200 16 697 SH GRD/SCM//KNJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern -Mittelland vom 1. Juli 2016 (shbv 5/2016)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Sozialhilfebezüger bzw. Beschwerdeführer) wurde zusammen mit seiner Tochter von Mai 2013 bis Ende Juni 2016 von der Einwohnergemeinde C.________ (Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern -Mittelland [Vorinstanz] im Verfahren shbv 5/2016 [act. II] 41; Beschwerdebeilagen [act. I] 3). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 41 - 47) verpflichtete die Einwohnergemeinde den Sozialhilfebezüger zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 5'754.-- (Fr. 5'660.45 plus Zins von Fr. 93.55). Dabei wurde ausgeführt, indem er die Einnahmen aus der Saldierung eines nicht deklarierten Kontos von Fr. 727.45 und zwei Zuwendungen einer Privatperson in der Höhe von Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 3'000.-nicht gemeldet habe, habe er die Leistungen unrechtmässig bezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1 - 35) wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 1. Juli 2016 (act. II 91 - 103) insofern teilweise gutgeheissen, als sie die Rückerstattungspflicht bezüglich des Erlöses aus der Saldierung des Kontos verneinte und den zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 5'754.-- auf Fr. 5'012.-- (Fr. 4'933.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 79.--) reduzierte. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren zufolge fehlender rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten ab. Auch die übrigen Rügen der Beschwerde wurden abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Sozialhilfebezüger, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. August 2016 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 1, Abs. 2 des Entscheides (shbv 5/2016) der Frau Regierungsstatthalter-Stv. des Regierungsstatthalteramtes Bern - Mittelland vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 3 2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin / Gesuchsgegnerin vom 10. Dezember 2015 sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Ziff. 3, Abs. 2 des Entscheides (shbv 5/2016) der Frau Regierungsstatthalter-Stv. des Regierungsstatthalteramtes Bern - Mittelland vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben. 4. Der Beschwerdeführer / Gesuchsteller sei für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5. Dem Beschwerdeführer / Gesuchsteller sei zur Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnete als amtlicher Anwalt beizuordnen. – unter Kosten und Entschädigungsfolge – Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2016 auf das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassung. Mit Replik vom 9. September 2016 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen bisherigen Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 4 BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf der Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 41 - 47) basierende Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juli 2016 (act. II 91 - 103). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 5'012.--. Hingegen nicht zu prüfen ist das Vorliegen eines Härtefalls (Art. 43 Abs. 3 SHG, vgl. auch Eingabe der Vorinstanz vom 29. August 2016, in den Gerichtsakten), da mangels eines Gesuchs kein Anfechtungsobjekt vorliegt und ein Härtefall auch nicht geltend gemacht wurde. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn einer «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 5 sammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). 2.1.2 Der kantonalgesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Die Partei hat an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG), wobei für das Sozialhilferecht die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert wird (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG). Danach ist die betroffene Person verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen (VGE SH/2010/242 vom 21. Dezember 2010, E. 3.1). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden (BVR 2009 S. 225 E. 4). Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt. Den Mitwirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Aufklärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Tragweite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2 mit Hinweisen, 2009 S. 225 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 6 2.3 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.3.1 Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2 mit Hinweisen; VGE SH/2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.1, SH/2009/150 vom 18.8.2010, E. 2.1). Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war. 2.3.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit von Mai 2013 bis Ende Juni 2016 (act. II 41, act. I 3) wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hat. Des Weiteren steht fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Juli sowie am 25. August 2014 von einer priva-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 7 ten Person Geldbeträge in der Höhe von Fr. 2'000.