Es ist daher rechtmässig, dass die Beschwerdegegnerin nicht den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Partner vereinbarten Zins, sondern die Hälfte des Eigenmietwerts und der Nebenkostenpauschale als Mietkosten angerechnet hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.2 Ob gemäss dem Vorbringen in der Beschwerde die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einem Zins von Fr. 11.-- für ein Sparguthaben von Fr. 8'174.-- ausgegangen ist, kann offen bleiben. Auch wenn der Zins von Fr. 11.-- nicht zu den Einnahmen gezählt würde, wäre der ermittelte Fehlbetrag immer noch unterhalb des Minimalbetrags von Fr. 175.-- gemäss Art. 26 ELV und die Beschwerdeführerin hätte daher auch keinen höheren Anspruch auf EL, wenn ihr in diesem Punkt Recht gegeben würde. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 (act. II 275) als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG). Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der soeben zitierten Rechtsprechung kann auf das Erheben von Verfahrenskosten vorliegend gerade noch verzichtet werden,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2017, EL/16/801, Seite 9 obwohl die Beschwerdeführung nahe an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung liegt. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs vom 31. Mai 2016 (in den Gerichtsakten) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.