200 16 750 EL SCI/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. März 2017 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) absolviert vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2017 eine Lehre als ... (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB] bzw. Beschwerdegegnerin, act. II 16). Am 8. Mai 2015 verfügte die IV-Stelle Bern (IVB) für sie eine Kinderrente zur IV-Rente des Vaters (Akten der AKB, act. IIA 1 f.), nachdem die Versicherte bereits am 4. April 2015 Antrag auf Auszahlung der IV- Kinderrente auf ihr Postkonto gestellt hatte (Akten der AKB, act. IIB unpaginiert). Die Versicherte meldete sich am 23. Februar 2016 bei der AKB zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 sprach ihr die AKB ab dem 1. Februar 2016 EL zu (act. II 31). Die Versicherte erhob hiergegen am 6. Juli 2016 (Postaufgabe 8. Juli 2016) Einsprache (act. II 44) und beantragte EL ab Mai 2015 bzw. rückwirkend ab 2013. Mit Entscheid vom 28. Juli 2016 wies die AKB die Einsprache ab (act. II 45). B. Die Versicherte erhob „erneute Einsprache“ (Poststempel: 16. August 2016) bei der AKB. Die Eingabe wurde von der AKB an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, ihr sei EL rückwirkend ab 2013 zuzusprechen. Weiter beantragt sie, es sei die Berechnung der EL zu korrigieren, da ihr seit Februar 2016 keine Kinderzulagen mehr ausbezahlt würden. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 beantragt die AKB die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn, als ab 1. Februar 2016 und ab 1. Juli 2016 die Kinderzulagen aus der Berechnung zu löschen seien. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 3 Auf Aufforderung des Instruktionsrichters nahm die AKB am 9. November 2016 ergänzend Stellung. In der Stellungnahme vom 24. November 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zum Wohnsitzwechsel. Die AKB reichte am 14. Dezember 2016 die gerichtlich verlangten Unterlagen zur Rentenanmeldung und der Sozialdienst der Stadt Bern am 2. Februar 2017 die Akten die Beschwerdeführerin betreffend ein. Hiervon wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2017 in Kenntnis gesetzt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 (act. II 45), mit welcher die AKB die Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Juni 2016 betreffend Zusprechung von EL vom 1. Februar 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 4 bis Ende Juli 2016 (act. II 31) abwies. Keine Einsprache erhoben hat die Beschwerdeführerin gegen die den Anspruch ab August 2016 festlegende Verfügung vom 13. Juli 2016 (act. II 41). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist der Anspruch auf EL ab dem 1. August 2016 nicht Teil des Anfechtungsobjektes (vgl. auch E. 4.3 hiernach). Streitig sind die Berechnung der EL, insbesondere die Aufrechnung von Kinderzulagen als Einnahmen, und der Beginn des Anspruchs. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 5 Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3. 3.1 Umstritten ist vorab, ob die Beschwerdeführerin vor dem 1. Februar 2016 Anspruch auf EL hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe keine Kenntnis von einem früheren Anspruch auf EL gehabt und deshalb habe sie die sechsmonatige Anmeldefrist verpasst (Beschwerde). Sie habe die Verfügung der IVB vom 8. Mai 2015 nicht zur Kenntnis genommen, da sie seit dem 14. März 2015 nicht mehr an der ..., ..., wohnhaft gewesen sei und den Kontakt zum Vater abgebrochen habe. Sie habe deshalb nicht gewusst, dass sie sich für den Bezug von EL hätte anmelden können (Einsprache vom 6. Juli 2016 [act. II 44]; Eingabe vom 24. November 2016). Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, dass der Anspruch auf EL ab dem 1. Februar 2016 besteht, da die Anmeldung zum Bezug am 25. Februar 2016 erfolgte (Beschwerdeantwort S. 2). Die Verfügung vom 8. Mai 2015 sei der Beschwerdeführerin an die damals gültige Adresse per Post versendet worden. Auch aufgrund der Überweisung auf ihr Postkonto habe die Beschwerdeführerin zudem Kenntnis vom Anspruch auf eine IV-Kinderrente gehabt. Aufgrund der verspäteten Anmeldung habe sie keinen Anspruch auf EL vor dem 1. Februar 2016 (Eingabe vom 9. November 2016). 3.2 Es ist erstellt, dass sich der Vater der Beschwerdeführerin im März 2013 bei der IVB zum Bezug von Leistungen angemeldet hat und ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2015 (act. IIA 1) eine IV-Rente zugesprochen wurde. Damit besteht auch ein Anspruch auf IV-Kinderrenten (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG), was der Mutter der Beschwerdeführerin am 26. März 2015 mitgeteilt worden war (act. IIB unpaginiert). Darauf stellte die mündige Beschwerdeführerin am 4. April 2015 mit Wohnadresse ..., ..., einen Antrag auf Auszah-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 6 lung der IV-Kinderrente auf ihr persönliches Postkonto (act. IIB unpaginiert). Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin – adressiert an die von ihr genannte Adresse – der Anspruch auf die Kinderrente verfügt (act. IIA 2). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz vom 26. September 2014 (Zuzug von ...) bis 1. Juni 2015 (Wegzug nach ...) an der ..., ..., hatte (act. IIA 4). 