-- bzw. von Fr. 3'000.-erhalten hat (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC] 395, act. II 41, 93 Ziff. III/1.1, act. II, Beilagenverzeichnis zum Schreiben vom 10. September 2015, Beilage 3, Beschwerde, S. 6 Art. 1 Rz. 5, S. 13 Art. 4 Rz. 17). Beschwerdeweise macht er geltend, es handle sich dabei um nicht anrechnungspflichtige Darlehen. Darlehen seien nicht als "freiwillige Leistungen Dritter" und somit nicht als Einnahme zu qualifizieren. Er ist der Ansicht, der Begriff "freiwillige Leistungen Dritter" bzw. "Zuwendung" umfasse nur Leistungen, die ohne eine gleichwertige Gegenleistung erbracht werden (S. 12 Art. 4 Rz. 16). Die Darlehen seien hingegen zurückzuerstatten und deshalb keine freiwilligen Leistungen Dritter. Ein unberechtigter Sozialhilfebezug habe daher nie stattgefunden (S. 13 Art. 4 Rz. 17). Weiter bringt er vor, dass selbst wenn die Darlehen freiwillige Leistungen eines Dritten darstellen würden, diese gemäss dem Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (Handbuch BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) kostenneutral im Budget anzurechnen wären, da es sich um Zuwendungen handle, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen würden. Er vertritt die Auffassung, Alleinerziehende hätten gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; abrufbar unter: www.skos.ch) Anspruch auf Urlaubsoder Erholungsaufenthalte. Die Auslagen für den zweiwöchigen Urlaub im Heimatland der Tochter wären daher als sozialrelevante Auslagen und nicht als anrechenbare Einnahmen zu werten (S. 14 - 15 Art. 5 Rz. 19 - 21). 3.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann jedoch aufgrund folgender Ausführungen nicht gefolgt werden: 3.2.1 Ein rückerstattungspflichtiger unrechtmässiger Bezug liegt unter anderem vor, wenn er unter Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten erfolgt (SKOS-Richtlinien, Ziff. E.3.2). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die erhaltenen Geldleistungen – selbst wenn es sich dabei um Darlehen gehandelt haben sollte – gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG deklarationspflichtige Einnahmen darstellen (vgl. auch GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 439). Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewesen, die Geldleistungen unaufgefordert und unverzüglich der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, was er jedoch unterlashttp://www.skos.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 8 sen hat. Dieses Versäumnis wird – anders als vor der Vorinstanz (vgl. act. II 17 Art. 2 Rz. 9, 97 Ziff. III/5.2,) – vorliegend nicht mehr bestritten. Mit diesem Verhalten bzw. Unterlassen hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt. 3.2.2 Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips werden zu den anrechenbaren Einnahmen grundsätzlich auch Leistungen Dritter gezählt, die ohne rechtliche Verpflichtungen erfolgen (freiwillige Leistungen Dritter). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen. Freiwillige Drittleistungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen sind i.d.R. dann nicht anzurechnen, wenn sich die Zuwendung in einem relativ bescheidenen Umfang bewegt (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und sie ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht wird. Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der Sozialhilfebezüger zur Folge haben, entsprechen hingegen nicht dem Zweck der Sozialhilfe und sind auf der Einnahmenseite anzurechnen. Eine deutliche Besserstellung bildet u.a. die Finanzierung von teuren Ferien (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Freiwillige Leistungen Dritter"). 3.2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören grundsätzlich auch Darlehen zu den Einkommen, die bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe miteinzubeziehen sind (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 17. August 2012, 8C_140/2012, E. 7.2.1 und vom 13. Oktober 2000, 2P.127/2000, E. 2; WIZENT, a.a.O, S. 438). Darlehen sind denn auch Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erfolgen und fallen somit unter den Begriff "freiwillige Leistungen Dritter". Demnach ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 hiervor) – vorliegend nicht von Relevanz, ob es sich bei der finanziellen Unterstützung um Geldschenkungen oder Kredite handelte, denn diese ist unter beiden Varianten als freiwillige Leistung Dritter zu qualifizieren. 3.2.4 Dem Argument, die Leistungen würden dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass sich die insgesamt erhaltene Summe von Fr. 5'000.-- eindeutig nicht mehr in einem relativ bescheidenen Umfang bewegt, denn diese stellt offensichtlich mehr als 20 %
