200 16 676 ALV GRD/SCM/KNJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Dezember 2016 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2015, ALV/2015/462; Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum [RAV], Region Oberland I [act. IIB] 129, 140). Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 (Akten des RAV, Region Oberland II [act. IIC] 133 - 136) stellte das RAV Thun den Versicherten wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ab dem 28. November 2014 für 26 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Im anschliessenden Einspracheverfahren holte das beco, Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) bei der Geschäftsführerin des B.________, C.________, ergänzende Auskünfte ein (act. IIB 20, 22). Daraufhin stellte das beco dem Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2014 (richtig: 2015 [act. IIB 24 f.]) die Erhöhung der Einstelltage in Aussicht, da im Falle eines materiellen Einspracheentscheides neu die Ablehnung einer unbefristeten statt einer bis Saisonende 2014/2015 befristeten Stelle geprüft werden müsste. Gleichzeitig gab sie ihm Gelegenheit zu einem allfälligen Einspracherückzug. Nach Festhalten an der Einsprache (act. IIB 28) wies das beco diese mit Entscheid vom 22. April 2015 (act. IIB 30 - 34) ab und erhöhte androhungsgemäss die Anzahl der Einstelltage von 26 auf 35 Tage. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (act. IIB 54) wurde mit VGE ALV/2015/462 in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an das beco zur nochmaligen Überprüfung des Sachverhalts zurückgewiesen wurde. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von C.________ vom 1. Dezember 2015 (Eingang beim beco; act. IIB 144 - 146) kam das beco in seinem Entscheid vom 29. Juni 2016 (act. IIB 154 - 159) erneut zum Schluss, dass die verfügten 26 Einstelltage auf 35 Einstelltage zu erhöhen sind und wies die Einsprache wiederum ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Juli 2016 (Poststempel) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter insoweit abzuändern, als die auferlegte Anzahl Einstelltage angemessen zu reduzieren sei. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2016 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 (act. IIB 154 - 159). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 1.3 Bei streitigen 35 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere muss der Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). 2.2 Eine Arbeit ist namentlich unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG). Unzumutbarkeit liegt unter anderem auch vor, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 5 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.4 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Am 13. November 2014 nahm der Beschwerdeführer an einem Job Speed Dating für das B.________ und das D.________ im RAV in Thun teil (act. IIB 20, act. IIC 112). Im Rahmen dieses Anlasses unterbreitete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 6 C.________ dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als …, welches der Beschwerdeführer nach einem am 25. November 2014 im B.________ in … durchgeführten Vorstellungsgespräch insbesondere aufgrund eines aus seiner Sicht zu tiefen Lohnangebotes und des langen Arbeitsweges inklusive Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ablehnte (vgl. act. IIB 4, 20). 3.2 Wie in VGE ALV/2015/462 bereits ausgeführt, ist mit dem angebotenen Lohn von Fr. 3‘900.-- bzw. Fr. 4‘100.-- (act. IIC 115) die Zumutbarkeitsgrenze gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG von 70 % des versicherten Verdienstes gewahrt; der offerierte Lohn entspricht 78.3 % bzw. 82.3 % des auf Fr. 4‘983.-- festgesetzten versicherten Verdienstes (vgl. act. IIB 136 E. 3.2). Daran ändern die vom Beschwerdeführer angeführten Auslagen (Kost und Logis, Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel; vgl. act. IIB 54, act. IIC 123, 125) nichts, massgebende Vergleichsgrösse ist der Bruttolohn (vgl. BGE 120 V 233 E. 3b S. 244 sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2358 N. 304). 3.3 Im Verfahren ALV/2015/462 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er morgens erst um 09.00 Uhr mit der Arbeit hätte beginnen können und das Arbeitsende um 17.00 Uhr gewesen wäre. Da er jedoch bereits um 08.05 Uhr mit dem Bus angekommen und die erste Abfahrt nach Arbeitsende um 17.43 Uhr gewesen wäre, hätte er täglich – zusätzlich zur langen Fahrzeit – Wartezeiten von 55 bzw. 43 Minuten in Kauf nehmen müssen (vgl. act. IIB 54). Er machte somit sinngemäss geltend, dass auch diese Wartezeiten zu berücksichtigen sind. Ferner brachte er vor, dass er (erst) beim Vorstellungsgespräch vom 25. November 2014 darüber informiert wurde, dass er zwei bis drei Mal im B.________ hätte übernachten müssen (vgl. act. IIB 54 sowie 28, 42). In der Einsprache vom 17. Februar 2015 hatte er zudem darauf hingewiesen, dass er kein eigenes Zimmer zur Verfügung gehabt hätte, denn das in Frage kommende Zimmer wäre in den übrigen Nächten von einem anderen … belegt gewesen (act. IIB 9). Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nun sinngemäss geltend, er sei im Vertrauen auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 7 sagen von C.________ davon ausgegangen, die von ihr mitgeteilten Arbeitszeiten (09.00 bis 17.00 Uhr) seien definitiv (vgl. Beschwerde). 