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Bern Verwaltungsgericht 20.09.2016 200 2016 683

20 settembre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,664 parole·~13 min·1

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juni 2016 (shbv 129/2015)

Testo integrale

200 16 683 SH KNB/FRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juni 2016 (shbv 129/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerdeführerin) wurde vom 1. März bis 30. November 2015 vom Sozialdienst Region B.________ der Einwohnergemeinde B.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) finanziell unterstützt. Am 1. Dezember 2015 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung aller bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 20‘0034.05 (richtig: Fr. 20‘034.05; Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz; act. II] 4 ff.). Zur Begründung führte die Gemeinde im Wesentlichen aus, dass die Sozialhilfebezügerin Sozialhilfe bei vorhandenem Vermögen bezogen habe. Inzwischen habe sie ihre Eigentumswohnung verkaufen können, womit Vermögenswerte realisiert worden seien (act. II 5). Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin am 22. Dezember 2015 Beschwerde beim RSA Bern-Mittelland (act. II 1 f.). Dieses lud die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung ein, bei welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. II 11 ff. ). Mit Entscheid vom 29. Juni 2016 wies das RSA Bern-Mittelland die Beschwerde ab und bestätigte damit den Rückforderungsbetrag von Fr. 20‘034.05 (act. II 19 ff.). B. Hiergegen erhob A.________ am 26. Juli 2016 Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. August 2016 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung. Mit Eingabe vom 19. August 2016 verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre Beschwerdeantwort bei der Vorinstanz vom 19. Januar 2016 sowie deren Entscheid vom 29. Juni 2016.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 (act. II 19 ff.), mit welchem die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2015 (act. II 4 ff.) bestätigt wurde. Das Verwaltungsgericht ist in der Sozialhilfe an die Parteibegehren gebunden. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 22. Dezember 2012 (act. II 1 f.) ausdrücklich damit einverstanden erklärt, den Betrag von Fr. 7‘297.50 für die Sozialhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 1. März bis 14. Juni 2015 bezogen hat (vor der Absolvierung des Integrationsprogramms, welches vom 15. Juni bis 30. November 2015 dauerte) zurückzuzahlen (act. II 1 f.). Insoweit ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2015 (act. II 4 ff.) unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen, woran auch andere, d.h. spätere Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Instruktionsverhandlung bei der Vorinstanz vom 7. März 2016 (act. II 12 ff.) nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hätte somit – nebst den vorab rückzahlbaren, in der Beschwerde vom 22. Dezember 2012 (act. II 1 f.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 4 anerkannten Fr. 7‘297.50 – einzig noch über die darüber hinaus zurückgeforderte Differenz von Fr. 12‘736.55 befinden dürfen. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Rechtskontrolle ist somit vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht über die gesamte ursprüngliche Rückforderung zu befinden hatte, sondern – auch hinsichtlich des Gesuchs um Erlass der Rückforderung wegen eines Härtefalles – einzig betreffend die Differenz. Streitgegenstand bildet damit einzig die Frage der Rückerstattung von Fr. 12‘736.55. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Rückforderung von Fr. 12‘736.55 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2. 2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Nach Art. 43 Abs. 2 lit. b SHG entsteht kein Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 40 Abs. 1 SHG, wenn die wirtschaftliche Hilfe während der Dauer der Teilnahme an einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 72 SHG bezogen worden ist, unter Ausnahme der Bevorschussung von Sozia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 5 lversicherungsleistungen, Stipendien, Familienzulagen und ähnlichen für den Unterhalt bestimmten Leistungen. 2.2 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilrückzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (VGE 2011/161 vom 22.3.2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1). 3. 3.1 Umstritten ist die Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 6 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 1. März bis 30. November 2015 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 20‘034.05 ausgerichtet hat (vgl. unpaginierte Akten der Beschwerdegegnerin [Vorakten], Klientinnenkonto). Vom 15. Juni bis 30. November 2015 nahm die Beschwerdeführerin an einem Integrationsprogramm nach Art. 72 SHG teil. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung am 1. Dezember 2015 verkauft hat (vgl. Vorakten, Register 6, Kaufvertrag vom 28. August 2015). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen und ihr sei zugesichert worden, dass sie für diese Zeit von der Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen entbunden sei. Weiter bringt sie vor, dass ihr nach dem Verkauf der Eigentumswohnung nicht Fr. 180‘000.-- geblieben seien. Die Beschwerdegegnerin habe wohl übersehen, dass Fr. 75‘000.-- in die Altersvorsorge zurückgeflossen seien. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin eine Kaufpreisberechnung des Notariats C.________ vom 1. Dezember 2015 ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), wonach der verbleibende Saldo abzüglich der Ablösung der Hypothek von Fr. 398‘907.85 sowie der Rückzahlung Vorbezug BVG in der Höhe von Fr. 75‘000.--, Fr. 131‘092.15 beträgt. Sie habe Schulden im Umfang von rund Fr. 84‘753.25, die sich über Jahre summiert hätten (vgl. act. I 3]. Bezüglich der Privatschulden reichte sie drei Darlehensverträge zu den Akten (act. I 4). Es sei ihr im Dezember 2015 ein Guthaben von Fr. 46‘246.75 verblieben. Jetzt im Juli 2016 verfüge sie noch über ein Barvermögen von ca. Fr. 13‘000.-- (Beschwerde S. 2 f.). 3.4 Da die Beschwerdeführerin ihre Eigentumswohnung per 1. Dezember 2015 zu einem Preis von Fr. 615‘000.-- verkauft hat und ihr dabei ein Betrag von Fr. 131‘092.15 verblieb (vgl. E. 3.2 hiervor), hat sie Vermögenswerte realisiert, die sie grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichten (Art. 40 Abs. 2 SHG; vgl. E. 2.1 hiervor). Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bevorschussend d.h. im Hinblick auf den Verkauf der Eigentumswohnung unterstützt hat, weshalb auch die während der Teilnahme an der Integrationsmassnahme bezogenen Sozialhilfegelder grundsätzlich zurückzuzahlen sind (Art. 43 Abs. 2 lit. b; vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 7 3.5 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Beschwerdeführerin vom Grundsatz her zur Rückerstattung der bezogenen und hier einzig noch streitigen Leistungen in der Höhe von Fr. 12‘736.55 verpflichtet ist. Es liegt offenkundig keine Verjährung des Rückerstattungsanspruchs vor (vgl. Art. 45 SHG; vgl. E. 2.3 hiervor).