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 9 des Grundbedarfs des Beschwerdeführers dar. Die Geldleistungen wurden gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 14 - 15 Art. 5 Rz. 20 - 21) zur Finanzierung von zwei Wochen … Ferien erbracht. … Ferien in der Höhe von Fr. 5'000.-- können nicht in guten Treuen als von der Sozialhilfe zu bezahlender Urlaubs- oder Erholungsaufenthalt (vgl. SKOS-Richtlinien, Ziff. C.1.6) eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Luxus, den sich der Beschwerdeführer geleistet hat, und der eine deutliche Besserstellung zur Folge hat. Bei den fraglichen Geldleistungen handelt es sich insofern nicht um Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen, sondern um solche, die bei der Bemessung der Unterstützung bei den Einnahmen anzurechnen sind (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die Geldleistungen von insgesamt Fr. 5'000.-- pflichtwidrig verschwiegen und dadurch unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen. Der Beschwerdeführer ist demnach grundsätzlich zur Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Höhe der Rückforderung von Fr. 5'012.-- (inkl. Zins) wird nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. 3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist der Rückerstattungsanspruch selbst dann nicht verjährt, wenn man wie der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Geldleistungen seien der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem 3. September 2014 bekannt gewesen (vgl. act. II 17 Art. 2 Rz. 9, 99 Ziff. III/9.3). Die Beschwerdegegnerin versandte die Rückerstattungsvereinbarung vom 29. Juli 2015 (act. IIC 452) innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist (Art. 45 Abs. 1 SHG). Diese stellt eine Einforderungshandlung im Sinne von Art. 45 Abs. 3 SHG dar und unterbrach somit die relative einjährige Verjährungsfrist von Art. 45 Abs. 1 SHG. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 (act. II 41 - 47) wurde sodann eine fünfjährige Frist ausgelöst (Art. 45 Abs. 2 SHG), welche vorliegend gewahrt ist. Der Rückerstattungsanspruch betrifft Sozialhilfeleistungen aus dem Jahre 2014, weshalb auch die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gewahrt ist (Art. 45 Abs. 1 SHG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 10 3.5 Soweit der Beschwerdeführer überdies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Beschwerde, S. 8 f. Art. 2 Rz. 8 - 10, S. 11 Art. 3 Rz. 14, S. 13 Art. 4 Rz. 18, S. 15 Art. 5 Rz. 21), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Begründungspflicht die Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandersetzen muss, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Inwiefern der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es wurde mit genügender Klarheit dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist. Weiter handelt es sich bei den Fragen, ob die Darlehen freiwillige Leistungen Dritter darstellen und ob deren Verwendungszweck mit dem Ziel der Sozialhilfe vereinbar ist, um die rechtliche Beurteilung der Streitigkeit und nicht um die Feststellung des Sachverhalts. Von einer unvollständigen Feststellung des Sachverhalts kann insofern nicht die Rede sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 3.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 1. Juli 2016 (act. II 91 - 103) die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 5'012.-- (inkl. Zins) zu Recht bejaht hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. Beschwerde, S. 16 ff. Art. 6). 4.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 11 nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 4.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten, welche die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen, verneint und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer fähig ist, sich im Verfahren zurechtzufinden (act. II 103 Ziff. IV/3.5). Dieser macht hingegen geltend, im Beschwerdeverfahren seien wesentliche Formvorschriften zu beachten und konkrete Rügen vorzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 12 bringen, was für einen Laien ohne anwaltliche Unterstützung nicht möglich sei. Die umfangreichen und detaillierten rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seien überdies ein Zeichen dafür, dass das Verfahren rechtliche Schwierigkeiten beinhalte (vgl. Beschwerde, S. 16 ff. Art. 6, Replik). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als sie festhält, die Prozessarmut sei zu bejahen und das Verfahren sei nicht als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. act. II 103 Ziff. IV/3.4). Zu beanstanden ist hingegen der Einwand, die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung sei nicht gegeben, denn – wie die Vorinstanz auch selbst einräumt (vgl. act. II 103 Ziff. IV/3.4) – die Frage zur Rückerstattungspflicht bezüglich des Erlöses aus den Kontosaldierungen war von einiger rechtlicher Komplexität. Dieser Rechtsfrage wäre der Beschwerdeführer als juristischer Laien auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters als sachlich geboten erscheint. Die Beschwerde erweist sich demnach in diesem Punkt als begründet. 