200 16 628 ALV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen SYNA Arbeitslosenkasse Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Dezember 2014 zu einem 80%-Pensum bei der B.________ als …/… angestellt (Dok. 64, act. IIA S. 167 ff.). Am 30. September 2015 wurde ihr dieses Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 30. November 2015 gekündigt (Dok. 50, act. IIA S. 138). Am 1. Dezember 2015 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dok. 48, act. IIA S. 125 ff.) und meldete sich beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (Dok. 46, act. IIA S. 122 f.). Am 19. Dezember 2015 stellte sie der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin) die Arbeitgeberbescheinigung der B.________ vom 10. Dezember 2015 inkl. deren Kündigungsschreiben zu (Dok. 39, 40, act. II S. 110 ff.). Da sich dem Kündigungsschreiben der B.________ keine Grundangabe für die Vertragsauflösung entnehmen liess, forderte die Arbeitslosenkasse diese auf, die Gründe und Umstände der Vertragsauflösung bekannt zu geben und nach Möglichkeit zu belegen (Dok. 42, act. II S. 115 ff.; siehe auch Dok. 38, act. II S. 108 f. und Dok. 35, act. II S. 101 f.). Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 verwies die Arbeitgeberin bezüglich des Kündigungsgrundes auf die dem Schreiben beigelegten Verwarnungen. Trotz dieser Verwarnungen habe sich die Versicherte nicht an die Regeln gehalten. Die Minusstunden seien entstanden, weil sich die Versicherte nicht an die Arbeitszeiten gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96 ff.; siehe auch E-Mail vom 12. Februar 2016, Dok. 25, act. II S. 80). Die Arbeitslosenkasse gab der Versicherten in der Folge Gelegenheit, sich zu den von der B.________ gemeldeten Kündigungsumständen zu äussern (Dok. 31, act. II S. 92 f.), was diese mit Schreiben vom 9. Februar 2016 auch tat. Sie habe ihre Pflichten, wie sie im Arbeitsvertrag stünden, rechtmässig erfüllt. Die Argumente des Arbeitgebers seien unbegründet und entsprächen nicht der Wahrheit (Dok. 26, act. II S. 82).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 3 Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dok. 24, act. II S. 76 ff.). Eine hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (Dok. 17, act. II S. 65 ff.) wies sie mit Entscheid vom 1. Juni 2016 ab (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 4. Juli 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid und mit ihm die 34 Einstelltage seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die beigelegten Akten die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 4 gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der SYNA Arbeitslosenkasse vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 34 Tagen. Bei einem Taggeld von Fr. 174.75 (siehe Dok. 23, act. II S. 75) und streitigen 34 Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (34 x Fr. 174.75 = Fr. 5‘941.50), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 5 sung gegeben hat (vgl. BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des BGer vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war von ihrer damaligen Arbeitgeberin unstrittig zweimal schriftlich verwarnt worden, bevor diese das Arbeitsverhältnis schliesslich am 29. bzw. 30. September 2015 per 30. November 2015 gekündigt hat (Dok. 34, act. II S. 96 ff.). Die Verwarnungen, deren Erhalt die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt hat, beziehen sich beide – die erste ausschliesslich, die zweite unter anderem – auf ein wiederholt unpünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz (Dok. 34, act. II S. 98 und 99). In der zweiten Verwarnung wird zudem gerügt, dass die Beschwerdeführerin das Zimmer mehrfach nicht ordentlich und sauber, sondern noch voller …flecken hinterlassen habe sowie dass sich erneut … beschwert hätten, dass sie zu grob sei (siehe Dok. 34, act. II S. 98). Letzteres war gemäss Akten bereits Thema eines Gesprächs der …leitung mit der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2015. Dieses Gespräch ist ebenfalls dokumentiert und von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt worden (vgl. Dok. 34, act. II S. 100). 3.2 Gemäss ehemaliger Arbeitgeberin ist die Kündigung erfolgt, weil sich die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen nicht an die Regeln gehalten habe (Dok. 34, act. II S. 96). Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin, inwiefern, wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verwarnungen zu spät zur Arbeit erschienen sei und ihren Arbeitsplatz nicht ordentlich verlassen habe (Dok. 25, act. II S. 80). Im Rahmen des Einspracheverfahrens forderte die Beschwerdegegnerin die ehemalige Arbeitgeberin auf, anzugeben, wann genau die Beschwerdeführerin nach der zweiten Verwarnung vom 27. August 2015 die Arbeit erneut zu spät angetreten habe, worauf diese unter Verweis auf die Zeiterfassung mitteilte, das sei am Samstag, 26. September 2015 der Fall gewesen, wobei wiederum keine telefonische Abmeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei (Dok. 8, act. II S. 36). Am 29. bzw. 30. September 2015 sprach die Arbeitgeberin in der Folge die Kündigung aus (Dok. 34, act. II S. 97). 3.3 Die Aussagen der Arbeitgeberin sind nach dem Dargelegten durch zahlreiche Dokumente belegt und glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass die Reinigung des …zimmers zu ihren Aufgaben gehört hat (vgl. Dok.26, act. II S. 82), aber nicht, dass sie am 27. März
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 7 2015 von ihrem Vorgesetzten persönlich verwarnt worden ist, weil sie bei der Behandlung eines … entstandene …flecken nicht vor der Behandlung des nächsten … entfernt hat. Ebenso wenig, dass dies trotz der Verwarnung erneut vorgekommen ist (Dok. 34, act. II S. 98). Auch wenn die gründliche Reinigung des …zimmers nicht zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehört haben dürfte, konnte und kann von ihr als …/… doch erwartet werden, dass sie die durch ihre Behandlung entstandenen …flecke vor dem nächsten … entfernt. Dass sie dies trotz entsprechender Verwarnung durch ihren direkten Vorgesetzten wiederholt nicht getan hat, wurde von der Arbeitgeberin nach dem Dargelegten zu Recht missbilligt. Ob die Beschwerdeführerin mit ihren … tatsächlich zu grob gewesen ist, wie offenbar mehrere von ihnen reklamiert haben (vgl. Dok. 34 S. 98 und 100), lässt sich objektiv kaum beurteilen, kann vorliegend jedoch auch offen bleiben. Gemäss den Aussagen der ehemaligen Arbeitgeberin waren nicht diese Reklamationen, sondern das trotz der entsprechenden Verwarnungen wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit der Grund für die Kündigung. Dieses Zuspätkommen ist aufgrund der konkreten Angaben der Arbeitgeberin wie auch der eingereichten Belege nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.2 hiervor) und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten. Indem die Beschwerdeführerin, obwohl sie wegen mehrfachen Zuspätkommens bereits zweimal schriftlich verwarnt worden war, innerhalb weniger als einem Monat nach der zweiten diesbezüglichen Verwarnung erneut ohne telefonische Abmeldung zu spät zur Arbeit erschien, hat sie der Arbeitgeberin klarerweise Anlass zur Kündigung gegeben bzw. eine solche in Kauf genommen. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin sie zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 8 zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Soweit die Beschwerdeführerin ein schweres Verschulden mit der Begründung bestreitet, ein solches liege nicht vor, da sie nicht gegen die Regeln des Art. 45 Abs. 4 AVIV verstossen habe (vgl. Beschwerde S. 2), ist sie darauf hinzuweisen, dass Art. 45 Abs. 4 AVIV nicht abschliessend auflistet, wann ein schweres Verschulden vorliegt. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Kündigung nicht selbst ausgesprochen, aber durch ihr Verhalten doch eventualvorsätzlich in Kauf genommen hat, hat die Beschwerdegegnerin mit der im unteren Bereich des schweren Verschuldens festgesetzten Einstellungsdauer von 34 Tagen angemessen Rechnung getragen. Die verfügte Sanktion liegt mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle ohne Weiteres innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Entscheide des EVG vom 2. Dezember 2004, C 173/04 und vom 10. August 2001, C 285/00). Für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass. 3.5 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2016 (Dok. 5, act. II S. 26 ff.) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2016, ALV/16/628, Seite 9 4. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - SYNA Arbeitslosenkasse - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.