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Bern Verwaltungsgericht 25.05.2016 200 2016 66

25 maggio 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,447 parole·~12 min·1

Riassunto

Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (1489159)

Testo integrale

200 16 66 AHV SCI/BRM/WIL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. Mai 2016 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Braune A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (1489159)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 22. Dezember 2014 meldete C.________ als Verwaltungsrat und einziger Arbeitnehmer die A.________ (Arbeitgeberin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Arbeitgeberin für das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) an (Antwortbeilagen [act. II] 21). Den Antrag für eine Veranlagung im vereinfachten Verfahren lehnte die AKB für das Jahr 2014 unter Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2015 ab (act. II 26). Hiergegen erhob die Versicherte am 5. März 2015 Einsprache (act. II 25). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (act. II 22) bestätigte die AKB ihre Verfügung. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 10. Juni 2015 meldete C.________ die Arbeitgeberin erneut zum vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss BGSA an (act. II 9). Unter Hinweis darauf, dass das vereinfachte Berechnungsverfahren in der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung käme, erliess die AKB am 21. August 2015 eine Veranlagungsverfügung für Lohnbeiträge vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 im ordentlichen Verfahren (act. II 5). Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 10. September 2015 Einsprache (act. II 4) und beantragte, die Abrechnung im vereinfachten Verfahren sei für das Kalenderjahr 2015 zu gewähren. Mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (act. II 1) erkannte die AKB mangels Rechtsschutzinteresses auf Nichteintreten. Zur Begründung führte sie aus, in der Einsprache würde nicht die Höhe der geschuldeten Lohnbeiträge beanstandet, sondern einzig die Wahl des Abrechnungsverfahrens. Da die Art des Verfahrens jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der geschuldeten Beiträge habe, sei die Beanstandung nicht geeignet, die Höhe der geschuldeten Lohnbeiträge zu reduzieren. Aus diesem Grund sei die Arbeitgeberin nicht beschwert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 3 C. Hiergegen erhob die Arbeitgeberin am 5. Januar 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragte, es sei für das Kalenderjahr 2015 das vereinfachte AHV-Abrechnungsverfahren zuzulassen. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 wies der Instruktionsrichter auf das Erfordernis einer sich auf den Streitgegenstand - d.h. die Eintretens-frage beziehenden Begründung hin und setzte eine Nachfrist bis zum 27. Januar 2016 zwecks Verbesserung der Beschwerde an. Nach Einreichen einer Eingabe vom 14. Januar 2016 und erneuter Aufforderung zur Verbesserung vom 15. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin, neu vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, am 26. Januar 2016 eine verbesserte Beschwerde ein. Sie beantragt darin, der Einspracheentscheid (vom 11. Dezember 2015) sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei macht sie im Wesentlichen geltend, die Abrechnung im vereinfachten Verfahren diene der Reduzierung des administrativen Aufwands. Werde ihr diese Erleichterung nicht gewährt, so stelle dies ein Nachteil dar, aufgrund dessen sie beschwert sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 4 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die vom Kläger behaupteten Tatsachen, die sowohl für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen), sind für die Beurteilung der Zuständigkeit als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs untersucht; diesbezügliche Einwände der Gegenpartei sind im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unbeachtlich. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder inkohärent erscheint und durch die Antwort sowie die von der Gegenseite produzierten Dokumente unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann (BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34, 122 III 249 E. 3b/bb S. 252). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden nach der Rechtsprechung auch auf den Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373 E. 3.2 S. 378). Vorliegend ist das Bestehen der Legitimationsvoraussetzungen nach Art. 59 ATSG (Berührtsein und schutzwürdiges Interesse) von doppelter Relevanz. 1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie - nach aufforderungsgemässer Verbesserung der Beschwerde - die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 10. September 2015 (act. II 4) zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 5 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 2.1.2 Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 375). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 6.1). 2.1.3 Wer zu einer Einsprache berechtigt ist, ergibt sich nicht direkt aus Art. 52 ATSG oder den entsprechenden Verordnungsbestimmungen (Art. 10 ff. der Verordnung über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 ATSV; SR 830.11), sondern aus der sinngemässen Anwendung von Art. 59 ATSG (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 52 N. 70). Denn die Legitimation im Einspracheverfahren ist keinesfalls enger als im nachfolgenden Gerichtsverfahren (vgl. BGE 131 V 298 E. 2 S. 300). Weil der Versicherungsträger die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 42 ATSG in das Einsprache-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 6 verfahren verschieben kann, ist es vielmehr geboten, an die Eintretensvoraussetzungen im Einspracheverfahren geringe Anforderungen zu stellen (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 28). 2.2 2.2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind die Beiträge vom Einkommen bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). 2.2.2 Das BGSA sieht ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vor. In Art. 2 BGSA sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens wie folgt geregelt: Art. 2 Geltungsbereich Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme des Betriebes den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne des gesamten Personals im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, so zieht der Arbeitgeber die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die Steuern nach Art. 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) sowie die Beiträge für Familienzulagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 7 vom massgebenden Lohn ab und rechnet mit seiner Ausgleichskasse jeweils per Ende Jahr ab. Die Ausgleichskasse stellt den Arbeitnehmenden eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus (vgl. Kreisschreiben über die Quellensteuer KS QST, Rz. 50, 61). Die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmenden einen Lohnausweis auszustellen, entfällt dadurch. 3. 3.1 In der Veranlagungsverfügung vom 21. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2015 im ordentlichen Abrechnungsverfahren festgelegt. Sie verweigerte die Anwendung des vereinfachten Verfahrens mit der Begründung, dieses würde vorliegend nicht primär zu administrativen Erleichterungen führen, sondern einzig dazu dienen, die Steuerbelastung zu reduzieren (act. II 5). Die Beschwerdeführerin bestritt die in der Veranlagungsverfügung ermittelten Lohnbeiträge nicht, machte hingegen bereits in der Einsprache geltend, die Beiträge seien (zusammen mit den Steuern) - entsprechend ihrer Anmeldung - im vereinfachten Verfahren gemäss BGSA zu erheben, da die Voraussetzungen von Art. 2 BGSA erfüllt seien. Würde ihr diese administrative Vereinfachung nicht gewährt, so stelle dies ein Nachteil dar, durch welchen sie beschwert sei. 3.2 Mit dem BGSA soll die Schwarzarbeit bekämpft werden. Durch das vereinfachte Abrechnungsverfahren gemäss Art. 2 BGSA soll der administrative Aufwand bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge reduziert und so für Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, ihre Beschäftigungsverhältnisse rechtmässig zu deklarieren (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, in BBl 2002 S. 3605 f.). Zu diesem Zweck sieht das BGSA nebst administrativen Erleichterungen insbesondere Kontroll- und Sanktionsmassnahmen vor (Art. 1 BGSA). https://www.svazurich.ch/internet/de/home/produkte/ahv/beitragspflicht/massgebender_lohn.html