3.4 Das Verwaltungsgericht hielt in VGE ALV/2015/462 fest, dass die fragliche Arbeitsstelle unzumutbar war, falls die Angaben des Beschwerdeführers über die fixen Arbeitszeiten von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr zutreffen, da in casu die Wartezeiten den reinen Fahrzeiten anzurechnen sind und der tägliche Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln somit zwischen viereinhalb und fünf Stunden betragen hätte (vgl. act. IIB 133 - 135 E. 3.3.2, 3.5). Dem Beschwerdeführer wäre zudem nicht durchwegs eine angemessene Unterkunft am Arbeitsort (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) zur Verfügung gestanden (vgl. act. IIB 134 E. 3.3.3). Da der Sachverhalt betreffend Arbeitszeit jedoch ungenügend abgeklärt war, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdegegner auf, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. act. IIB 133 E. 3.5). 3.4.1 Laut der Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 (act. IIB 144 - 146) war C.________ beim Job Speed Dating vom 13. November 2014 bzw. beim Vorstellungsgespräch vom 25. November 2014 durchaus bewusst, dass der Beschwerdeführer auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war, betrachtete dies aber nicht als ihr Problem. Weiter führte sie aus, über die Arbeitszeiten sei zwar gesprochen worden, jedoch habe sie dem Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen können, da sie hierüber zuerst den anderen …habe befragen wollen (vgl. act. IIB 146). Dass sie ihm später noch verbindliche Arbeitszeiten mitgeteilt hätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von C.________ oder dem Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Bei Postautoankünften um 08.05 Uhr oder 10.00 Uhr (act. IIB 152) und Abfahrten um 15.43 Uhr oder 17.43 Uhr (act. IIB 151) wäre eine klare Regelung des Arbeitsbeginns und -endes unerlässlich gewesen, um zu verhindern, dass der ohnehin schon lange Arbeitsweg von 1 Stunde 25 Minuten bzw. 1 Stunde 34 Minuten (act. IIB 151 f.) ohne Fussweg noch durch zusätzliche Wartezeiten verlängert worden wäre. Auch die Bemerkung, dass sie bestimmt eine Lösung gefunden hätten, indem der Beschwerdeführer beispielsweise erst um 10.00 Uhr mit der Arbeit hätte beginnen können und dafür ohne Pause gearbeitet oder im B.________ übernachtet hätte, vermag nicht zu überzeu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 8 gen, da sie gleichzeitig angibt, die wöchentliche Gesamtarbeitszeit hätte 42 bis 45 Stunden betragen. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im genannten Umfang hätte das vorliegende Beispiel (Arbeitsbeginn um 10.00 Uhr) dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nie mit dem letzten Postauto um 17.43 Uhr nach Hause hätte fahren können und daher die ganze Woche im B.________ hätte übernachten müssen. 3.4.2 Gemäss VGE ALV/2015/462 war aufgrund der Akten belegt, dass dem Beschwerdeführer nicht durchwegs eine angemessene Unterkunft (Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG) zur Verfügung gestanden hätte, da er das Zimmer des anderen … bei dessen Abwesenheit hätte benützen müssen (vgl. act. IIB 134 E. 3.3.3). C.________ gibt in der neuen Stellungnahme vom 1. Dezember 2015 zwar Gegenteiliges an, nämlich, dass der Beschwerdeführer das Zimmer mit niemandem hätte teilen müssen und dass er auch an anderen Arbeitstagen die Möglichkeit gehabt hätte, im B.________ zu übernachten (act. IIB 145). Diese Aussage vermag jedoch am Umstand, dass der Beschwerdeführer bei Ablehnung der Stelle davon ausging, ihm stehe keine angemessene Unterkunft zur Verfügung, nichts zu ändern, denn aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Einzelzimmer zugesichert worden wäre. Hingegen betonte er mehrmals, ihm sei mitgeteilt worden, er hätte das Zimmer mit dem anderen … zu teilen (vgl. act. IIB 9, 28, 149). Die neuerliche Stellungnahme (act. IIB 144 - 146) vermag sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass C.________ zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen im November 2014 (act. IIB 4) bereit und in der Lage gewesen wäre, dem Beschwerdeführer durchwegs eine angemessene Unterkunft anzubieten. Vielmehr besagt diese lediglich, dass sie zum Zeitpunkt der Stellungnahme (November 2015 [act. IIB 144 - 146]) – also im Nachhinein – der Meinung war, es wäre ihr möglich gewesen, eine solche Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der soeben aufgeführten Argumente besteht kein Anlass um von der Feststellung gemäss VGE ALV/2015/462 (act. IIB 134 E. 3.3.3) abzuweichen. 3.5 Unter den dargelegten Umständen war dem Beschwerdeführer die Annahme des Stellenangebots unzumutbar, da er mangels verbindlicher Angaben über den Arbeitsbeginn respektive das Arbeitsende zu Recht da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 9 von ausgehen konnte, dass der tägliche Arbeitsweg massiv überschritten wird (vgl. auch act. IIB 134 E. 3.3.3 in fine) und ihm keine angemessene Unterkunft zur Verfügung stand. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer somit zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde sind die Einstellungsverfügung vom 5. Februar 2015 (act. IIC 133 - 136) und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2016 (act. IIB 154 - 159), mit welchen der Beschwerdeführer für 35 Tage im Taggeldanspruch eingestellt wurde, aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat trotz dieses Verfahrensausgangs keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung des Beschwerdeführers auch nicht einen Arbeitsaufwand erfordert hat, der den Rahmen dessen überschreitet, was der oder die einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 29. Juni 2016 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Dez. 2016, ALV/16/676, Seite 10 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.