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Bern Verwaltungsgericht 24.11.2016 200 2016 778

24 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,945 parole·~10 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996)

Testo integrale

200 16 778 ALV ACT/SCC/JOK/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (331807996)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Oktober 2013 bis am 29. Februar 2016 bei der B.________ in ... als ... angestellt (Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. IIB] 59 und 58). Am 24. Februar 2016 (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 11) meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Bei dieser Gelegenheit wurde sie aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung beim RAV bis am 29. Februar 2016 (act. IIA 13) einzureichen. Am 7. März 2016 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung (act. IIB 29) an. Gleichentags wurde sie daran erinnert (act. IIA 14), die Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung bis zum 17. März 2016 nachzureichen oder deren Fehlen zu begründen und wurde auf die Folgen im Falle einer Unterlassung aufmerksam gemacht. Mit Verfügung vom 22. März 2016 (act. IIA 22) stellte das RAV die Versicherte für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung ein. Hiergegen erhob sie Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 2), welche das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) abwies. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. August 2016 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. auf die Einstellung sei zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2015 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid des beco vom 3. August 2016 (act. II 8). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im März 2016 zu Recht erfolgt ist (act. IIB 16 Ziff. 2). Entgegen der in der Beschwerde allenfalls getroffenen Annahme ist nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 1.3 Bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen (act. II 8) liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 20'000.--,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 4 weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 5 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Die Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses erfolgte Anfang Dezember 2015 (act. IIA 3 f.). Damit musste die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt wissen, dass sie ab März 2016 arbeitslos sein werde und sie hatte in der Folge ab Anfang Dezember 2015 Stellen zu suchen. Eine entsprechende Pflicht besteht bereits vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und bedarf keiner besonderen Aufklärung durch die Verwaltung (E. 2.2 hiervor); ein derartiges Verhalten ist denn auch selbstverständlich. In der Einsprache bringt die Beschwerdeführerin im Übrigen folgerichtig vor, sie hätte Stellen gesucht (act. II 2)  ob dies der Fall gewesen ist und ob allfällige Bemühungen zu berücksichtigen sind, ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit Schreiben vom 7. März 2016 hat das RAV die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 17. März 2016 die Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu belegen; später eingereichte Bemühungen würden nicht mehr berücksichtigt (act. IIA 14). Es ist erstellt, dass der entsprechende Nachweis der Arbeitsbemühungen nicht fristgemäss beim RAV eingetroffen ist; es wird denn auch nichts anderes vorgebracht. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde jedoch geltend, sie sei in der Zeit, in welcher sie die Bemühungen hätte einreichen sollen (also im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 6 März 2016; act. IIA 14), unter "psychischem Druck" gestanden, d.h. sie beruft sich auf einen Entschuldigungsgrund (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Ein derartiger Grund ist jedoch in keiner Art und Weise erstellt; med. pract. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, führt in ihrem Formularbericht vom 22. März 2016 vielmehr explizit aus, es bestünde eine volle Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf an einem neuen Arbeitsort, während sie allein für etwa zwei Wochen im November / Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. IIB 18 Ziff. 4 f.). Anzufügen bleibt, dass eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres bedeutet, es bestünde auch keine Fähigkeit, Stellen zu suchen, abgesehen davon, dass allein mit einem ärztlichen Attest kein Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit erstellt ist. Da die Arbeitsbemühungen für die Zeit vor der erneuten Arbeitslosigkeit verspätet eingereicht worden sind und auch kein Entschuldigungsgrund besteht, sind sie in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu berücksichtigen (vgl. BVR 2014 S. 481 sowie E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin wird damit so gestellt, wie wenn sie die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn sie dies getan haben sollte); es kann offen bleiben, ob die in der Einsprache erwähnten Bemühungen (act. II 2) überhaupt genügend wären. In der Folge ist die Beschwerdeführerin wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 13 Einstelltagen: 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 7 Im Rahmen der Einstellung kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). 4.2 Zur Festlegung der Einstelldauer stützt sich die Verwaltung auf das vom SECO herausgegebene  die Gerichte nicht bindende (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4 S. 368)  "Einstellraster" (AVIG-Praxis ALE Rz. D72; abrufbar unter: www.koordination.ch) Gemäss Ziff. 1B2 dieser Verwaltungsweisung beträgt die Einstelldauer bei nicht erfolgten Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist von zwei Monaten acht bis zwölf Tage. Unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist erfolgten auch die gegenseitigen Kündigungen am 7. resp. 8. Dezember 2015 per Ende Februar 2016 (act. IIB 58 und 55). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Einstellung von 13 Tagen verfügt. Gestützt auf das Einstellraster kann bei einer zweimonatigen Kündigungsfrist die Einstellung jedoch höchstens im Umfang von zwölf Tagen erfolgen, womit vorliegend das Einstellmass um einen Tag überschritten wurde. Zur Begründung führt der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid aus (act. II 6), dass die Sanktion der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen entspreche und im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Versicherten nicht zu beanstanden sei. Diese generelle Begründung ist für ein Überschreiten des Einstellmasses nicht ausreichend; der Beschwerdegegner muss genauer vorbringen, weshalb er hier ein Abweichen vom Raster vorgesehen hat. Die Sache ist wegen des damit verbundenen Ermessens an den Beschwerdegegner zur Einreichung einer Begründung resp. zur erneuten Festlegung der Einstelldauer zurückzuweisen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. August 2016 (act. II 8) aufzuheben. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 8 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 3. August 2016 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, ALV/16/778, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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