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 8 Art. 2 BGSA räumt damit Arbeitgebern, welche die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, ein Recht ein, die Beiträge und Steuern im vereinfachten Verfahren abzurechnen. Es steht somit weder im freien Belieben der Steuerverwaltung noch der Ausgleichskasse, ob einer Arbeitgeberin die Abrechnung im vereinfachten Verfahren zu ermöglichen ist oder nicht. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in der Veranlagungsverfügung vorfrageweise über das Abrechnungsverfahren entschieden. Hierfür ist sie mit allen Konsequenzen auch in steuerrechtlicher Hinsicht zuständig (Art. 3 BGSA). Der Beschwerdeführerin im Nachgang einer solchen Verfügung das Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung des anwendbaren Abrechnungsverfahrens im Einspracheverfahren abzusprechen, würde letztlich bedeuten, ihr hierüber die (gerichtliche) Überprüfung zu versagen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin hat – unbesehen der Tatsache, dass die Sozialversicherungsbeiträge gleich bleiben – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung der Einsprache. Die Beschwerdegegnerin verkennt denn auch, dass der Bundesgesetzgeber mit dem vereinfachten Verfahren administrative Erleichterungen zugunsten der Arbeitgeber herbeiführen wollte. Durch die einfachere Gestaltung der Abrechnung mit Sozialversicherungen sollte ein Anreiz geschaffen werden, die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Deklaration bestimmter Beschäftigungsverhältnisse einzuhalten. Beim Erlass des BGSA war sodann ausdrücklich vorgesehen worden, dass nebst den als wichtigste Zielgruppe genannten Privatpersonen, die eine oder mehrere Personen im Haushalt beschäftigen, auch kleinere Unternehmen von der Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens profitieren sollten (vgl. BBl 2002 S. 3606, 3617; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. November 2015, 100/2013/444, E. 3.3). Allfällige zukünftige Gesetzesänderungen, auf welche die Beschwerdegegnerin hinweist, sind in dieser Hinsicht unbeachtlich, da vorliegend allein das geltende Recht zur Anwendung kommt. Soweit die Beschwerdegegnerin schliesslich ein Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint, es hätten im vorliegenden Fall andere Überlegungen als diejenigen der administrativen Erleichterung zur Anmeldung zum vereinfachten Verfahren geführt, wird nicht die Frage des Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 9 schutzinteresses, sondern der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens zur Diskussion gestellt. Zwar kann die Anwendung des vereinfachten Verfahrens unter Umständen tatsächlich gewisse steuerliche Erleichterungen zur Folge haben, jedoch liegt dies nicht primär im Einflussbereich des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung dieses Abrechnungsverfahrens. Ob das vereinfachte Verfahren für Fälle wie den vorliegenden, wo offenbar eine faktische Identität von Unternehmen, Inhaber und einzigem Arbeitnehmer im Sinne einer Einmann-AG ("Ich-AG"; vgl. Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Bern, Beschwerdebeilage (act. I 3) besteht, überhaupt vorgesehen ist oder ob es im konkreten Fall zufolge Steuerumgehung ausgeschlossen ist, ist eine im Einspracheverfahren materiell zu prüfende Frage. Dabei hat die verfügende Behörde die Frage nach einer allfälligen zweckfremden Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Einholung aller relevanten Unterlagen (insbesondere etwa Buchhaltung und Stellungnahme der Steuerverwaltung) zu klären. Da das Gericht vorliegend einzig über das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu befinden hat, hat diese Frage hier - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen beider Parteien in ihren Rechtsschriften - ungeprüft und unbeantwortet zu bleiben. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Einsprache vom 10. September 2015 (act. II 4) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, auf dass sie auf die Einsprache eintrete und nach Vornahme der gebotenen Abklärungen - erforderlichenfalls unter Beizug der Steuerverwaltung - über die Anwendbarkeit des vereinfachten oder des ordentlichen Verfahrens und die darauf basierend zu erhebenden Beiträge und gegebenenfalls auch Steuern im Einspracheverfahren entscheide. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Diese wird nach den Grundsätzen von Art. 61 lit. g ATSG und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle entsprechend der nicht zu beanstandenden Kostennote von Fürsprecher und Notar B.________ vom 8. April 2016 auf Fr. 1'231.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 aufgehoben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und anschliessendem Erlass eines neuen Einspracheentscheides. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'231.20 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Mai 2016, AHV/16/66, Seite 11 4. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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