Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 27.10.2016 200 2016 624

27 ottobre 2016·Deutsch·Berna·Verwaltungsgericht·PDF·2,808 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfügung vom 3. Juni 2016

Testo integrale

200 16 624 IV KOJ/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. Oktober 2016 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Juni 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) zog sich am 16. November 2007 bei einem Sturz vom Fahrrad insbesondere Verletzungen an der rechten Hand zu (Akten der Invalidenversicherung [IV, act. II] 6.38, 6.36). Gleichentags musste der rechte Daumen operativ saniert werden. Im weiteren Verlauf fanden mehrere Re-Operationen statt (act. II 6.37 S. 4, 6.35 S. 9, 6.33 S. 5, 14, 30.6). Die C.________, bei welcher der Versicherte unfallversichert war, richtete bezüglich dieses Ereignisses die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus (vgl. u.a. act. II 6.22). Mit Verfügung vom 31. August 2012 (act. II 75) gewährte sie dem Versicherten basierend auf einer Einbusse von 20% eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 21‘360.--. Dies wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. November 2012 (act. II 91) bestätigt. Ferner sprach die C.________ mit Verfügung vom 17. Juli 2013 (Akten der IV [act. IIA] 117) ab dem 1. Juli 2013 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38% zu. B. Im November 2009 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall von November 2007 bestehende Beschwerden am rechten Daumen bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (act. II 2). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei veranlasste sie insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Fachärzte der Begutachtungsstelle D.________ (MEDAS D.________; Gutachten vom 8. November 2013; act. IIA 125.1). Nach Einholung von mehreren Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. IIA 135, 142, 146, 147) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2014 (act. IIA 148) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 36% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte am 21. November 2014 Einwand erheben (act. IIA 149).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 3 Am 9. April 2015 kündigte die IVB die Anordnung einer erneuten polydisziplinären medizinischen Untersuchung an (act. IIA 161). Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden (act. IIA 162). Zur Klärung der offenen Fragen seien Ergänzungsfragen an die Gutachter (der MEDAS D.________) zu stellen. Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 (act. IIA 163) hielt die IVB an der Durchführung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung fest. Eine hiergegen erhobene Beschwerde (act. IIA 164) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Oktober 2015, IV/2015/554 (act. IIA 169), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IVB zurück. Dieses Urteil blieb unangefochten. C. Daraufhin liess die IVB der MEDAS D.________ am 14. Januar 2016 Ergänzungsfragen zum Gutachten vom 8. November 2013 (act. IIA 125.1) zukommen (act. IIA 177). Nachdem der IVB am 6. März 2016 durch die MEDAS D.________ mitgeteilt worden war, dass der Aufwand für diese Rückfragen „immens“ sei, weshalb vorab eine entsprechende Kostengutsprache zu gewähren sei (act. IIA 182), teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 15. April 2016 (act. IIA 185) ihre Absicht mit, eine bidisziplinäre Begutachtung (Handchirurgie und Psychiatrie) in der Begutachtungsstelle E.________, (MEDAS E.________), durchführen zu lassen. Damit zeigte sich der Versicherte mit Schreiben vom 26. April 2016 (act. IIA 187) nicht einverstanden und beantragte, dass entsprechend der richterlichen Anweisung (VGE IV/2015/554; act. IIA 169) den Gutachtern der ME- DAS D.________ Ergänzungsfragen zu stellen seien. Gleichzeitig wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 (act. IIA 188) hielt die IVB an ihrem Vorgehen und der Durchführung einer neuen bidisziplinären Begutachtung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 4 D. Hiergegen liess der Versicherte am 30. Juni 2016 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die Verfügung vom 3. Juni 2016 sei aufzuheben, die Beschwerdegegnerin in Umsetzung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015 anzuweisen, die MEDAS D.________ mit den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu bedienen und nach deren Erhalt den materiellen Entscheid zu erlassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Gerichtskosten zu erlassen und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 5 SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Juni 2016 (act. IIA 188). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung bei der MEDAS E.________. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-93%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page93