3.3 Die am 8. Mai 2015 verfügte IV-Kinderrente steht grundsätzlich dem Vater der Beschwerdeführerin zu, wird doch die Kinderrente mit der Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (vgl. Art. 35 Abs. 4 IVG Satz 1). Wenn die IVB am 8. Mai 2015 gleichzeitig zur Hauptrente die Kinderrente und die Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin verfügte, so bedingt dies ein vorgängiges Gesuch der Beschwerdeführerin, welches die damals mündige Beschwerdeführerin am 4. April 2015 auch gestellt hatte. Mit der Verfügung vom 8. Mai 2015 an die Beschwerdeführerin folgte die IVB dem Gesuch. Vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an entfaltete die Verfügung ihre Rechtswirkungen, dabei ist unerheblich, ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht (vgl. BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). Es bestehen keine Zweifel und es wurde auch nicht bestritten, dass die Verfügung an die damalige Wohnsitzadresse an der ..., ..., zugestellt wurde. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin angibt, dort nicht mehr wohnhaft gewesen zu sein und keinen Kontakt zu ihrem Vater gehabt zu haben. Nach dem Antrag auf Überweisung der IV-Kinderrente auf ihr Postkonto am 4. April 2016 (act. IIB unpaginiert) erfolgte auch keine Meldung einer allfälligen Adressänderung durch die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Laut Akten war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Mai 2015 an der ..., ..., gemeldet (Geres: act. IIA 4; Steuerverwaltung des Kantons Bern NESKO, ZPV) und erst ab dem 1. Juni 2015 hat sie ihren Wohnsitz an eine neue Adresse, ..., ..., verlegt. Es kann hier letztlich offen bleiben, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zwischenumzug überhaupt stattgefunden hat; denn die Beschwerdeführerin nannte im Antrag auf Auszahlung der IV-Kinderrente vom 4. April 2015, d.h. zu einem Zeitpunkt als sie gemäss ihrem Einwand eigentlich bereits nicht mehr dort wohnhaft gewesen sein will, als Adresse „..., ...“. Damit sind
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 7 sämtliche Zustellungen an die der Beschwerdegegnerin mitgeteilte Adresse, die ihrem damals gültigen Wohnsitz entsprach, rechtsgültig erfolgt. Angesichts der Verfügungszustellung, der daraufhin folgenden Auszahlung und der widerspruchslosen Entgegennahme der IV-Kinderrente durch die Beschwerdeführerin selbst ist erstellt, dass sie ab Mai 2015 hinreichende Kenntnis über den massgeblichen Sachverhalt erlangt hatte. Die Beschwerdeführerin hätte sich innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Verfügung vom 8. Mai 2015 für die EL anmelden müssen; dies hat sie offensichtlich nicht getan, denn ihre Anmeldung erfolgte im Februar 2016 (act. II 1). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruchsbeginn für EL zu Recht auf den 1. Februar 2016 festgelegt und Art. 22 Abs. 1 ELV kommt nicht zum Tragen. Die Voraussetzung für eine rückwirkende Auszahlung von EL vor dem 1. Februar 2016 ist nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf EL vor dem 1. Februar 2016. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL- Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Erfüllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit Februar 2016 seien ihr keine Kinderzulagen mehr ausbezahlt worden; die Kinderzulagen seien jedoch als Einnahmen in der Berechnung der EL enthalten (Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 14. September 2016 aus, die Beschwerdeführerin erhalte keine Kinderzulagen mehr; sie beantragte in diesem Punkt Gutheissung der Beschwerde. Mit Eingabe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 8 vom 9. November 2016 bestätigte sie, dass weder die Mutter noch der Vater der Beschwerdeführerin Anspruch auf Kinderzulagen für die Beschwerdeführerin haben. Die Kinderzulagen seien deshalb aus der EL- Berechnung zu nehmen. Gestützt auf die gerichtlichen Beweismassnahmen, insbesondere die Auszüge aus dem TeleZas (act. IIA 5), ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin keine Kinderzulagen erhält. Diese können deshalb nicht als Einnahme in der Berechnung der EL von Februar 2016 bis Ende Juli 2016 (vgl. Verfügung vom 29. Juni 2016 [act. II 31]; Berechnung von Februar bis Juli 2016 [act. II 27, 28]) aufgerechnet werden. Die EL vom 1. Februar 2016 bis Ende Juli 2013 sind deshalb von der Beschwerdegegnerin neu zu berechnen unter Löschung der Kinderzulagen von jährlich Fr. 3‘480.-- als Einnahmen (act. II 27, 28). Dem gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich zu folgen. 4.3 Betreffend den EL-Anspruch ab dem 1. August 2016, welcher am 13. Juli 2016 verfügt wurde (act. II 41) und welcher auf einer Berechnung mit den Kinderzulagen beruht (act. II 38), ist eine gerichtliche Beurteilung hier nicht möglich (vgl. E. 1.2 hiervor). Die entsprechende Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Offen bleibt damit auch die Frage der Berechnung bzw. Korrektur des Mietzinses, da die Schwester erst nach der hier zu beurteilenden Periode bei der Beschwerdeführerin Wohnsitz genommen hat. 4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 28. Juli 2016 insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis Ende Juli 2016 Kinderzulagen als Einnahmen angerechnet wurden. Die Sache geht zur Neuberechnung des Anspruchs und Auszahlung an die Beschwerdegegnerin. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 9 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 28. Juli 2016 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Februar bis Ende Juli 2016 Kinderzulagen als Einnahmen angerechnet wurden. Die Sache geht zur Neuberechnung des Anspruchs und Auszahlung an die Beschwerdegegnerin. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2017, EL/16/750, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.