4.4 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3, Abs. 2 des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2016 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren shbv 5/2016 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Die Akten sind zur Festlegung und Ausrichtung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ nach Massgabe des auf 85 % festgesetzten Unterliegens (vgl. act. II 101 Ziff. IV/2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ergibt sich hinsichtlich der Kostenliquidation was folgt: 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Für ein die Verfahrenskosten betreffendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht kein Rechtsschutzinteresse und auf das Gesuch kann insoweit nicht eingetreten werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 13 5.2 5.2.1 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; MER- KLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 12). Das Obsiegen bzw. das Unterliegen richtet sich nach Massgabe der in den Rechtsschriften gestellten Anträge. Bei einem teilweisen Obsiegen hat die anwaltlich vertretene Partei nur nach Massgabe ihres Obsiegens einen Ersatzanspruch für ihren Parteiaufwand (Parteikostenbeitrag). Nur teilweise obsiegt namentlich, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt (vgl. MERKLI/ AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 2 und 14). 5.2.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens in einem Nebenpunkt hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die anwaltliche Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt und pauschal Fr. 500.-zu bezahlen. 5.3 Soweit im Umfang des Obsiegens nicht gegenstandslos geworden, bleibt schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu prüfen. Dieses beurteilt sich unter denselben rechtlichen Voraussetzungen wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch bezüglich der Argumente des Beschwerdeführers kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.3 hiervor). 5.3.1 In der Hauptsache ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 5'012.-- streitig (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Interessen des Beschwerdeführers sind durch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2015 (act. II 41 - 47) bzw. die in Frage stehende Rückerstattung nicht derart schwerwiegend betroffen, dass die Beiordnung eines amtlichen Anwalts bereits von daher geboten wäre. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Entsprechendes vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 14 tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten die Beiordnung eines amtlichen Anwalts als notwendig erscheinen lassen. 5.3.2 Im vorliegenden Verfahren stellen sich – anders als im vorinstanzlichen Verfahren – weder komplizierte Rechtsfragen noch ist ein unübersichtlicher Sachverhalt zu beurteilen. Es mag zutreffen, dass die Ausführungen der Vorinstanz umfangreich und detailliert ausgefallen sind. Dies ist jedoch aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes und des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Bereich des Sozialhilferechts unumgänglich und noch kein Beleg dafür, dass ein Verfahren komplexe Rechtsfragen beinhaltet (vgl. auch Eingabe der Vorinstanz vom 29. August 2016, in den Gerichtsakten). Auch der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren Formvorschriften und eine Rügepflicht bestehen, lässt nicht darauf schliessen, dass es sich um ein rechtlich schwieriges Verfahren handelt, zumal diese Vorschriften für alle Beschwerdeführenden gleichermassen gelten und sie daher keine massgebenden Kriterien für die Beurteilung der rechtlichen Komplexität sein können. Des Weiteren waren in diesem Verfahren die rechtlichen Haupteinwände des Rechtsvertreters offensichtlich unbegründet. Wie die Vorinstanz zu Recht bereits ausführte (vgl. act. II 103 Ziff. IV/3.5), sind auch bezüglich des Sachverhalts keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar. Letztlich sind auch keine Gründe in der Person des Beschwerdeführers ersichtlich, die für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung sprechen würden. 5.3.3 Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung der Notwendigkeit gemäss Art. 111 Abs. 2 VRPG für die anwaltliche Verbeiständung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann auf eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist daher abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, SH/16/697, Seite 15 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids des Regierungsstatthalteramtes Bern - Mittelland vom 1. Juli 2016 aufgehoben und dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren shbv 5/2016 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt erteilt. Die Akten werden zur Festlegung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ nach Massgabe des auf 85 % festgesetzten Unterliegens sowie der gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids zu vergütenden Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________, Sozialamt - Regierungsstatthalteramt Bern -Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.