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Bern Verwaltungsgericht 31.10.2016 200 2016 675

31 ottobre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,575 parole·~13 min·2

Riassunto

Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 17. Juni 2016 (shbv 26/2015)

Testo integrale

200 16 675 SH MAW/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 31. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Thun Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 17. Juni 2016 (shbv 26/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ ist Eigentümer eines selbstbewohnten Einfamilienhauses sowie von zwei an Dritte vermieteten Autoeinstellhallenplätzen und wird seit dem 1. Juli 2015 von der Abteilung Soziales … C.________ mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramtes Thun, Lasche 2 [act. II2] 8, 21 - 24). Am 24. November 2015 verfügte die Abteilung Soziales … C.________ gegenüber A.________, sie übernehme die aktuellen monatlichen Nettowohnkosten von Fr. 866.85 (Hypothekarzins Fr. 677.35 und Schuldzins A.______ AG Fr. 189.50) zuzüglich Nebenkosten längstens bis und mit 28. Februar 2016. Ab dem 1. März 2016 würden entsprechend der gültigen Weisung die Nettowohnkosten von maximal Fr. 750.-- im Budget berücksichtigt (act. II2 8 f.). B. Gegen diese Verfügung beschwerte sich A.________ am 28. Dezember 2015 beim Regierungsstatthalteramt Thun (Akten des Regierungsstatthalteramtes Thun, Lasche 1 [act. II1] 1 - 18). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ausserdem sei die Abteilung Soziales … C.________ wegen schweren Verfahrensfehlern und Diskriminierung zu rügen (act. II1 11). Nebst ausführlichen grundsätzlichen Überlegungen hielt er fest, die Nettowohnkosten seien falsch berechnet worden und lägen unterhalb der erwähnten Fr. 750.-- (aktuell Fr. 628.60 [act. II1 14] und ab 1. Mai 2016 auf lange Sicht Fr. 487.50 [act. II1 12]). Schliesslich machte er geltend, sofern eine Nettowohnkostenobergrenze tatsächlich verfügt werden könne, müsse die Frist dem gewöhnlichen Lauf für einen Liegenschaftsverkauf und parallele Wohnungssuche angepasst sein (act. II1 9). Mit Entscheid vom 16. Juni 2016 wies das Regierungsstatthalteramt Thun die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (act. II1 115 - 122). Nicht eingetreten wurde auf die Anträge, welche nicht im Zusammenhang mit dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 3 Verfügungsdispositiv und damit ausserhalb des Streitgegenstands standen und – mangels Beschwer – soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der bis Ende Februar 2016 zugesicherten Übernahme der Nettowohnkosten von Fr. 866.85 zur Wehr setzte. C. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2016 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten. 2. Es sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3. Hauptantrag: Die Verfügung des Sozialamtes vom 24. November 2015 sei aufzuheben, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zurückzuweisen. Das Sozialamt sei anzuweisen, korrekt nach SKOS und BKSE bei selbstbewohntem Grundeigentum vorzugehen. Zinslast und Erträge der Einstellhallenplätze seien korrekt zu berücksichtigen. 4. Es seien Beweismassnahmen zu verfügen, insbesondere sei das von Frau D._________ unterzeichnete Grundlagenbudget im Original einzureichen oder darzulegen, weshalb man diese Urkunde vernichtet habe. 5. Grundsatzfrage: Ist es wider Treu und Glauben, sog. Grundlagenbudgets von Klienten mit erheblich nachteiligen Bedingungen unter „Bemerkungen“ zivilrechtlich und direkt an Gesprächen unterschreiben zu lassen, um so das öffentliche Recht umgehen zu können und um bei Erfolg dem Klienten erhebliche Nachteile zuzuführen? 6. Die Beschwerde sei gutzuheissen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 2. August 2016 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2016 beantragt die Einwohnergemeinde C.________ bzw. die Abteilung Soziales … C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Nach Zustellung der oben erwähnten Eingaben liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Dr. iur. B.________, Rechtsanwalt und Notar, am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 4 1. September 2016 Akteneinsicht und Fristansetzung für eine Stellungnahme beantragen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen, aber an den übrigen Anträgen in der Beschwerdeschrift festgehalten. Am 11. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz eine Eingabe im Sinne von Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 sandte die Beschwerdegegnerin dem Gericht die elektronischen Aktennotizen aus dem Dossier des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2015 bis 6. Oktober 2016 im Papierformat zu. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 1.5.1 hiernach – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Schliesslich wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 17. Juni 2016 (act. II1 115 - 122), mit welchem dieses die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 5 Beschwerde vom 28. Dezember 2015 (act. II1 1 - 118) abwies, soweit es darauf eintrat. Nicht eingetreten wurde auf die Anträge, welche nicht im Zusammenhang mit dem Verfügungsdispositiv und damit ausserhalb des Anfechtungsobjekts bzw. Streitgegenstands standen und – mangels Beschwer – soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der bis Ende Februar 2016 zugesicherten Übernahme der Nettowohnkosten von monatlich Fr. 866.85 zu Wehr setzte. 1.3 Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer (neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids) auch jene der Verfügung der Einwohnergemeinde C.________ vom 24. November 2015 (act. II2 8 f.). Dabei übersieht er, dass seiner Beschwerde an die Vorinstanz voller Devolutiveffekt zugekommen ist und deren Entscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist. Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 17. Juni 2016 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist ausserdem auf die im vorliegenden Verfahren erhobenen Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des Anfechtungsobjekts bzw. Streitgegenstands liegen. Denn der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmitteleingaben den Streitgegenstand (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 72 N. 6). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren war einzig die Übernahme der Nettowohnkosten von monatlich Fr. 866.85 längstens bis und mit 28. Februar 2016 sowie ab 1. März 2016 die Berücksichtigung von Netto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 6 wohnkosten von maximal Fr. 750.-- monatlich. Ausserhalb des Streitgegenstands liegen insbesondere die Vorbringen, welche allenfalls aufsichtsrechtliche bzw. datenschützerische Aspekte beinhalten sollten. 1.5 1.5.1 Schliesslich ist nicht einzutreten auf die Beschwerde soweit sie sich inhaltlich gegen die Bestätigung des angefochtenen Entscheids richtet, dass die Verfügung vom 24. November 2015 (act. II2 8 f.) zu Recht festgehalten hat, wonach im Grundlagenbudget des Beschwerdeführers künftig Nettowohnkosten von maximal Fr. 750.-- monatlich angerechnet werden. Dieses Nichteintreten erfolgt mangels Beschwer bzw. wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse. Denn das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass ein günstiger Entscheid für die beschwerdeführende Partei von praktischem Nutzen wäre. Das Erfordernis eines praktischen Interesses im Urteilszeitpunkt soll – entsprechend dem Prinzip der Prozessökonomie – sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BVR 2012 S. 225 E. 3.1, 2008 S. 569 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen; MERKLI/AESCHLI- MANN/HERZOG, a.a.O., Art. 65 N. 26). Der Beschwerdeführer hält selbst wiederholt fest (vgl. u.a. Beschwerde vom 20. Juli 2016 S. 8 Ziff. 7 [im Gerichtsdossier]; Beschwerde vom 28. Dezember 2015 [act. II1 12 Ziff. 25 und 26]), dass er dieses Limit nicht erreicht, weshalb er durch diese Festlegung auch nicht betroffen ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde vom 20. Juli 2016 S. 13 Ziff. 5 und S. 14 Ziff. 7 [im Gerichtsdossier]; Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2016 S. 4 Ziff. 5 [im Gerichtsdossier]), er sei durch die gesetzte Frist (1. März 2016), welche bereits während des Verfahrens abgelaufen sei, beschwert, da er im Falle eines Anstiegs der Kreditzinsen mit den anerkannten Fr. 750.-- seine Wohnkosten nicht mehr decken könnte und ihm zur Suche einer günstigeren Mietwohnung keine Übergangsfrist mehr gewährt würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei Änderung der Situation in Zukunft die Beschwerdegegnerin ohnehin neu zu verfügen haben wird, was die Ansetzung einer neuen Frist miteinschliesst.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 7 1.5.2 Selbst wenn hinsichtlich der unter Erwägung 1.5.1 hiervor erwähnten Fragestellung auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. In diesem Punkt hätte die für die Zukunft (ab 1. März 2016) dargelegte – den rechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 SHG, Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der kantonalen Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]; SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10 sowie neu 12/12 und 12/14 [abrufbar unter www.skos.ch] B.3 Wohnkosten und E.2.2 Grundeigentum; Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE; abrufbar unter www.bernerkonferenz.ch] Stichwörter „Mietzins“ und „Grundeigentum“) in allen Punkten entsprechende – Limitierung der anrechenbaren Wohnkosten dem Beschwerdeführer genügend Zeit gelassen, die – im Übrigen von ihm selbst aufgezeigten (vgl. u.a. act. II1 12 f. Ziff. 23 und 25; act. II1 61 - 63) – nötigen Vorkehren zur Einhaltung dieser Limiten (Reduktion der Hypothekarkosten, allfälliger Verkauf der Liegenschaft, Aufnahme von Untermietern usw.) zu treffen. Alle vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Limitierung der anrechenbaren Wohnkosten vorgebrachten Einwände vermögen an der Korrektheit der Festlegung der Nettowohnkostenlimite von Fr. 750.-- pro Monat ab dem 1. März 2016 nichts zu ändern. 