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 6 Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 2.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 7 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.4 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 140 V 507 E. 3.1 S. 510, 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 1. Oktober 2015 (VGE IV/2015/554; act. IIA 169) zum Schluss gekommen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, dass eine erneute Begutachtung – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – nicht notwendig ist, sondern dass vorab den Gutachtern der MEDAS D.________ Ergänzungs- und Erläuterungsfragen zu stellen sind. Weiter hat es befunden, dass eine weitere Begutachtung erst dann zu prüfen wäre, wenn die entsprechenden Antworten der Gutachter der MEDAS D.________ nicht überzeugend ausfallen bzw. diese nicht hinreichend zur Klärung der Situation beitragen sollten (S. 11 ff. E. 3.2 und 3.3). An diese Erwägungen war resp. ist die Beschwerdegegnerin gebun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 8 den. Denn in Ziffer 1 des Urteilsdispositivs wurde die Sache an die Verwaltung zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (act. IIA 169 S. 14). Damit bilden die Erwägungen Bestandteil des Dispositivs und nehmen an dessen formeller Rechtskraft teil (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a S. 237). 3.2 Im Nachgang zum Urteil VGE IV/2015/554 wurden durch die RAD- Ärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, und den Beschwerdeführer entsprechende Ergänzungs- und Erläuterungsfragen ausgearbeitet (act. IIA 174 und 176). Am 14. Januar 2016 wurde den Gutachtern der MEDAS D.________ ein Fragenkatalog zugestellt (act. IIA 177). Nachdem der Beschwerdegegnerin am 6. März 2016 durch den medizinischen Leiter der MEDAS D.________ mitgeteilt worden war, dass für die Beantwortung der Fragen mit einem immensen Aufwand, dem Erstellen eines „neuen Gutachtens“ und Kosten von mindestens Fr. 7‘200.-- zu rechnen sei (act. IIA 182), beschloss diese nach – nicht mittels Aktennotiz dokumentierter – Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ (act. IIA 183) eine neue bidisziplinäre Begutachtung in der MEDAS E.________ in Auftrag zu geben (act. IIA 185). Sie begründete ihr Vorgehen damit, dass einerseits der von der MEDAS D.________ geltend gemacht Aufwand zu gross sei, indem diese ein neues Aktengutachten auszuarbeiten gedenke, und andererseits seien Fragen in Zusammenhang mit der Praxisänderung des Bundesgerichts zu den psychosomatischen Leiden abzuklären, was im Urteil VGE IV/2015/554 nicht berücksichtigt worden sei (act. IIA 188). Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin jedoch die oben beschriebene gerichtliche Anordnung nicht umgesetzt. Ihr ist zwar insoweit beizupflichten, als der medizinische Leiter der MEDAS D.________ für die Beantwortung der Ergänzungs- und Erläuterungsfragen tatsächlich einen erheblichen Aufwand als notwendig erachtet hat (act. IIA 182). Bei dieser Einschätzung bezog er sich indessen namentlich auf den Aufwand hinsichtlich einer Stellungnahme zu der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281. Eine entsprechende Stellungnahme wurde jedoch weder von der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ noch vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. act. IIA 174 und 176) und drängt sich auch gestützt auf die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 9 führungen im Urteil VGE IV/2015/554 nicht auf. Insbesondere wurde die im damaligen Urteilszeitpunkt bereits bekannte Rechtsprechung in keiner Art und Weise thematisiert. Dazu bestand auch kein Anlass, betraf die am Gutachten der MEDAS D.________ vom 8. November 2013 (act. IIA 125.1) sowohl vom RAD wie auch vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik (act. IIA 133 – 137, 142, 146 f.) doch nicht das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, sondern die Unklarheit hinsichtlich der Bemessung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit insbesondere aus handchirurgischer und psychischer Sicht; diese Thematik muss folgerichtig auch zentraler Gegenstand der zu stellenden Ergänzungs- und Erläuterungsfragen bilden. Die von der RAD-Ärztin Dr. med. F.________ und dem Beschwerdeführer formulierten Fragen beziehen sich denn auch im Wesentlichen auf die Fachdisziplinen der Handchirurgie und der Psychiatrie (act. IIA 174 S. 5 und 176). Die MEDAS D.________ hat sich auf deren Beantwortung zu beschränken. Dementsprechend ist für die Beantwortung der Ergänzungs- und Erläuterungsfragen von einem geringeren als dem bisher veranschlagten Aufwand auszugehen. Der konkrete Fragenkatalog bildet vorliegend nicht Teil des Streitgegenstandes, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Festgehalten werden kann immerhin, dass es der Beschwerdegegnerin, sollte sie mit einzelnen Zusatzfragen des Beschwerdeführers nicht einverstanden sein, durchaus freisteht, über deren Zulässigkeit mittels separater Verfügung zu befinden (BGE 141 V 330). Demnach hat die Beschwerdegegnerin den – gegebenenfalls noch zu bereinigenden – Katalog der Ergänzungs- und Erläuterungsfragen (vgl. act. IIA 177) der MEDAS D.________ zur Beantwortung zu unterbreiten. Das anschliessende Vorgehen, namentlich die Anordnung einer allfälligen weiteren Begutachtung, hat sich nach den Vorgaben gemäss dem Urteil VGE IV/2015/554, E. 3.3 (act. IIA 169 S. 13), zu richten. 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die Anordnung einer (neuen) bidisziplinären Begutachtung als unzulässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Zwischenverfügung vom 3. Juni 2016 (act. IIA 188) aufzuheben. Die Akten sind zurück an die Beschwerdegegnerin zu überweisen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 10 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf das im Einwand vom 26. April 2016 (act. IIA 187) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 8 f.). Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt hat, über das besagte Gesuch in einer separaten Verfügung zu befinden (Beschwerdeantwort S. 3). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 29. August 2016 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 2‘437.50 sowie Auslagen von Fr. 97.40 und die Mehrwertsteuer von Fr. 202.80 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘737.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2016, IV/16/624, Seite 11 5.3 Da die Verfahrens- und die Parteikosten durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind, kommt die mit Verfügung vom 19. August 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege nicht zum Tragen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 3. Juni 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘737.70 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2016 624 — Bern Verwaltungsgericht 27.10.2016 200 2016 624 — Swissrulings