4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungsgrund vorliegt, aufgrund dessen von einer Rückerstattung abzusehen ist. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28 [Vortrag 2010], S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2). 4.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten. Unter Billigkeitsaspekten ist unter anderem auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2011 S. 458 E. 7.5). 4.3 Zu den Bedingungen des Härtefalles ergibt sich das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 8 4.3.1 Zunächst liegt – weil die Beschwerdeführerin zur Zeit nicht durch die Sozialhilfe unterstützt wird – zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV vor. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Rückerstattung die Integration der Beschwerdeführerin gefährden würde (Art. 11c lit. b SHV). 4.3.2 Schliesslich stellt sich die Frage, ob es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückforderung festzuhalten (Art. 11c lit. d SHV). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einem Restbetrag von über Fr. 100‘000.-- aus, welcher der Beschwerdeführerin nach dem Verkauf der Eigentumswohnung – auch nach Abzug der privaten Schulden, welche raschmöglichst bzw. nach Verkauf der Wohnung rückzahlbar waren – im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides verblieben sei (act. II 22). Aufgrund der später eingereichten Akten ergibt sich allerdings, dass der rückzahlungspflichtige Vorbezug BVG in der Höhe von Fr. 75‘000.-- (act. I 2) von der Vorinstanz in ihrer Berechnung nicht berücksichtigt worden ist. Der der Beschwerdeführerin verbleibende Restbetrag verringert sich bei Berücksichtigung dieser Fr. 75‘000.-- auf rund Fr. 25‘000.--. Zwar ergibt sich im Vergleich zu den Ausführungen in der Beschwerde vom 26. Juli 2016, wonach ihr im Juli 2016 ein Barvermögen von rund Fr. 13‘000.-- verblieben sei, eine gewisse Differenz. Diese lässt sich allerdings durch den Zeitablauf und entsprechenden Verbrauch durch die zur Zeit weiterhin stellenlose Beschwerdeführerin – welche die anfallenden Ausgaben allein vom verbleibenden Vermögen bestreitet – erklären. Mit Blick auf den weiteren Zeitablauf ist dabei im massgebenden Zeitpunkt des vorliegenden Verwaltungsgerichtsentscheides als erstellt zu erachten, dass auch ausgehend von der Basis der Berechnung der Vorinstanz, im September 2016 das Barvermögen der Beschwerdeführerin noch höchstens Fr. 13‘000.-- beträgt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die stellenlose Beschwerdeführerin vorab ratenweise den unbestrittenen und hier nicht mehr Streitgegenstand bildenden Betrag von Fr. 7‘297.50 zurückzuerstatten hat, was selbst bei einer noch zu vereinbarenden Rate von beispielsweise monatlich Fr. 250.--, über zwei Jahre dauert. Anschliessend und erst recht parallel dazu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 9 scheint eine Rückzahlung des hier streitigen Restbetrages in der Höhe von Fr. 12‘736.55 mit Blick auf die gesamte persönliche Situation der Beschwerdeführerin nicht zumutbar und namentlich auch in zeitlicher Hinsicht – nach vorab mehr als zweijähriger Rückzahlung des nicht mehr angefochtenen Teilbetrages – untragbar. Abgesehen davon ist in zwei Jahren das verbleibende Barvermögen von Fr. 13‘000.-- im Falle des Andauerns der zur Zeit bestehenden Erwerbslosigkeit längst aufgebraucht. 4.3.3 Nach dem Dargelegten (vgl. E. 4.3.2 hiervor) ist es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der Beschwerdeführerin nicht sinnvoll und zumutbar, an der Bezahlung der Rückforderung von Fr. 12‘736.55 festzuhalten. Ein Härtefall ist damit gestützt auf Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Abs. 1 lit. d vorliegend zu bejahen. Nach dem Dargelegten erübrigen sich Ausführungen zum Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens als Teilgehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – weil ein Härtefall bezüglich der in der Zeit vom 15. Juni bis 30. November 2015 bezogenen und hier einzig streitigen Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 12‘736.55 zu bejahen ist – zu Unrecht zur Rückerstattung verpflichtet wurde. Demnach hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz der Rechtskontrolle nicht stand. Der von der Beschwerdeführerin anerkannte Betrag von Fr. 7‘297.50 bildete – wie erwähnt – nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und ist der Beschwerdegegnerin zurückzuzahlen. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin von der Rückerstattung von Fr. 12‘736.55 befreit wird. 6. 6.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 10 6.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (ausserhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonalrechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1). Eine Billigkeitsentschädigung gemäss Art. 104 Abs. 2 VRPG wird nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf aufwändige Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch sorgfältige Auseinandersetzung mit den sich stellenden Fragen und durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen hat (BVR 2012 S. 1 E. 6; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 104 N. 12 mit Hinweisen). Der Aufwand für die Beschwerdeführung überstieg vorliegend nicht das Mass dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, als der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 29. Juni 2016 (shbv 129/2015) aufgehoben und die Beschwerdeführerin von der Rückerstattung von Fr. 12‘736.55 im Sinne der Erwägungen befreit wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 11 Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Sept. 2016, SH/16/683, Seite 12 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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