1.6 Da alle die in den Erwägungen 1.3 bis 1.5.1 hiervor erörterten Nichteintreten „offensichtlich“ sind, fällt die diesbezügliche Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.7 Soweit sich die vorliegende Beschwerde (in ihrer Argumentation) gegen das Nichteintreten im angefochtenen Entscheid wendet und zumindest sinngemäss geltend gemacht wird, das Regierungsstatthalteramt Thun hätte auf die Beschwerde eintreten müssen, ist im vorliegenden Verfahren auf die Beschwerde einzutreten. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19.5.2011], nicht publ. E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 8 erweiterten Abteilungskonferenz in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vom 29.11.2010). 1.8 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht bzw. vorbringt, die Beschwerdeführerin habe die Aktenführungspflicht (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223) verletzt (Beschwerde vom 20. Juli 2016 „Sachverhalt“ S. 11 Ziff. 12 und „Begründungen“ S. 16 Ziff. 9 [im Gerichtsdossier]; Eingabe vom 3. Oktober 2016 S. 1 ff. Ziff. 1 - 3 [im Gerichtsdossier]). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass geringfügige Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung die Annahme einer Verletzung der Aktenführungspflicht nicht rechtfertigen (BGE 138 V 218 E. 8.3 S. 225). Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 dem Gericht alle elektronischen Aktennotizen (E-Mails, Gesprächsprotokolle etc.) aus dem Dossier des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2015 bis 6. Oktober 2016 im Papierformat eingereicht (act. IIa 1 - 178). Diese sind hier für die Entscheidfindung nicht weiter relevant; Gleiches gilt für das vom Beschwerdeführer angesprochene Grundlagenbudget vom 10. Dezember 2015, welches aufgrund einer Korrektur im Februar 2016 ersetzt wurde (Akten des Beschwerdeführers [act. Ie] 4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Aktenführungspflicht ist damit zu verneinen und weitere Beweismassnahmen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht notwendig. 3. Es bleibt zu prüfen, ob das teilweise Nichteintreten des Regierungsstatthalteramtes Thun im angefochtenen Entscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 1.7 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 9 3.1 Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren setzt die Beschwerdelegitimation unter anderem ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides voraus (Art. 65 Abs. 2 lit. c VRPG). Mit der Verfügung vom 24. November 2015 (act. II2 8 f.) hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Nettowohnkosten von monatlich Fr. 866.85 bis und mit 28. Februar 2016 zugesichert. Der Beschwerdeführer hat zwar die Berechnung der Nettowohnkosten durch die Beschwerdegegnerin bemängelt, wobei er geltend gemacht hat, von der Zinsbelastung seien die Einnahmen aus der Vermietung der beiden Einstellhallenplätze abzuziehen (vgl. act. II1 14 Ziff. 12 und 17). Trotzdem ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch die zugesicherte Übernahme der Nettowohnkosten im Betrag von monatlich Fr. 866.85 bis Ende Februar 2016 materiell beschwert sein soll. Der Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der betreffenden Verfügung dargelegt. Folglich ist die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2015 eingetreten. 3.2 Soweit die Vorinstanz auf die Anträge, welche nicht im Zusammenhang mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2015 (act. II2 8 f.) standen, nicht eingetreten ist, kann auf die in Erwägung 1.4 hiervor zum Anfechtungsobjekt und zum Streitgegenstand dargelegten rechtlichen Grundsätze verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Anträge sowie Rügen bzw. Vorbringen vorgebracht, welche nicht im Zusammenhang mit dem Verfügungsdispositiv stehen, so beispielsweise gewisse Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin seien zu rügen (vgl. act. II1 11; act. II1 65). Auf all diese ausserhalb des Streitgegenstands liegenden Rügen bzw. Vorbringen ist die Vorinstanz zu Recht nicht eingetreten. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde vom 28. Dezember 2015 nicht zu beanstanden ist, weshalb die vorliegend zu beurteilende Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 10 4. 4.1 Da die vorliegende Prozessführung gerade noch nicht mutwillig bzw. leichtfertig war, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 53 SHG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). 4.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016 und Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2016 inklusive Aktennotizen vom 3. Juni 2015 bis 6. Oktober 2016) - Einwohnergemeinde C.________ Abteilung Soziales (samt Eingabe der Vorinstanz vom 11. Oktober 2016)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Okt. 2016, SH/16/675, Seite 11 - Regierungsstatthalteramt Thun (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2016 inklusive Aktennotizen vom 3. Juni 2015 bis 6. Oktober 2016) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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