Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 24.11.2016 200 2016 765

24 novembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·1,263 parole·~6 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016

Testo integrale

200 16 765 AHV SCI/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 2 Sachverhalt: A. Im November 2014 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ als angeschlossenem Arbeitgeber (Arbeitgeber bzw. Beschwerdeführer) das Formular „Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen“ für die Abrechnungsperiode Januar bis Dezember 2014 mit Frist zur Einreichung bis 30. Januar 2015 zu (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 11). Am 13. Februar 2015 (AB 10) machte die AKB erstmals auf die noch ausstehende Lohnbescheinigung aufmerksam und wies darauf hin, dass diese auch dann zurückzusenden sei, wenn für die entsprechende Zeit keine Löhne ausbezahlt worden seien, diesfalls mit dem Vermerk „keine Löhne“. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 (AB 9) gewährte sie eine weitere Frist und stellte für den Fall deren ungenutzten Verstreichenlassens die ermessensweise Veranlagung der geschuldeten Beiträge bzw. deren kostenpflichtige Feststellung durch das Revisionsorgan vorbehältlich einer Ordnungsbusse oder Strafanzeige in Aussicht. Schliesslich verfügte die AKB am 1. September 2015 (AB 6) wegen ausstehender Abrechnung der Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode von Januar bis Dezember 2014 eine Ordnungsbusse von Fr. 200.--, woraufhin der Arbeitgeber am 7. September 2015 die ausgefüllte Lohnbescheinigung einreichte (AB 5). Die gegen die ergangene Verfügung erhobene Einsprache (AB 3) wies die AKB mit Entscheid vom 19. Juli 2016 ab (AB 1). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. August 2016 (Weiterleitung der AKB vom 30. August 2016) bzw. mit verbesserter Eingabe vom 20. September 2016 (vgl. die prozessleitende Verfügung vom 31. August 2016) Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der ergangenen Bussenverfügung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 19. Juli 2016 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist die auf der Verfügung vom 1. September 2015 (AB 6) basierende, mit dem hier angefochtenem Einspracheentscheid bestätigte Ordnungsbusse von Fr. 200.--. 1.3 Da der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) enthalten die Abrechnungen der Arbeitgeber die nötigen Angaben für die Verbuchung der Beiträge und für die Eintragung in die individuellen Konten (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Abs. 2). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Werden die Beiträge nach Art. 35 Abs. 3 AHVV entrichtet, so entspricht die Abrechnungsperiode der Zahlungsperiode (Abs. 3). 2.2 Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 oder Art. 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1‘000.-- belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5‘000.-- ausgesprochen werden (Art. 91 Abs. 1 AHVG). 3. 3.1 Unstrittig war (und ist) der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeber angeschlossen. Er war am 22. November 2014 zur Einreichung der Lohnbescheinigung für die Abrechnungsperiode 2014 bis 30. Januar 2015 aufgerufen worden (AB 11). Nachdem die entsprechende Meldung unbestrittenermassen nicht eingereicht worden war, wurde er mit „Einladung“ vom 13. Februar 2015 (AB 10) erneut um Einreichung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 5 gebeten. Mit gebührenpflichtiger Mahnung vom 9. März 2015 (AB 9) wurde eine letzte Frist bis zum 23. März 2015 gesetzt. Die Zustellung dieser Aufforderungsschreiben wird nicht bestritten, machte der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren doch lediglich geltend, dass die Post auch mal liegen bleibe (AB 3). Aufgrund der Akten besteht denn auch kein Anlass, von einer fehlenden Zustellung auszugehen. 3.2 Um der Ausgleichskasse die Kontrolle der korrekten Beitragsermittlung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach Art. 36 AHVV (vgl. E. 2.1 hiervor) verpflichtet, die zur Bemessung der Beiträge notwendigen Angaben einzureichen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1305 N. 358). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die verlangte Lohnbescheinigung erst am 7. September 2015 (AB 5) und somit nach Erlass der Bussenverfügung vom 1. September 2015 (AB 6) eingereicht hat. Damit ist die ergangene Bussenverfügung nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer dabei gemäss eigener Aussage nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. Beschwerde), ändert nichts am Ergebnis, kann eine Ordnungsbusse doch bereits bei – wie vorliegend zumindest – fahrlässigem Handeln ausgesprochen werden (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 9013). Ebenfalls nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer angibt, nie Arbeitnehmer beschäftigt zu haben und dies auch in Zukunft nicht zu machen (AB 3, 5). Diese Tatsache entbindet ihn nicht von der pflichtgemässen periodischen Einreichung der entsprechenden Unterlagen. Schliesslich führt auch die beschwerdeweise pauschal geltend gemachte schwierige gesundheitliche Situation zu keiner anderen Beurteilung. Es wird denn auch nicht vorgebracht, die umstrittene Lohnbescheinigung habe während der langen zur Verfügung stehenden Zeit aus medizinischen Gründen nicht eingereicht werden können. In masslicher Hinsicht liegt die Bussenfestlegung mit Fr. 200.-- im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 91 Abs. 1 AHVG. Es besteht keine Veranlassung, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2016, AHV/16/765, Seite 6 3.3 Nach dem Dargelegten ist die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2016 (AB 1) erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 765 — Bern Verwaltungsgericht 24.11.2016 200 2016 765 — Swissrulings